BGH entscheidet zur “beA-Umlage”
Der BGH hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Umlage nach der Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs zu befassen. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der — neben einigen formalen Einwänden gegen den Bescheid — unter anderem die Auffassung vertrat, dass die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs keine der BRAK übertragene Aufgabe sei und eine Umlage auf die Anwaltschaft verfassungswidrig sei. Außerdem seien die Gefahren der Digitalisierung bei der Einführung des beA nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der BGH hat die Berufung des Klägers, der bereits vor dem Anwaltsgerichtshof NRW mit seiner Klage gescheitert war, in vollem Umfang zurückgewiesen und festgestellt, dass im Grundsatz gegen die Normen, die das beA einführen, keine rechtlichen Bedenken bestehen und auch darauf beruhende durch die Kammerversammlung beschlossene Umlageordnung rechtlichen Bestand hat.
BGH AnwZ (Brfg) 33/15, Urteil vom 11.1.2016
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 5/15, Urteil vom 08.05.2015