Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur eAkte in Strafsachen
Nachdem das “eJustice-Gesetz” bereits 2013 einen Zeitplan für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zivilverfahren vorgegeben hat, hat das Bundeskabinett heute einen wichtigen Schritt für die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen vollzogen und einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Bis zum 31. Dezember 2025 soll die elektronische Aktenführung dabei lediglich optional sein, ab dem 1. Januar 2026 sollen neu anzulegende Akten dann ausschließlich elektronisch geführt werden. Wie auch beim eJustice-Gesetz soll die Regelung der technischen Details einer gesondert zu erlassenden Verordnung vorbehalten werden.
Um der durch die elektronische Aktenführung höhere Verfügbarkeit der Daten soll durch neue bereichsspezifische Regelungen im achten Buch der StPO Rechnung getragen werden.
Neben den strafrechtlichen Regelungen sieht der Entwurf auch noch einige Änderungen im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens vor: So soll es ab dem Jahr 2018 möglich sein, alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister sollten ab diesem Zeitpunkt verpflichtet werden, die Folgeanträge, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, ausschließlich in maschinell lesbarer Form einzureichen.
Pressemitteilung des BMJ vom 04.05.2016
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (Regierungsentwurf vom 04.05.2016)