Referentenentwurf zum beA: passive Nutzungspflicht erst ab 2018
Das BMJV hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der neben einigen anderen berufsrechtlichen Regelungen auch das Recht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ergänzt.
Wichtigste Neuregelung ist sicher der neu in “§ 31a BRAO einzufügende Absatz 5:
“(5) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu ermöglichen.”
In Verbindung mit der Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 17 Absatz 3 des Entwurfs
“(3) Artikel 1 Nummer 4, 5, 10, 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 54 sowie Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b der § 31a Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft.”
ergibt sich daraus eine gesetzliche passive Nutzungspflicht des beA zum 1. Januar 2018. In der Begründung des Entwurfs wird darauf verwiesen, dass die Frage, ob das beA nach aktuellem Rechtsstand mit der voraussichtlichen Einführung im September 2016 einer Nutzungspflicht unterliegt, umstritten ist und sieht darin die Notwendigkeit der ergänzenden Regelung. Im Hinblick auf die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten der Änderung trifft der Entwurf zwar keine ausdrückliche Regelung; in der Begründung weist das BMJV jedoch darauf hin, dass es diese Zeit als Übergangsphase sieht, in der eine Nichtnutzung nicht mit Sanktionen belegt werden soll:
“Eine vor der zivilprozessualen passiven Nutzungspflicht einsetzende berufsrechtliche Sanktionierung einer Nichtnutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erschiene nicht sachgerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil vor der Einführung einer solchen Pflicht eine gewisse Übergangsphase bestehen sollte.”
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, dass für einen Anwalt, der mehreren Kanzleien angehört oder als Syndikusanwalt in mehreren Unternehmen tätig ist, mehrere elektronische Anwaltspostfächer einzurichten ist. § 31a BRAO soll daher folgende Erweiterung erhalten:
“Soweit für ein Mitglied im Gesamtverzeichnis weitere Kanzleien eingetragen sind, kann es für jede Kanzlei die Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen.”
Nach der Begründung bestehe eine solche Verpflichtung für den Betreiber des beA jedoch auch bereits aufgrund der Vorgaben des § 46c Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 31a Absatz 1 Satz 1 BRAO. Es handelt sich daher nur um eine Konkretisierung bestehenden Rechts.
Informationsseite des BMJV vom 04.05.2016
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
(Referentenentwurf vom 04.05.2016)