Stellungnahme des DAV zum beA
Der Deutsche Anwaltverein hat am 11.02.2016 eine Stellungnahme zum beA herausgegeben.
Der DAV gelangt darin zu der Einschätzung, dass nach der derzeitigen Rechtslage keine Verpflichtung zur Kontrolle des Posteingangs im beA bestehe, da es einer gesetzlichen Regelung für die Begründung einer solchen passiven Nutzungspflicht bedürfe.
Als Datum für die Umstellung empfiehlt der DAV einen Zeitpunkt zur Jahresmitte erfolgen. Auch müsse sichergestellt werden, dass das beA keine elektronischen Nachrichten empfange, bevor der Inhaber des Postfaches eine Erstregistrierung durchgeführt habe.
Weiterhin beschäftigt sich der DAV in seiner Stellungnahme mit Fristen für die Löschung von Nachrichten durch die BRAK. Sie fordert, die Laufzeit des EGVP-Classic-Clients zu verlängern, um einen reibungslosen Übergang zum beA zu gewährleisten.
Schließlich wird klar gestellt, dass das beA nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offen stehen solle
Der Volltext der Stellungnahme ist über die Website des DAV abrufbar: DAV-SN‑6.pdf (96,8 KB)