Synopse zum Justizkommunikations-Gesetz

Synopse Entwürfe Justizkommunikationsgesetz (JKomG)
Stand: August 2004
Referentenentwurf vom 14.04.2003 Regierungsentwurf vom 28.07.2004
Artikel 1Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310–4, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310–4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

“§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung”

b) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

“§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare”

c) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:

“§ 659 Formulare”

e) Die Angabe zu § 703 c wird wie folgt gefasst:

“§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung”

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Nach der Angabe zu § 130 a wird folgende Angabe eingefügt:

“§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument”

b)Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

“§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung”

c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

“§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare”

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angaben eingefügt:

Ҥ 298 Aktenausdruck

§ 298a Elektronische Akte”

f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe eingefügt:

“§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente”

g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe eingefügt:

“§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments”

h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:

“§ 659 Formulare”

i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:

“§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung”

In § 105 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:“Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” § 105 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2

“(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.”

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt.
In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Ton” die Wörter “an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und” eingefügt. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Ton” die Wörter “an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und” eingefügt.
In § 129a Abs. 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.
In § 130a Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:“Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.” Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.”
Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:“§ 130b

Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren

Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.”

Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:“§ 130b

Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnungvorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.”

In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern “Das gilt nicht” die Wörter “für elektronisch eingereichte Schriftsätze sowie” eingefügt. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern “Das gilt nicht” die Wörter “für elektronisch übermittelte Dokumentesowie” eingefügt.
§ 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.

§ 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.

In § 143 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt. In § 143 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.
Dem § 160 a wird folgender Absatz angefügt:“(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.” Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.”
Dem § 164 wird folgender Absatz angefügt:“(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.” Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.”
§ 166 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 166 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

In § 186 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:“Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.”
In § 189 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” und das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt. In § 189 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” und das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.
§ 190 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

“§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare”

b) Das Wort “Vordrucke” wird durch das Wort “Formulare” ersetzt.

In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt und die Wörter “zu übergebende” gestrichen. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt und die Wörter “zu übergebende” gestrichen.
In § 221 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt. In § 221 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.
Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:“Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.” Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:“Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.”
§ 292a wird aufgehoben. § 292a wird aufgehoben.
Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a eingefügt:“§ 298

Aktenausdruck

Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Aktenausdruck gefertigt werden.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,

3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen.

(3) Das elektronische Dokument ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

§ 298a

Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können sowie die hierfür

geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren

beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. Der Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen hat, elektronisch zu signieren.

Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a eingefügt:“§ 298

Aktenausdruck

(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(3) Das elektronische Dokument ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

§ 298a

Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.

§ 299 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung von Auszügen in Papierform, durch Bereitstellung oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung ist die Akte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und durch Verschlüsselung

gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.”

b) In Absatz 4 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 299 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.”

b) In Absatz 4 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

An § 313b wird folgender Absatz angefügt:“(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.” Dem§ 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.”
§ 315 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

“Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 315 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

“Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 317 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:“Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 298 Abs. 1 gleich.” Dem § 317 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:“Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 298 gleich.”
Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden jeweils folgende Sätze angefügt:“Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden jeweils folgende Sätze angefügt:“Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:” Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.” Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:“Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.”
In § 362 Abs. 2 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “übermittelt” ersetzt. In § 362 Abs. 2 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.
Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:“§ 371a

Beweiskraft elektronischer Dokumente

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung , der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche

Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.

(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenenm Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.”

Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:“§ 371a

Beweiskraft elektronischer Dokumente

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.

(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.”

In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort “übersandt” durch das Wort “übermittelt” ersetzt. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort “übersandt” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.
§ 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:“Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.” § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:“Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.”
Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:“§ 416a

Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie

der Ausdruck eines elektronischen gerichtlichen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.”

Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:“§ 416a

Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischenDokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.”

§ 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 wird das Wort “Vordrucks” durch das Wort “Formulars” ersetzt.

b) In Nummer 5 werden das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” und das Wort “Vordruck” durch das Wort “Formular” ersetzt.

§ 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 wird das Wort “Vordrucks” durch das Wort “Formulars” ersetzt.

b) In Nummer 5 werden das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” und das Wort “Vordruck” durch das Wort “Formular” ersetzt.

32. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort “Vordrucks” durch das Wort “Formulars” ersetzt In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort “Vordrucks” durch das Wort “Formulars” ersetzt.
In § 657 wird das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” ersetzt.
§ 659 wird wie folgt geändert:a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

“§ 659 Formulare”

b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt.

§ 692 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” und das Wort “Vordruck” durch das Wort “Formular” ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter “oder eine elektronische Signatur ” eingefügt.

§ 692 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” und das Wort “Vordruck” durch das Wort “Formular” ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter “oder eine elektronische Signatur ” eingefügt.

§ 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden den nach dem Wort “tritt” ein Komma und die Wörter “sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird,” eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

” § 298 findet keine Anwendung.”

§ 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden den nach dem Wort “tritt” ein Komma und die Wörter “sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird,” eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

“§ 298 findet keine Anwendung.”

§ 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

§ 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.

In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” ersetzt. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort “Vordrucke” durch das Wort “Formulare” ersetzt.
Dem § 734 wird folgender Satz angefügt:“Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil zu verbinden.” Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:“Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
In § 754 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Komma und das Wort “elektronischen” eingefügt und das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt. In § 754 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Komma und das Wort “elektronischen” eingefügt und das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.
Dem § 758a wird folgender Absatz angefügt:“(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei

Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.”

Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:“(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.”
Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:“Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken oder durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten.” Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:-

“Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken oder durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten.”

§ 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Die Wörter “in der Niederschrift über die Pfändung” werden durch die Wörter “in dem Pfändungsprotokoll” ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

“Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll zu verbinden.”

§ 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) Die Wörter “in der Niederschrift über die Pfändung” werden durch die Wörter “in dem Pfändungsprotokoll” ersetzt.

b) FolgendeSätzewerden angefügt:

“Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.”

Dem § 829 wird folgender Absatz angefügt:“(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei

Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.”

Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.”
43. Dem § 948 Abs. 1 und dem § 1009 wird jeweils folgender Satz angefügt:“Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.” 47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) Das Wort “Bundesanzeiger” wird durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

b)Folgender Satz wird angefügt:

“Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.”

Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:“Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.”
§ 1031 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” und das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

§ 1031 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” und das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

§ 1047 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 1047 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort “Schriftstücken” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

In § 1054 Abs. 4 wird das Wort “übersenden” durch das Wort ” übermitteln” ersetzt. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort “übersenden” durch das Wort ” übermitteln” ersetzt.
47. Im Übrigen werden ersetzta) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermittelt”

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, 182 Abs. 1 und § 193 das Wort “Vordruck” jeweils durch das Wort “Formular”

c) in §§ 190, 657 und § 659 das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare”

d) in §§ 328 Abs. 1 Nr. 2, 624 Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort “Schriftstück” jeweils durch das Wort “Dokument

e) in 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort “Schriftstücke” jeweils durch das Wort “Dokumente”.

f) in § 187, § 948 Abs. 1, §§ 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 Wort “Bundesanzeiger” jeweils durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger”.

52. Im Übrigen werden ersetzt:a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermittelt”,

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das Wort “Vordruck” jeweils durch das Wort “Formular”,

c) in § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624 Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort “Schriftstück” jeweils durch das Wort “Dokument”,

d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort “Schriftstücke” jeweils durch das Wort “Dokumente”.

e) in §§ 187, …,950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort “Bundesanzeiger” jeweils durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger”.

Artikel 2Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert: Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
In § 28 Satz 5 wird das Wort “zuzusenden” durch die Wörter “zu übermitteln” ersetzt. In § 28 Satz 5 wird das Wort “zuzusenden” durch die Wörter “zu übermitteln” ersetzt.
2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:“§ 55

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Daten, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, sind zu verschlüsseln. Die Vorschriften über die Zustellung bleiben unberührt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von dem Gericht übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, ist es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schriftform im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz

versehen ist. Die Signierung muss erkennen lassen, welche Person das Dokument verantwortet; eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Signatur muss auf einem Zertifikat beruhen, das dauerhaft überprüfbar ist.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, sowie die für die Bearbeitung geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren

beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Werden elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten keine Anwendung. Eine Behörde hat elektronische Dokumente so vorzulegen, dass sie von dem Gericht bearbeitet werden können.

§ 55b

(1) Die Prozessakten werden in Papierform oder elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch zu führen sind. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die

Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung

der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit die Form eingehender Dokumente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Übertragung von Dokumenten aus elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Papierform ist auch die Signatur in die Papierform zu übertragen oder das Ergebnis der Signaturprüfung zu dokumentieren.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, können für das Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:“§ 55a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen,wenn es in der von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Do-kuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 55b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmenjeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen oberstenLandesbehördenübertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

§ 56a wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machenden Dokuments

kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der

angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. Eine

Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.”

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

§ 56a wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

“(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.”

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort “Schriftstück” durch das Wort “Dokument” ersetzt.

In § 58 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “schriftlich” jeweils die Wörter “oder elektronisch” eingefügt. In § 58 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “schriftlich” jeweils die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
5. In § 59 werden nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elektronischen” eingefügt. In § 59 werden nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elektronischen” eingefügt.
In § 65 Abs. 3 wird in den Sätzen 3 und 5 jeweils das Wort“Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird das Wort “Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: “Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.”

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort “Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort “sollen” die Wörter “vorbehaltlich des § 55a Abs. 5 Satz 1” eingefügt. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort “sollen” die Wörter “vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2″ eingefügt.
In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)” ersetzt. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)” ersetzt.
§ 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder elektronischen Dokumente” und ein Komma eingefügt.

§ 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder elektronischen Dokumente” und ein Komma eingefügt.

§ 86a wird aufgehoben. § 86a wird aufgehoben.
§ 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden

Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;”

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten” eingefügt.

§ 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;”

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten” eingefügt.

In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort “vorzulegen” die Wörter “sowie elektronische Dokumente zu übermitteln” eingefügt. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort “vorzulegen” die Wörter “sowie elektronische Dokumente zu übermitteln” eingefügt.
§ 99 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.”

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “der Übermittlung der elektronischen Dokumente” eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort “Vorlage” ein Komma und das Wort “Übermittlung” sowie nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “der elektronischen Dokumente” eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort “vorzulegen” ein Komma und die Wörter “die elektronischen Dokumente zu übermitteln” eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

“Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige

Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung

oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht

entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.”

ee) In Satz 9 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “elektronischen Dokumente” eingefügt.

ff) In Satz 10 werden das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “elektronischen Dokumente” eingefügt.

§ 99 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.”

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “der Übermittlung der elektronischen Dokumente” eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort “Vorlage” ein Komma und das Wort “Übermittlung” sowie nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “der elektronischen Dokumente” eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort “vorzulegen” ein Komma und die Wörter “die elektronischen Dokumente zu übermitteln” eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

“Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der

Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.”

ee) In Satz 9 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “elektronischen Dokumente” eingefügt.

ff) In Satz 10 werden das Wort “oder” durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “elektronischen Dokumente” eingefügt.

§ 100 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“(2) Beteiligte können sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ihm der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. Der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume oder der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei der

elektronischen Übermittlung und bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten über allgemein zugängliche Netze sind die Dokumente durch Verschlüsselung gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die elektronische Übermittlung der Akte ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.”

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und für Dokumente, die Abstimmungen betreffen.”

§ 100 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:“(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vor-sitzenden kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.”

In § 116 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermitteln” ersetzt. In § 116 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.
§ 117 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der

Geschäftstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 117 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
19. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:“Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.”
Artikel 3Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.
2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:“§ 52a

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Daten, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, sind zu verschlüsseln. Die Vorschriften über die Zustellung bleiben unberührt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von dem Gericht übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, ist es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schriftform im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz

versehen ist. Die Signierung muss erkennen lassen, welche Person das Dokument verantwortet; eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Signatur muss auf einem Zertifikat beruhen, das dauerhaft überprüfbar ist.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, sowie die für die Bearbeitung geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit

zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Werden elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten keine Anwendung. Eine Behörde hat elektronische Dokumente so vorzulegen, dass sie von dem Gericht bearbeitet werden können.

§ 52b

(1) Die Prozessakten werden in Papierform oder elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch zu führen sind.

In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Soweit die Form eingehender Dokumente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Übertragung von Dokumenten aus elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Papierform ist auch die Signatur in die Papierform zu übertragen oder das Ergebnis der Signaturprüfung zu dokumentieren.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, können für das Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:“§ 52a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen,wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 52b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen oberstenLandesbehördenübertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

§ 55 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder

elektronisch belehrt worden ist.”

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

§ 55 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.”

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

In § 60a Satz 3 und 5 wird das Wort “Bundesanzeiger” jeweils durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt. § 60a wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird das Wort “Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: “Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten In-formations- und Kommunikationssystem erfolgen.”

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort “Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Komma und das Wort “elektronischen” eingefügt. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Komma und das Wort “elektronischen” eingefügt.
In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)” ersetzt. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)” ersetzt.
In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort “übersenden” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort “übersenden” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.
§ 77a wird aufgehoben. § 77a wird aufgehoben.
§ 78 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.”

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

“(2) Beteiligte können sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ihnen der Inhalt der Akten elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden. Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ihnen die Mitnahme

der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume oder der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei der elektronischen Übermittlung und bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten sind die Dokumente durch Verschlüsselung

gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die elektronische Übermittlung der Akte ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.”

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) In Absatz 3 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 78 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.”

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

“(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signaturnach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.”

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort “Schriftstücke” wird durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden

Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;”

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten” eingefügt.

§ 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze,die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;”

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten” eingefügt.

§ 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:“2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.” § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:“2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.”
In § 82 wird die Angabe “§§ 358 bis 377” durch die Angabe “§§ 358 bis 371, 372 bis 377” ersetzt. In § 82 wird die Angabe “§§ 358 bis 377” durch die Angabe “§§ 358 bis 371, 372 bis 377” ersetzt.
In § 85 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt. In § 85 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.
§ 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “zur Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem Wort “Urkunden” ein Komma und die Wörter “elektronischer Dokumente” und im letzten Teilsatz nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “der Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder dem Gericht die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheimgehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen

Geheimschutzes.”

§ 86 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “zur Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem Wort “Urkunden” ein Komma und die Wörter “elektronischer Dokumente” und im letzten Teilsatz nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “die Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder dem Gericht die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheimgehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.”

In § 89 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “und elektronischen Dokumenten” eingefügt. In § 89 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “und elektronischen Dokumenten” eingefügt.
In § 104 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermitteln” ersetzt In § 104 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermitteln” ersetzt
§ 105 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 105 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:“Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:“Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.” Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.”
In § 150 werden nach dem Wort “Finanzämter” die Wörter “und Hauptzollämter” eingefügt. In § 150 werden nach dem Wort “Finanzämter” die Wörter “und Hauptzollämter” eingefügt.
Artikel 4Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 1467) , zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) , zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “, schriftlich oder elektronisch” ersetzt. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “, schriftlich oder elektronisch” ersetzt.
In § 62 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt. In § 62 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:“§ 65a

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Daten, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, sind zu verschlüsseln. Die Vorschriften über die Zustellung bleiben unberührt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von dem Gericht übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, ist es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schriftform im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz

versehen ist. Die Signierung muss erkennen lassen, welche Person das Dokument verantwortet; eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Signatur muss auf einem Zertifikat beruhen, das dauerhaft überprüfbar ist.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, sowie die für die Bearbeitung geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Werden elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten keine Anwendung. Eine Behörde hat elektronische Dokumente so vorzulegen, dass sie von dem Gericht bearbeitet werden können.

§ 65b

(1) Die Prozessakten werden in Papierform oder elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch zu führen sind. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die

Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf

einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit die Form eingehender Dokumente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Übertragung von Dokumenten aus elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Papierform ist auch die Signatur in die Papierform zu übertragen oder das Ergebnis der Signaturprüfung zu dokumentieren.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, können für das Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:“§ 65a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen,wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 65b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.”

§ 66 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

§ 66 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

In § 75 Abs. 2a werden in den Sätzen 3 und 5 das Wort “Bundesanzeiger” jeweils durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:a) In Satz 3 wird das Wort “Bundesanzeiger” durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: “Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten In-formations- und Kommunikationssystem erfolgen.”

In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort “sind” die Wörter “vorbehaltlich des § 65a Abs. 5 Satz 1” eingefügt. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort “sind” die Wörter “vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2” eingefügt.
In § 104 Satz 1 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “übermittelt” ersetzt. In § 104 Satz 1 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.
In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.
§ 108a wird aufgehoben. § 108a wird aufgehoben.
§ 119 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten,

elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.”

b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort “Urkunden” ein Komma und die Wörter “elektronische Dokumente” und im letzten Halbsatz nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “die Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

§ 119 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.”

b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort “Urkunden” ein Komma und die Wörter “elektronische Dokumente” und im letzten Halbsatz nach dem Wort “Akten” ein Komma und die Wörter “die Übermittlung elektronischer Dokumente” eingefügt.

§ 120 wird wie folgt geändert:a.) In Absatz 1 wird das Wort “übersendende” durch das Wort “übermittelnde” ersetzt.

b.) Absatz 2 wird wie folgt gefasst::

“(2) Beteiligte können sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ihnen der Inhalt der Akten elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

Bevollmächtigten, die zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen gehören, kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume oder der elektronische Zugriff auf den

Inhalt der Akten gestattet werden. Bei der elektronischen Übermittlung und bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten sind die Dokumente durch Verschlüsselung gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die elektronische Übermittlung der Akte ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Kosten für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4

trägt der Beteiligte.”

c.) In Absatz 4 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 120 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort “übersendende” durch das Wort “übermittelnde” ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.”

c) In Absatz 4 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

§ 134 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 134 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “übermittelt” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:“Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 120a Abs. 1 gleich.” Dem § 137 wird folgender Satz angefügt:“Dem Urteil steht ein Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 gleich.”
Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:“Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:“(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.” Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:“(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”
In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern “oder nicht schriftlich” die Wörter “oder nicht in elektronischer Form” eingefügt. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern “oder nicht schriftlich” die Wörter “oder nicht in elektronischer Form” eingefügt.
Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.” Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.”
Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.” Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.”
In § 170a Satz 1 werden das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” und das Wort “zuzuleiten” durch die Worte “zu übermitteln” ersetzt. In § 170a Satz 1 werden das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” und das Wort “zuzuleiten” durch die Worte “zu übermitteln” ersetzt.
Artikel 5Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom …, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: Das Arbeitsgerichtsgesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt.
In § 9 Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter “oder schriftlich” durch die Angabe “, schriftlich oder elektronisch” ersetzt.
In § 46a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt
In § 46b Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:“Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.” § 46b wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

“Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.”

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts das Dokument lesbar aufgezeichnet hat.”

Nach § 46b werden folgende §§ 46c, 46d eingefügt:“§ 46c

Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden

Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das

Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.”

§ 46d

Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können sowie die hierfür

geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. Der Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen hat, elektronisch zu signieren.”

Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:“§ 46c

Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.”

§ 46d

Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. Der Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen hat, elektronisch zu signieren.”

In § 47 Abs. 2 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Übergabe” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.
§ 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 2 werden nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elektronischen” eingefügt.

§ 59 wird wie folgt geändert:a) In Satz 2 wird nach dem Wort “schriftlich” das Wort “,elektronisch” eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.

In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort “übergeben” jeweils durch das Wort “übermitteln” ersetzt.
§ 61a wird wie folgt geändert:a) In Abs. 3 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elektronischen” eingefügt.

In § 61b Abs. 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
§ 63 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort “Übersendung” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort “übersenden” die Wörter “oder elektronisch zu übermitteln” eingefügt und das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort “Urteilsabschriften” die Wörter “oder das Urteil in elektronischer Form” eingefügt.

§ 63 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort “Übersendung” durch das Wort “Übermittlung” ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort “übersenden” die Wörter “oder elektronisch zu übermitteln” eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort “Urteilsabschriften” die Wörter “oder das Urteil in elektronischer Form” eingefügt und das Wort “übersenden” durch das Wort “übermitteln” ersetzt.

In § 72a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
§ 83 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 werden nach dem Wort “Urkunden” die Wörter “und elektronische Dokumente” eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.

In § 84 Satz 2 werden nach dem Wort” schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 96a Satz 1 und Satz 2 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” eingefügt.
In § 103 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “,schriftlich oder elektronisch” ersetzt.
In § 105 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort “schriftlicher” die Wörter “oder elektronischer” eingefügt.
§ 108 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elektronisch” und nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elektronische” eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort “Rückschein” die Wörter “oder in elektronischer Form” eingefügt.

Artikel 6Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert: Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ersten Buch die Angabe “Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 bis 41” durch die Angabe “Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten §§ 33 bis 41a” ersetzt. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ersten Buch die Angabe “Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 bis 41” durch die Angabe “Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten §§ 33 bis 41a” ersetzt.
Vor § 33 werden die Wörter “Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung” durch die Wörter “Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten” ersetzt. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter “Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung” durch die Wörter “Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten” ersetzt.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:“§ 41

(1) Sieht dieses Gesetz ausdrücklich vor, dass an das Gericht oder die

Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies

dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von dem elektronischen Dokument muss unverzüglich ein Aktenausdruck gefertigt werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder

Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden.”

Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:“§ 41a

(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokumenteingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. Ist ein

übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von jedem elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden.”

Artikel 7Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert: Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert 11.0pt;mso-bidi-font-family::
n der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe “Elfter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen” folgende Angaben eingefügt:“Zwölfter Abschnitt. Elektronische Akte

§ 110a Elektronische Akte

§ 110b Aufzeichnung als elektronisches Dokument

§ 110c Übertragung in ein elektronisches Dokument

§ 110d Übermittlung als elektronisches Dokument

§ 110e Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

§ 110f Durchführung der Beweisaufnahme”.

In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe “Elfter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen” folgende Angaben eingefügt:“Zwölfter Abschnitt. Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung

§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten

§ 110b Elektronische Aktenführung

§ 110c Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme”.

§ 49b wird wie folgt geändert:a) In Nummer 3 wird das Wort “und” durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort “tritt” der Punkt durch das Wort “und” ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

“5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.”

49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter “der Verwaltungsbehörde” gestrichen und nach dem Wort “Wiedergabe” die Wörter “bildlich und inhaltlich” eingefügt. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter “der Verwaltungsbehörde” gestrichen und nach dem Wort “Wiedergabe” die Wörter “inhaltlich und bildlich” eingefügt.
§ 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:“Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes.”
3. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:“Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch (§ 110e), beträgt die Pauschale 5 Euro.” Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:“Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro.”
4. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:“Zwölfter Abschnitt. Elektronische Akte

§ 110a

Elektronische Akte

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zulassen, dass und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung

1. sind zu bestimmen

a) der Zeitpunkt, ab dem die Akten elektronisch zu führen sind oder geführt werden können,

b) die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten,

2. kann bestimmt werden, dass

a) die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt ist,

b) die Zulassung darauf beschränkt ist, dem Betroffenen und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen, Anträgen sowie ihrer Begründung nach § 110b zu eröffnen,

c) bei der Signierung von Dokumenten der Verwaltungsbehörde nach § 110b Abs. 1 und 2 die Signatur nicht auf einem Zertifikat beruhen muss, das dauerhaft überprüfbar ist,

d) Urschriften, die nach § 110c Abs. 3 vernichtet werden können, weiter

aufzubewahren sind.

Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Satz 1 und 3 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden, gelten ergänzend die Vorschriften dieses Abschnitts. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, bleibt die Zulässigkeit der Übermittlung von nicht formgebundenen Erklärungen, Anträgen und Begründungen sowie von Mitteilungen unberührt.

§ 110b

Aufzeichnung als elektronisches Dokument

(1) Bestimmt dieses Gesetz ausdrücklich, dass ein Dokument schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn das Dokument für die Bearbeitung in der elektronischen Akte geeignet ist, die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen

hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, die auf einem Zertifikat beruht, das dauerhaft überprüfbar ist.

(2) Mit einer Signatur nach Absatz 1 sind auch Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen, zu versehen. Wird ein nach Absatz 1 oder nach Satz 1 zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Das Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten

Datenträger gespeichert und gegen unbefugte Entfernung gesichert ist.

(3) Für Erklärungen, Anträge oder deren Begründung durch den Betroffenen und seinen Verteidiger gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Signatur nicht auf einem Zertifikat beruhen muss, das dauerhaft überprüfbar ist.

§ 110c

Übertragung in ein elektronisches Dokument

(1) Zu den Akten gereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), sind beidseitig in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Es soll die Feststellung

enthalten, ob diese bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat. Der Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen hat, elektronisch zu signieren. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

(2) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 1 hergestellt wurden, können für das Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

(3) Enthält das nach Absatz 1 erstellte elektronische Dokument zusätzlich zu den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 und 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber, dass es bildlich und inhaltlich mit der Urschrift übereinstimmt, kann diese bereits vor Abschluss des

Verfahrens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte

einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden.

§ 110d

Übermittlung als elektronisches Dokument

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Ein elektronisches Dokument ist bei der Verwaltungsbehörde, der

Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden elektronische Dokumente durch die Verwaltungsbehörde, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über allgemein zugängliche Netze übermittelt, ist die Gesamtheit der übermittelten Dokumente

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und

2. durch Verschlüsselung gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der

Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronischen Akte erfolgen.

§ 110e

Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck entsprechend § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gefertigt werden, der zugleich Vermerke nach § 110c Abs. 1 und 3 wiedergibt. Auf Verlangen, welches zu begründen ist, ist ein Ausdruck nach Satz 1 zu fertigen, der zusätzlich die Feststellung enthält, dass der Ausdruck

bildlich und inhaltlich mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt; der Vermerk ist von der Person, die die Übereinstimmung festgestellt hat, zu unterschreiben.

(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Überlassung von Ausdrucken nach Absatz 1. Dem Verteidiger kann im Rahmen seines Rechts auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 147 der Strafprozessordnung) nach Abschluss der Ermittlungen (§ 61) auf Antrag der automatisierte Abruf der elektronischen Akte gestattet werden; § 110d Abs. 3 Nr. 1 ist

nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) Die Übersendung der Akte (§ 69 Abs. 3) erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Ausdrucken nach Absatz 1 Satz 1. Werden Ausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110c Abs. 2 und für die Aufbewahrung elektronischen Dokumente § 110c Abs. 1 Satz 5 entsprechend; auf Anforderung sind Ausdrucke in der Form des Absatzes 1 Satz 2 vorzulegen.

§ 110f

Durchführung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder anstelle eines solchen Schriftstücks erstellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110c Abs. 1 oder 3 verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht.

(3) Ist die Übersendung der Akte (§ 69 Abs. 3) nach § 110e Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Ausdrucken erfolgt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.”

Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:“Zwölfter Abschnitt . Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung

§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten

(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von jedem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

§ 110b Elektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriftensind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber,

1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie

2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von Satz 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.

§ 110c Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte

(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.

(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung erfol-gen; die übrigen Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge eines als elektronisches Dokument erstellten Urteils sind entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand von Aktenausdrucken zu fertigen.

(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung vonAktenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. WerdenAktenausdruckeübermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 110e

Durchführung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.”

Artikel 8Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In § 19 werden die Worte “oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht” und “oder im Handelsregister” gestrichen. In § 19 werden die Wörter “oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht” und die Wörter “oder im Handelsregister” gestrichen.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:“§ 39a

Einfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein, die auf einem Zertifikat beruht, das dauerhaft überprüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden sein. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.”

Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:“§ 39a

Einfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.”

Dem § 42 wird folgender Absatz angefügt:“(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.” Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.”
In § 64 Satz 2 wird die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr.5” durch die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 8” ersetzt. In § 64 Satz 2 wird die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 5” durch die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 8” ersetzt.
Artikel 9Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl I S. 502) wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt. In § 8 Abs. 1 wird das Wort “Schriftstücks” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.
Dem § 174 wird folgender Absatz angefügt:“(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt,

unverzüglich nachgereicht werden.”

Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.”
In § 305 Abs. 5 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt. In § 305 Abs. 5 wird das Wort “Vordrucke” jeweils durch das Wort “Formulare” ersetzt.
Artikel 10Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert: Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:“Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur

Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung entspricht.

§ 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:“Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:“Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.” Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:“Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.”
Artikel 11Gesetz zur Regelung der Aufbewahrung von Gerichtsakten

nach Beendigung des Verfahrens

(Gerichtsaktenaufbewahrungsgesetz — GAAG)

Artikel 11Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

nach Beendigung des Verfahrens

(Justizaktenaufbewahrungsgesetz — JustAG)

§ 1Aufbewahrung von Gerichtsakten

Nach Beendigung des Verfahrens dürfen gerichtliche Verfahrensakten (Gerichtsakten) unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche

Interessen dies erfordern.

§ 1Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schall-platten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten ge-worden sind. Satz 1 gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozessordnung , auch in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbie-tungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

§ 2Aufbewahrungsfristen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung, welche Gerichtsakten aufzubewahren sind, und die Aufbewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das

Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Rechtsverordnungen haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei

der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zur ihrer Person gespeicherten Daten möglichst bald gelöscht werden,

2. das Interesse der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. berechtigte Interessen nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Gerichtsakten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden daran, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren und verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen,

5. das Interesse von Stellen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Auskünfte oder Akteneinsicht erhalten zu können.

(3) Die Fristen, bis zu deren Ablauf die weitere Aufbewahrung der Akten zulässig ist, beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren beendet wurde.

§ 2Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungdas Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherunginsoweit übertragen, dass diese Ministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Personerhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

Artikel 12Änderung des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Mai 1898 (RGBl. S. 846), zuletzt geändert durch .…, wird wie folgt geändert: Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch .…, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:“§ 12

Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt dieses Gesetz oder die Satzung, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.”

Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:“§ 12

Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt dieses Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.”

In § 30 Abs. 2 werden die Wörter “durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmtenöffentlichen Blätter” durch die Wörter “nach § 12” ersetzt. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter “durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter” durch die Wörter “nach § 12” ersetzt.
In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: “durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter” durch die Wörter “in den Gesellschaftsblättern” ersetzt. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: “durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter” durch die Wörter “in den Gesellschaftsblättern” ersetzt.
In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter “durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter”, in Nr. 3 derselben Bestimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter “in den öffentlichen Blättern” jeweils durch die Wörter “in den Gesellschaftsblättern” ersetzt. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter “durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter”, in Nr. 3 derselben Bestimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter “in den öffentlichen Blättern” jeweils durch die Wörter “in den Gesellschaftsblättern” ersetzt.
In § 75 Abs. 2 werden die Angaben “§§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs” durch die Angaben “§§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes” ersetzt. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben “§§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs” durch die Angaben “§§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes” ersetzt.
Artikel 13Änderung der Abgabenordnung
In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel…des Gesetzes vom.…..(BGBl I S. .…) geändert worden ist, wird das Wort “Bundesanzeiger” jeweils durch die Wörter “elektronischen Bundesanzeiger” ersetzt.
Artikel 13Änderung kostenrechtlicher Vorschriften Artikel 14Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die Angabe “§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument” eingefügt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:“§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

In § 9 Abs. 2 werden die Wörter “und die Auslagen für die Versendung” durch die Wörter “sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung” ersetzt.
In § 12 Abs. 4 werden die Wörter “der Ablichtung eines” durch die Wörter “einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des” ersetzt.
In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort “Versendung” die Wörter “und die elektronische Übermittlung” eingefügt.
In § 19 Abs. 4 werden die Wörter “und die Auslagen für die Versendung” durch die Wörter “sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung” ersetzt.
§ 28 wird wie folgt gefasst:“§ 28

Bestimmte sonstige Auslagen

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.”

§ 56 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:“Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses ist nur derjenige, der die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.”
In § 61 Satz 1 werden die Wörter “; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend” gestrichen.
In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivilprozessordnung gilt ent-sprechend” ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:a) Der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Absatz 5 angefügt:

“(5) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien.”

b) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:

“9003 Pauschale für

die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .….….….….….….….…

die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag .……

Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die

Gebühr 1645 zu erheben ist.

8,00 EUR

5,00 EUR”.

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand die Wörter “der Ablichtung eines” durch die Wörter “einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des” ersetzt.

b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter “und Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” und die Wörter “von Ablichtungen” durch die Wörter “von Mehrfertigungen” ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter “und Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort “Ablichtung” die Wörter “oder ein vollständiger Ausdruck” eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort “Ablichtung” die Wörter “oder ein Ausdruck” eingefügt.

ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort “Ablichtung” die Wörter “oder den ers-ten Ausdruck” eingefügt.

c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
“9003 Pauschale für
1.die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung.….….….….. 12,00 EUR
2.die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag.…. 5,00 EUR”
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.
(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist.
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361–1,veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird die Angabe “1. Geltungsbereich” durch die Angabe “1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument” ersetzt.
Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:“§ 1

Geltungsbereich”

Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:“§ 1a

Elektronisches Dokument

(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der Angelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

In § 10 Abs. 1 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen, Ausdrucke” ersetzt.
In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivilprozessordnung gilt ent-sprechend” ersetzt.In § 51 Abs. 5 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.
§ 55 wird wie folgt geändert:a). In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ” Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucken” ersetzt.

b). In Absatz 2 wird das Wort ” Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Absätzen 1, 3 und 5 das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablichtungen” ersetzt.
In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.
In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1 das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablichtungen” ersetzt.
§ 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter “oder Abschrift” durch die Wörter “, eine Ablichtung oder ein Ausdruck” ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter “oder Abschrift” durch die Wörter “, der Ablichtung oder des Ausdrucks” ersetzt.

§ 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort “Abschrift” durch das Wort “Ablichtung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablichtungen” ersetzt.

In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen oder Ausdrucke” ersetzt.
Dem § 136 wird folgender Absatz 6 angefügt:“(6) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien.” § 136 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter “oder Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen oder Ausdrucke” ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter “und Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter “oder Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen oder Ausdrucke” und die Wörter “oder Ablichtung” durch die Wörter “, eine Ablichtung oder ein Ausdruck” ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort “Ablichtung” die Wörter “oder ein vollständiger Ausdruck” eingefügt.

bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort “Ablichtung” die Wörter “oder ein Ausdruck” eingefügt.

Dem § 137 Nr. 4 wird folgender Halbsatz angefügt:“wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird ein Betrag von 5 Euro erhoben;”
In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter “und Ablichtungen” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.
(3) Die Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter “ist § 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes” durch die Wörter “sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes” ersetzt.
Der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 4 angefügt:“(4) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien.” Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:Nr. Auslagentatbestand Höhe

“700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,

b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:

für die ersten 50 Seiten je Seite.….….….….….….….….….….….…..für jede weitere Seite.….….….….….….….….….….….…..

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei.….….….….….….….….….….….…..

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versi-cherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

0,50 EUR 0,15 EUR 2,50 EUR”

(4) § 4 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

“(2) § 136 Abs. 2, 5 und 6 der Kostenordnung ist anzuwenden.”

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden die Wörter “oder Abschriften” durch die Wörter “, Ablichtungen oder Ausdrucke” ersetzt.

a) In Absatz 1 werden die Wörter “oder Abschriften” durch die Wörter “, Ablichtungen oder Ausdrucke” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter “und Abschriften” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablichtungen oder Ausdrucke” ersetzt.

In § 7 Abs. 3 werden die Wörter “und Abschriften” durch die Wörter “, Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:“Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend.”
4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
“102 Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen.….….….….….…..Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Do-kumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentli-chen Interesse liegt. 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR”
(5) Das Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die Angabe “§ 4a Elektronische Akte, elektronisches Dokument” eingefügt.
In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend” ersetzt.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:“§ 4a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

§ 7 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.”

b) In Absatz 3 wird das Wort “Ablichtungen” durch die Wörter “Ablichtungen und Ausdrucke” ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe “§ 12a Elektronische Akte, elektronisches Dokument” eingefügt.
§ 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:“§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.”
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:“§ 12a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend” ersetzt.

Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
“7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen und Ausdrucke
a) .….….….….….….….….. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbei-tung der Rechtssache geboten war,
b) .….….….….….….….….. zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Sei-ten zu fertigen waren,
c) .….….….….….….….….. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) .….….….….….….….….. in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je
Seite .….….….….….….….….. für jede weitere 0,50 EUR
Seite .….….….….….….….….. 0,15 EUR
2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei .….….….….….….….….. 2,50 EUR

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtli-chen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

(5) Dem § 27 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:“(3) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien.”
Artikel 15Änderung der Bundesnotarordnung
Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303–1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:“(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.”
Artikel 14Übergangsregelungen
Der Notar darf in Abweichung von § 15 der Bundesnotarordnung seine Amtstätigkeit in denFällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die

notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem

1. April 2005 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1

ermöglicht.

Artikel 15Inkrafttreten Artikel 16Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Klicke hier, um Ihren eigenen Text einzufügen