Nach Inkrafttreten des europäischen Datenschutzpakets: Was kommt auf Deutschland, insbesondere auf die Justiz zu?
23. September 11.00 — 12.30 Uhr, HS 0.23
Moderation: |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wilfried Bernhardt, Staatssekretär a.D., Nationales E‑Government Kompetenzzentrum Prof. Dr. Georg Borges, geschäftsführender Direktor, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes |
Referenten: |
N.N., Vertreter der in der Europäischen Kommission für Datenschutzfragen zuständigen Arbeitseinheit Dr. Rainer Stentzel, Leiter des Referats ÖS I 3 im BMI Dr. Peter Schantz, Referent im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
Protokoll und Präsentationen |
Am 04. Mai 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 25. Mai 2016 in Kraft. Anwendbar ist sie damit ab dem 25. Mai 2018 und löst die (Datenschutz)-Richtlinie 95/46/EG von 1995 ab. Ferner wurde die Richtlinie des EP und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates beschlossen.
Der neue Rechtsrahmen soll lt. Erwägungsgründen „einen soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union“ schaffen, damit eine Vertrauensbasis für die digitale Wirtschaft zum Wachstum im Binnenmarkt bereiten und den natürlichen Personen die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten ermöglichen.
Die DSGVO nimmt nicht nur die Verwaltungen und die Wirtschaft in die Pflicht, auch die Gerichte und andere Justizbehörden sind vom Anwendungsbereich erfasst. Allerdings sind — durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten zu regelnde — Ausnahmen von den Betroffenenrechten zum „Schutz der Unabhängigkeit der Justiz“ und dem „Schutz von Gerichtsverfahren“ vorgesehen. Das betrifft auch die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Zwar wirkt die DSGVO als EU-Verordnung nach Art. 288 AEUV direkt und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die VO überlässt jedoch über die genannten Justizaspekte hinaus den Mitgliedsstaaten Spielräume für ergänzende Vorschriften oder nationale Sonderregelungen, etwa im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes oder der Datenverarbeitung durch Behörden, bei Detailfragen der Betroffenenrechte oder bei den Voraussetzungen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Dazu werden derzeit innerhalb der Bundesregierung Regelungen erarbeitet.
Die neue Richtlinie regelt in spezifischer Weise Datenschutzfragen im Rahmen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nationaler Umsetzungsregelungen.
Der Arbeitskreis wird sich mit den grundsätzlichen Fragen der DSGVO und der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz sowie mit den Fragen der Umsetzungen und Anpassungen im nationalen Recht beschäftigen und dabei auch die für Justiz und Strafverfolgungsorgane in den nächsten zwei Jahren erforderlichen Schritte zur Vorbereitung auf das neue Recht diskutieren.
Dazu werden nach der Einführung durch Prof. Dr. Wilfried Bernhardt vortragen:
In der anschließenden, von Prof. Dr. Georg Borges moderierten Diskussion sollen die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Justiz mit den Teilnehmern kritisch erörtert werden.