Domain und Mediation
Zeit: | Donnerstag, 26. September 2002, 16.00 Uhr |
Ort: | HS 105 |
Moderation: | Herr RA Dr. Lapp |
Mediations- und Schlichtungsstelle für Domainstreitigkeiten in Deutschland
Für die generischen und internationalen Domains (com, net, etc.) gibt es nach den Registrierungsrichtlinien der ICANN (Internet Corporation for Asigned Names und Numbers = die Organisation zur Vergabe der Domains) ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren. Jeder, eine derartige Domain registriert, muss sich diesem Verfahren (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy) unterwerfen. Es gibt eine Reihe von Institutionen, die von der ICANN als Mediations- und Schlichtungsstellen anerkannt sind. Eine Organisation ist die WIPO (World Intellectual Property Organisation). Es gibt für deutsche Domains (de) keine derartige Vorgabe in den Registrierungsrichtlinien. Es gibt auch keine allgemein anerkannte derartige Stelle in Deutschland. Es ist zwar möglich, beim Verfahren der WIPO in deutscher Sprache zu arbeiten. Trotzdem wird dieses Verfahren auch bei international registrierten Domains bei Streitigkeiten zwischen Deutschen nur selten angewendet.
Es sollte eine deutsche Mediations- und Schlichtungsstelle für Domainstreitigkeiten gegründet werden. Idealer Ausgangspunkt dafür sind der EDV-Gerichtstag und die Arbeitsgemeinschaften Informationstechnologie und Mediation im Deutschen Anwaltverein. Dieser Kreis von Initiatoren würde sicherlich die Akzeptanz bei verschiedenen Ansprechpartnern deutlich erhöhen.
Die Mediations- und Schlichtungsstelle sollte sich in ihrer Verfahrensordnung weitgehend an die bestehenden Verfahrensordnungen von ICANN/WIPO orientieren. Diese haben sich bewährt und gewährleisten schnelle Verfahren. Zu prüfen ist allerdings, ob man bei den Anspruchsvoraussetzungen einen ähnlich engen Katalog wählt oder ob man alle Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht zuläßt.
Die Stelle sollte sich auf die organisatorische Seite beschränken. Es sollten in erster Linie Mitglieder der beteiligten Organisationen, die eine Qualifikation als Mediator bzw. Schlichter und Kenntnisse und Erfahrung im Domainrecht besitzen, benannt werden. Dazu können sich die Mitglieder selbst melden. Die Qualifikation sollte so sein, dass EDV-Gerichtstag und Anwaltverein mit ihrem Namen für die Organisation stehen können. Hierfür kann auch das Vorbild WIPO und zusätzlich die AG Baurecht im Deutschen Anwaltverein als Vorbild dienen. Dort werden juristische Ausbildung, Berufserfahrung, Erfahrung und Kenntnisse im Domainrecht, Ausbildung und Erfahrung als Mediator oder Schiedsrichter, Besuch eines Einführungsseminars und regelmäßige Fortbildung vorausgesetzt.
Im Falle eines Antrages einer Partei müsste die Mediation- und Schlichtungsstelle die Unterlagen an den Mediator bzw. Schlichter weitergeben, der die Angelegenheit dann in eigener Verantwortung weiter betreibt.
Perspektive ist, mit der DENIC, also der deutschen Registrierungsstelle, das Gespräch zu führen, ob nicht in die deutschen Registrierungsbestimmungen eine ähnliche Vorschrift wie bei den internationalen Registrierungsbestimmungen aufgenommen wird. Dadurch wird die Akzeptanz des Verfahrens in Deutschland deutlich erhöht. Gleichzeitig sollte die Zulassung als Mediations- bzw. Schiedsstelle bei der ICANN beantragt werden. Es könnten dann auch Verfahren über internationale Domains von dieser Stelle bearbeitet werden.
Genau wie beim bestehenden Verfahren der ICANN und der WIPO sollte dem Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet werden, entweder eine Mediation mit anschließender Schlichtung oder direkt eine Schlichtung zu wählen. Sollte die Mediation scheitern, wird für die Schlichtung nicht der Mediator, sondern eine andere Person als Schlichter eingesetzt. Die Schlichtung endet mit einem verbindlichen Schlichterspruch gegen den innerhalb einer (kurzen) Frist vor den ordentlichen Gerichten geklagt werden kann. Mit den Registrierungsstellen sollte die Anerkennung der Mediationsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs vereinbart werden.
Aufgabe für die nächste Zeit ist es, die Kriterien für die Qualifikation als Mediator oder Schiedsrichter und die Verfahrensordnung zusammenzustellen. Anschließend sind die Verhandlungen mit ICANN und DENIC zu führen. Der Arbeitskreis wird eine erste Klärung dieser Fragen erbringen und eventuell eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbereiten.