Zentrales Register
Zeit: | Freitag, 26. September 2003, 11.00 Uhr |
Ort: | HS 117 |
Moderation: | Frau Margarethe Bergmann, Aufsichtf. Richterin am AG Köln (Koordinatorin des Handelsregisters) Herr Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München a.D., Autor von Softwareprogrammen |
Referenten: | Herr Notar Jörg Bettendorf, (Krefeld), Vorsitzender des EDV-Ausschusses der Bundesnotarkammer; Herr Wolfgang Haase, Richter am Amtsgericht München; Herr Notarassessor Dr. Till Schemmann, Geschäftsführer der Bundesnotarkammer (Berlin) |
Dokumente: | Protokoll |
Die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts für den Fall einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung erfolgt vor allem durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung. Für solche Verfügungen gibt es in Deutschland zahlreiche Muster staatlicher und nichtstaatlicher Stellen. Über die Anforderungen an die Formulierung und die Wirksamkeit dieser Verfügungen besteht Streit, insbesondere nach der jüngsten Entscheidung des BGH zu diesem Thema.
Um sicherzustellen, daß im Bedarfsfall die Verfügungen für das Vormundschaftsgericht greifbar sind, ist es erforderlich, ein zentrales Register für Vorsorgeverfügungen einzurichten. Voraussetzung einer solchen Zentralstelle ist absolute Zuverlässigkeit, Sicherstellung auf Jahrzehnte und kostenmäßig vertretbarer Zugang für alle Bürger.
Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, das den Amtsgerichten Informationen über notarielle Vorsorgeurkunden zur Verfügung stellt. Bisher umfaßt das Register ca. 18600 Urkunden, monatlich kommen ca. 6000 hinzu.
Noch im Laufe des Jahres soll die Online-Erfassung und der Online-Abruf ermöglicht werden. Ferner wurde eine XML-Schnittstelle definiert, die auf dem Grunddatensatz X‑Justiz aufbaut und die Meldung unmittelbar aus der Notarsoftware ermöglicht. Zur Authentisierung werden hierbei die Signaturkarten der Bundesnotarkammer zum Einsatz kommen.
Das Zentrale Vorsorgeregister sollte jedoch nach Möglichkeit nicht nur notarielle und notariell beglaubigte Urkunden, sondern auchprivatschriftliche Vollmachten umfassen. Hierzu sind Gesetzesänderungen erforderlich; außerdem muß die verläßliche Authentisierung der privaten Nutzer sichergestellt werden.
Der Arbeitskreis befaßt sich mit den organisatorischen und technischen Fragen des Vorsorgeregisters; die hierzu entwickelte Software wird ebenfalls vorgestellt werden.