Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und ihre Auswirkungen auf die Anwaltschaft
Zeit: | Freitag, 19.09.2008, 11:00 Uhr |
Ort: | Hörsaal 112 |
Moderation: | U. J. Scherf, Rechtsanwalt |
Referentin: | Sabine M. Ecker, Rechtsanwältin |
Dokumente: | Protokoll |
„Die wirtschaftliche Integration Europas hat die EU zu einem der führenden Wirtschaftsräume werden lassen. Doch gerade das beachtliche Potenzial des Dienstleistungssektors für Wachstum und Beschäftigung konnte bislang nicht ausgeschöpft werden. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie soll dies nun ändern“, so das Bundesministerium für Wirtschaft. Die Richtlinie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen. Es galt bei den Verhandlungen sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags auch weiterhin hohe Standards für die Sicherheit und Qualität von Dienstleistungen durchsetzen können.
Die Aufnahme und die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit soll in der Beantragung und im Verfahren vereinfacht werden. Es soll zudem ein Portal geschaffen werden, in dem Informationen für Dienstleistungserbringer und ‑empfänger eingestellt werden.
Bis zum 28.12.2009 soll die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die so genannte Dienstleistungsrichtlinie, umgesetzt worden sein. Das Ziel der Richtlinie ist eindeutig: Sie soll den EG-Binnenmarkt für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen verbessern. Künftig sollen Dienstleister die zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine aus ihrer Sicht einheitliche Stelle abwickeln können, und zwar auch auf Wunsch des Dienstleisters elektronisch. Es soll ein elektronisch erreichbarer „Einheitlicher Ansprechpartner“ installiert werden.
Der „Einheitliche Ansprechpartner“ kommt aber in eine Verschwiegenheitsbedrängnis, wenn er – wie die Vorstände der Rechtsanwaltskammern, der Steuerberaterkammern und der Wirtschaftsprüferkammer — zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Eine Weitergabe von gewonnenen Informationen über Berufsträger an private Dritte, Körperschaften oder Behörden kann eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sein. Hier fehlt beispielsweise eine gesetzliche Sonderregelung.
Aber auch andere Punkte sind nicht sattelfest und auf die Anwaltschaft nicht zu übertragen.
Rechtsanwalt Uwe J. Scherf, Solingen Rechtsanwältin Sabine M. Ecker, Nürnberg