BLK: Grundsätze für vollständig elektronisch geführte Erkenntnisverfahren
Zeit: | Freitag, 25.09.2015, 10.00 — 10.30 Uhr |
Ort: | Hörsaal 0.18 |
Referenten: | PROF. DR. MATTHIAS WELLER, Mag.rer.publ., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Internationales Privatrecht, EBS Universität für Wirtschaft und Recht DR. RALF KÖBLER, Präsident des Landgerichts Darmstadt |
Dokumente: | Präsentation Prof. Dr. Weller (PDF) |
Projektziel ist es, Eckpunkte zu einer Verfahrensordnung für grundsätzlich elektronisch geführte Erkenntnisverfahren zu formulieren, um die Potentiale der Elektronisierung der das Verfahren tragenden Geschäftsprozesse bestmöglich zu nutzen. Zum einen wird hierfür eine technische Grundstruktur vorgesehen. Diese besteht bei allen Beteiligten aus einem elektronischen Datenraum und einem elektronischen Postfach. Die elektronischen Datenräume ersetzen die herkömmlichen Akten der jeweiligen Beteiligten. Die Postfächer ermöglichen rechtsverbindliche Kommunikation.
Grundsatz 1 beschreibt den gerichtlichen elektronischen Datenraum als Zentrum eines grundsätzlich elektronisch geführten Erkenntnisverfahrens.
Grundsatz 2 beschreibt den anwaltlichen elektronischen Datenraum. Der anwaltliche Datenraum leitet sich vom gerichtlichen Datenraum ab.
Grundsatz 3 beschreibt das anwaltliche elektronische Postfach.
Grundsatz 4 beschreibt das nichtanwaltliche elektronische Postfach. Zum anderen werden für die Verfahrensführung auf der Grundlage dieser Grundstruktur zentrale normative Vorgaben formuliert, nämlich für die grundsätzlich elektronische Zustellung durch elektronisches, willensabhängiges Empfangsbekenntnis.
Grundsatz 5, zur Ersatzeinreichung bei anhaltenden technischen Störungen.
Grundsatz 6, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Grundsatz 7, zur Dateneinsicht (“Akteneinsicht”).
Grundsatz 8, zur Unterstützung der mündlichen Verhandlung mit elektronischen Hilfsmitteln.
Grundsätze 9 und 10, zur Vernehmung über elektronische Hilfsmittel.
Grundsatz 11, zur Beweisführung durch Dokumentenvorlage mit elektronischen Dokumenten.
Grundsatz 12, zur elektronischen Protokollführung.
Grundsatz 13, zur elektronischen Urteilszustellung.
Grundsatz 14, zur Wahlmöglichkeit der Parteien eines vollständig elektronisch geführten Verfahrens.
Grundsatz 15 sowie schließlich zu IT-Fortbildung und IT-Sicherheit Grundsätze 16 und 17.