Satzung des Vereins Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

Der Verein führt den Namen “Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.”.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung i.S. von § 52 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 AO. Dies geschieht insbesondere durch den Meinungsaustausch über alle, vornehmlich technischen und rechtlichen Aspekte der Anwendung und Nutzung der Informationstechnologie im Justizwesen auf wissenschaftlichem Niveau.

Der Verein wird dazu insbesondere:

  • den Erfahrungs- und Meinungsaustausch  über den Einsatz der Informationstechnologie bei der Rechtsanwendung einschließlich der Auswirkungen auf die Rechtssetzung, die Rechtswissenschaft, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des organisatorischen Umfeldes ermöglichen,
  • die wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie die interdisziplinäre Forschung und Ausbildung von Juristen, Informatikern und anderen Fachleuten überregional und im europäischen Rahmen fördern und ihre Sachkompetenz zusammenführen,
  • die wissenschaftliche Diskussion und die Forschung zu Problemen, Entwicklungen und Perspektiven des Einsatzes der Informationstechnologie bei der Rechtsanwendung anregen und unterstützen,
  • die wissenschaftliche Diskussion und die Forschung über die rechtlichen Aspekte der Anwendung und Nutzung von Informationstechnologie, insbesondere in der Rechtsanwendung anregen und fördern,
  • Kontakte zu fachverwandten wissenschaftlichen Organisationen (u.a. der Gesellschaft für Informatik e.V.)  interdisziplinär, überregional und im europäischen Rahmen aufbauen und pflegen.

Der Verein erfüllt diese Zwecke in erster Linie durch die Veranstaltung des Deutschen EDV-Gerichtstages, der regelmäßig in Saarbrücken stattfindet.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. persönliche Mitglieder,
    2. fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Persönliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als fördernde Mitglieder können Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Einrichtungen oder Firmen unter Nennung eines Vertreters aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten sein, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines persönlichen Mitglieds ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnungsentscheidung können die Betroffenen die Mitgliederversammlung anrufen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.    Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.09.2012 wurden folgende Mitgliedsbeiträge festgelegt:♦ persönliche Mitglieder           Euro 45,–♦ Studenten/Referendare         Euro 15,–
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge der persönlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag fördernder Mitglieder wird bei der Aufnahme vereinbart.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise ermäßigen, erlassen oder stunden.

III. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung tritt anlässlich des Deutschen EDV-Gerichtstages zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist — unbeschadet der im einzelnen in der Satzung festgelegten Aufgaben — insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    3. Bestimmung der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  4. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich ein und gibt die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Beschlußfassung genügt die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragen Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ihren Vertreter wahr. Ist der Vertreter zugleich persönliches Mitglied, kann er sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem Stimmrecht als Vertreter eines fördernden Mitglieds ausüben. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Über den Verlauf ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen ist.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim durchgeführt. Für die Wahl der Beisitzer des Vorstandes wird eine Kandidatenliste aufgestellt (verbundene Listenwahl). Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden geraden Zahl von Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die beiden Vertreter des Vorsitzenden.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes läuft jeweils bis zum Ablauf des übernächsten EDV-Gerichtstages. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorstand verteilt die Geschäfte, insbesondere die Schrift- und Kassenführung, unter seinen Mitgliedern.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Geschäftsberichts,
    4. Bestimmung des Mitteilungsblatts.

    In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen und dem EDV-Gerichtstag trifft der Vorstand diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann auch Kommissionen einsetzen.

  1. Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Vorstands bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
    Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Vertretern. Jeder von ihnen ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und alleinvertretungsberechtigt. Für die Beschlußfassung gilt 11 Abs. 2 der Satzung entsprechend.
  2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es verlangt.

IV. Satzungsänderungen, Auflösung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung eingetragenen Mitglieder erforderlich.
  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.