Satzung

Satzung des Vereins Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.

I. All­ge­meine Bestimmungen
§ 1 Name
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
II. Mit­glied­schaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendi­gung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
III. Organe des Vereins
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfas­sung der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Sitzun­gen und Beschlüsse des Vorstandes 
§ 12 Geschäfts­führen­der Vorstand
IV. Satzungsän­derun­gen, Auflösung 
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name

Der Vere­in führt den Namen “Deutsch­er EDV-Gericht­stag e.V.”.
Er ist in das Vere­in­sreg­is­ter einzu­tra­gen. Sitz des Vere­ins ist Saar­brück­en. Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Der Vere­in fördert Wis­senschaft und Forschung i.S. von § 52 Abs. 2 S. 1 Zif­fer 1 AO. Dies geschieht ins­beson­dere durch den Mei­n­ungsaus­tausch über alle, vornehm­lich tech­nis­chen und rechtlichen Aspek­te der Anwen­dung und Nutzung der Infor­ma­tion­stech­nolo­gie im Jus­tizwe­sen auf wis­senschaftlichem Niveau.

Der Vere­in wird dazu insbesondere:

  • den Erfahrungs- und Mei­n­ungsaus­tausch  über den Ein­satz der Infor­ma­tion­stech­nolo­gie bei der Recht­san­wen­dung ein­schließlich der Auswirkun­gen auf die Rechts­set­zung, die Rechtswis­senschaft, die Gestal­tung des Arbeit­splatzes und des organ­isatorischen Umfeldes ermöglichen,
  • die wis­senschaftliche Zusam­me­nar­beit sowie die inter­diszi­plinäre Forschung und Aus­bil­dung von Juris­ten, Infor­matik­ern und anderen Fach­leuten über­re­gion­al und im europäis­chen Rah­men fördern und ihre Sachkom­pe­tenz zusammenführen,
  • die wis­senschaftliche Diskus­sion und die Forschung zu Prob­le­men, Entwick­lun­gen und Per­spek­tiv­en des Ein­satzes der Infor­ma­tion­stech­nolo­gie bei der Recht­san­wen­dung anre­gen und unterstützen,
  • die wis­senschaftliche Diskus­sion und die Forschung über die rechtlichen Aspek­te der Anwen­dung und Nutzung von Infor­ma­tion­stech­nolo­gie, ins­beson­dere in der Recht­san­wen­dung anre­gen und fördern,
  • Kon­tak­te zu fachver­wandten wis­senschaftlichen Organ­i­sa­tio­nen (u.a. der Gesellschaft für Infor­matik e.V.)  inter­diszi­plinär, über­re­gion­al und im europäis­chen Rah­men auf­bauen und pflegen.

Der Vere­in erfüllt diese Zwecke in erster Lin­ie durch die Ver­anstal­tung des Deutschen EDV-Gericht­stages, der regelmäßig in Saar­brück­en stattfindet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Vere­in hat 
    1. per­sön­liche Mitglieder,
    2. fördernde Mit­glieder,
    3. Ehren­mit­glieder.
  2. Per­sön­lich­es Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son wer­den, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det hat. Als fördernde Mit­glieder kön­nen Behör­den, Kör­per­schaften, wis­senschaftliche Ein­rich­tun­gen oder Fir­men unter Nen­nung eines Vertreters aufgenom­men wer­den. Voraus­set­zung für die Auf­nahme ist die Bere­itschaft, die Ziele des Vere­ins zu unterstützen.
  3. Ehren­mit­glieder kön­nen Per­sön­lichkeit­en sein, die sich um den Vere­in­szweck beson­ders ver­di­ent gemacht haben. Sie wer­den auf Vorschlag des Vor­standes von der Mit­gliederver­samm­lung ernan­nt. Ehren­mit­glieder genießen alle Rechte eines per­sön­lichen Mit­glieds ohne Verpflich­tung zur Beitragszahlung.
  4. Voraus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schriftlich­er Auf­nah­meantrag an den geschäfts­führen­den Vor­stand. Der geschäfts­führende Vor­stand entschei­det über den Auf­nah­meantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antrag­steller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnungsentschei­dung kön­nen die Betrof­fe­nen die Mit­gliederver­samm­lung anrufen.

§ 5 Beendi­gung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Auss­chluss, Stre­ichung von der Mit­gliederliste oder Aus­tritt aus dem Verein.
  2. Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem geschäfts­führen­den Vor­stand. Der Aus­tritt ist nur zum Ende des Geschäft­s­jahres zuläs­sig, wobei eine Kündi­gungs­frist von 2 Monat­en einzuhal­ten ist.
  3. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des geschäfts­führen­den Vor­standes von der Mit­gliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz zweima­liger schriftlich­er Mah­nung mit der Zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen im Rück­stand ist. Die Stre­ichung darf erst erfol­gen, wenn nach der Absendung der zweit­en Mah­nung zwei Monate ver­strichen sind und in dieser Mah­nung die Stre­ichung ange­dro­ht wurde. Der Beschluss des geschäfts­führen­den Vor­standes über die Stre­ichung soll dem Mit­glied mit­geteilt werden.
  4. Wenn ein Mit­glied schuld­haft in grober Weise die Inter­essen des Vere­ins ver­let­zt, kann es durch Beschluss des Vor­standes aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor dem Auss­chluss soll der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur mündlichen oder schriftlichen Stel­lung­nahme geben. Der Beschluss des Vor­standes ist schriftlich zu begrün­den und dem Mit­glied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mit­glied Beru­fung an die Mit­gliederver­samm­lung ein­le­gen. Die Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vor­stand einzulegen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mit­glieder zahlen Jahres­beiträge.    Gemäß Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung vom 13.09.2012 wur­den fol­gende Mit­glieds­beiträge fest­gelegt:♦ per­sön­liche Mit­glieder           Euro 45,–♦ Studenten/Referendare         Euro 15,–
  2. Die Höhe der Jahres­beiträge der per­sön­lichen Mit­glieder wird von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt. Der Jahres­beitrag fördern­der Mit­glieder wird bei der Auf­nahme vereinbart.
  3. Der Mit­glieds­beitrag ist in den ersten drei Monat­en des Jahres zu entrichten.
  4. Der geschäfts­führende Vor­stand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teil­weise ermäßi­gen, erlassen oder stunden.

III. Organe des Vereins

§ 7 Organe

Organe des Vere­ins sind in dieser Rang­folge die Mit­gliederver­samm­lung, der Vor­stand und der geschäfts­führende Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung tritt anlässlich des Deutschen EDV-Gericht­stages zusam­men (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung wird ein­berufen, wenn der Vor­stand es im Inter­esse des Vere­ins für erforder­lich hält oder wenn ein Fün­f­tel der Vere­ins­mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tage­sor­d­nung beantragt.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung ist — unbeschadet der im einzel­nen in der Satzung fest­gelegten Auf­gaben — ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig: 
    1. Genehmi­gung des vom Vor­stands aufgestell­ten Haushalt­s­plans für das näch­ste Geschäft­s­jahr, Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­berichts des Vor­standes, Ent­las­tung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberu­fung der Mit­glieder des Vorstandes,
    3. Bes­tim­mung der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfas­sung über Änderun­gen der Satzung und über die Auflö­sung des Vereins.
  4. Der Vor­stand bes­timmt Ort, Zeit und — vor­be­haltlich des Absatzes 2 — die Tage­sor­d­nung der Mit­gliederver­samm­lung. Er lädt die Mit­glieder unter Ein­hal­tung ein­er Frist von 6 Wochen schriftlich ein und gibt die Tage­sor­d­nung bekan­nt. Zugle­ich teilt er Anträge mit, die Mit­glieder für die Mit­gliederver­samm­lung angekündigt haben.

§ 9 Beschlussfas­sung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn sie ord­nungs­gemäß ein­ge­laden wor­den ist. Für die Beschluß­fas­sung genügt die Stim­men­mehrheit der in der Anwe­sen­heit­sliste einge­tra­gen Mit­glieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stimme. Fördernde Mit­glieder nehmen ihr Stimm­recht durch ihren Vertreter wahr. Ist der Vertreter zugle­ich per­sön­lich­es Mit­glied, kann er sein per­sön­lich­es Stimm­recht neben und unab­hängig von seinem Stimm­recht als Vertreter eines fördern­den Mit­glieds ausüben. Wählbar sind nur per­sön­liche Mitglieder.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den oder einem sein­er Vertreter geleit­et. Über den Ver­lauf ist ein Pro­tokoll aufzustellen, das vom Ver­samm­lungsleit­er, dem Schrift­führer und einem Mit­glied, das an der Ver­samm­lung teilgenom­men hat, zu unterze­ich­nen ist.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälfte der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erhal­ten, find­et zwis­chen den bei­den Kan­di­dat­en, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­jenige, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei gle­ich­er Stim­men­zahl entschei­det das vom Ver­samm­lungsleit­er zu ziehende Los. Auf Antrag eines Mit­gliedes wird die Wahl geheim durchge­führt. Für die Wahl der Beisitzer des Vor­standes wird eine Kan­di­daten­liste aufgestellt (ver­bun­dene Lis­ten­wahl). Gewählt sind diejeni­gen Bewer­ber, die die höch­sten Stim­men­zahlen erhalten

§ 10 Vorstand

  1. Der Vor­stand beste­ht aus dem Vor­sitzen­den und ein­er von der Mit­gliederver­samm­lung zu bes­tim­menden ger­aden Zahl von Beisitzern. Der Vor­stand wählt aus sein­er Mitte die bei­den Vertreter des Vorsitzenden.
  2. Die Amt­szeit des Vor­standes läuft jew­eils bis zum Ablauf des übernäch­sten EDV-Gericht­stages. Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes vorzeit­ig aus, kann der Vor­stand für die restliche Amts­dauer einen Nach­fol­ger wählen. Bei Stim­men­gle­ich­heit gibt die Stimme des Vor­sitzen­den den Ausschlag.
  3. Der Vor­stand verteilt die Geschäfte, ins­beson­dere die Schrift- und Kassen­führung, unter seinen Mitgliedern.
  4. Der Vor­stand ist für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vere­ins über­tra­gen sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben: 
    1. Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung,
    2. Aus­führung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vor­bere­itung des Haushalt­s­plans, Erstel­lung des Geschäftsberichts,
    4. Bes­tim­mung des Mitteilungsblatts.

    In der Zeit zwis­chen den Mit­gliederver­samm­lun­gen und dem EDV-Gericht­stag trifft der Vor­stand diejeni­gen Maß­nah­men, die dem Vere­in­szweck dien­lich sind. Er kann auch Kom­mis­sio­nen einsetzen.

§ 11 Sitzun­gen und Beschlüsse des Vorstandes 

  1. Ort und Zeit der Zusam­menkün­fte des Vor­stands bes­timmt der geschäfts­führende Vor­stand. Die Ein­beru­fungs­frist beträgt min­destens zwei Wochen.
    Mit der Ein­ladung ist die Tage­sor­d­nung mitzuteilen. Der Vor­stand muß ein­berufen wer­den, wenn min­destens 3 sein­er Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  2. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte sein­er Mit­glieder anwe­send sind. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Beschlüsse kön­nen auch im schriftlichen Ver­fahren gefasst wer­den, wenn zwei Drit­tel der Mit­glieder des Vor­standes diesem Ver­fahren zustimmen.

§ 12 Geschäfts­führen­der Vor­stand 

  1. Der geschäfts­führende Vor­stand beste­ht aus dem Vor­sitzen­den und seinen bei­den Vertretern. Jed­er von ihnen ist Vor­stand im Sinne von § 26 BGB und allein­vertre­tungs­berechtigt. Für die Beschluß­fas­sung gilt 11 Abs. 2 der Satzung entsprechend.
  2. Der geschäfts­führende Vor­stand erledigt die laufend­en Geschäfte des Vere­ins, ins­beson­dere die ihm nach der Satzung zugewiese­nen Auf­gaben und führt die Beschlüsse des Vor­standes aus. Er tritt auf Ein­ladung des Vor­sitzen­den zusam­men. Die Ein­beru­fung muß erfol­gen, wenn ein Mit­glied des geschäfts­führen­den Vor­standes es verlangt.

IV. Satzungsänderungen, Auflösung

§ 13 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drit­tel der in der Anwe­sen­heit­sliste der Mit­gliederver­samm­lung einge­tra­ge­nen Mit­glieder erforderlich.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflö­sung des Vere­ins kann von der Mit­gliederver­samm­lung nur mit ein­er Stim­men­mehrheit von drei Vier­tel der in der Anwe­sen­heit­sliste einge­tra­ge­nen Mit­glieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mit­gliederver­samm­lung nichts anderes beschließt, sind die Mit­glieder des geschäfts­führen­den Vor­standes gemein­sam vertre­tungs­berechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorste­hen­den Bes­tim­mungen gel­ten entsprechend, wenn der Vere­in aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechts­fähigkeit verliert.
  4. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Uni­ver­sität des Saar­lan­des, die es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige Zwecke zu ver­wen­den hat.