Maximilian Herberger: Justiz-Automation in Zeiten justizieller Umbrüche

Max­i­m­il­ian Herberger:
Jus­tiz-Automa­tion in Zeit­en jus­tizieller Umbrüche


Wenn wir von Jus­ti­za­u­toma­tion sprechen, so wis­sen wir unter EDV-Prak­tik­ern, was wir damit meinen. Es han­delt sich um einen Arbeits­be­griff, der sagen will, daß Abläufe in der Jus­tiz Automa­tion­sun­ter­stützung erhal­ten. Und trotz­dem ist Vor­sicht mit dem Wort geboten. Denn es ruft unter EDV-Skep­tik­ern rel­a­tiv ver­läßlich einen Abwehr-Reflex her­vor, der unter­stellt, die Jus­tiz solle dabei zum Objekt von Automa­tisierung gemacht wer­den. Von da ist die assozia­tive Brücke dann nicht mehr weit zu Gedanken von Maschi­nen­herrschaft bis hin zu dem immer noch ver­bre­it­eten Vorurteil, die Rechtsin­for­matik wolle hier und da den Com­put­er an die Stelle von Rich­terin­nen und Richtern set­zen.[1]

Zwar kann man ver­suchen, den Begriff „Jus­ti­za­u­toma­tion“ in sein­er real­is­tis­chen von Zumu­tun­gen freien Dimen­sion zu erk­lären. Ein solch­er Erk­lärungsver­such baut auf der Beobach­tung auf, daß es in der Jus­tiz Abläufe („work­flows“)gibt, die keinen materiellen Wert in sich tra­gen, son­dern anderen, zen­tralen Zweck­en der Jus­tiz zu dienen bes­timmt sind. Der tra­di­tionelle Akten­trans­port ist dafür ein Parade-Beispiel. Nie­mand wird die Dom­i­nanz des Men­schlichen und des Gerecht­en in der Jus­tiz als gefährdet anse­hen kön­nen, wenn dieses „Instru­ment“ durch Automa­tisierung effek­tiv­er gestal­tet wird.

Man kann im Sinne eines vorurteils­freien Ver­ständ­niss­es auch ver­suchen, den gefährlich maschi­nen­nah klin­gen­den Begriff der Automa­tisierung in sein­er dienen­den Rolle mit den wesentlichen Zielset­zun­gen der Jus­tiz in Verbindung zu brin­gen. So ist etwa die Schnel­ligkeit der Jus­tizgewährung ein anerkan­nter Gerechtigkeitswert. Die englis­che Rechts-Parömie „Jus­tice delayed is jus­tice denied“ bringt dies tre­f­fend zum Aus­druck. Wenn nun Automa­tisierung zur Beschle­u­ni­gung der Jus­ti­z­abläufe beiträgt (man darf dabei wieder an das Beispiel des Akten­trans­portes denken), dient sie der Gerechtigkeit. So recht ver­standene Automa­tisierung kann dann nicht mehr als etwas Gerechtigkeits­fremdes stil­isiert werden.

Und trotz­dem: Wahrschein­lich sollte man sich vom Begriff der Jus­ti­za­u­toma­tisierung ver­ab­schieden. Denn alle rhetorische Erfahrung zeigt, daß Vorurteile wachrufende Worte durch noch so gelun­gene Erk­lärun­gen nicht zu Ver­mit­tlern pos­i­tiv­er Botschaften gemacht wer­den kön­nen. Vielle­icht emp­fiehlt es sich aus diesem Grund, von Tech­nik im Dien­ste der Jus­tiz zu sprechen, will man die eben beschriebene Zweck-Mit­tel-Rela­tion begrif­flich ver­läßlich verankern.

Das Man­age­ment jus­tizieller Umbrüche – einige Vorschläge

Umbrüche, so notwendig und unab­weis­lich sie in bes­timmten his­torischen Sit­u­a­tio­nen sein mögen, bewirken immer auch Unsicher­heit bis hin zu Angst. Die Ankun­ft mod­ern­er Tech­nik in der Jus­tiz ist ein solch­er tief­greifend­er Umbruch, der oft ger­adezu als „Ein­bruch“ emp­fun­den wird. In dieser Sit­u­a­tion ist es eine Pflicht der Organ­i­sa­tionsver­ant­wortlichen, die Unsicher­heit­en und Äng­ste ern­stzunehmen und einen offe­nen Umgang damit zu fördern. Man kann dabei dur­chaus auch die eigene Unsicher­heit mit zum Gegen­stand eines solchen Gesprächs machen. Denn wer hätte trotz des ern­sten Bemühens um kom­pe­ten­ten EDV-Ein­satz nicht schon ein ein­mal die Unsicher­heit gespürt, die kom­plexe EDV-Abläufe her­vor­rufen? Man kön­nte aus diesen Erwä­gun­gen sog­ar fast ein Man­age­ment-Prinzip entwick­eln: Wer dieses Gefühl der Unsicher­heit ver­loren hat, ist möglicher­weise für das The­ma der Beherrschbarkeit kom­plex­er (EDV-)Systeme nicht aus­re­ichend sensibel.

Wenn man in dem vorgeschla­ge­nen Sinne das gemein­same Gespräch über Unsicher­heit­en zum notwendi­gen Bestandteil von EDV-Ein­führungsstrate­gien macht, dürfte sich dies als eine notwendi­ge Bedin­gung für den Erfolg von EDV-Imple­men­tierun­gen in Organ­i­sa­tio­nen erweisen. Selb­stver­ständlich geht es dabei um die Trans­for­ma­tion dieser Sit­u­a­tion in Rou­ti­nen ruhiger Gewißheit, es han­delt sich also um ein Durch­gangssta­di­um, allerd­ings um ein Durch­gangssta­di­um, das man nur um den Preis von Effizien­zver­lus­ten über­sprin­gen kann.

Wer vom Umgang mit Unsicher­heit und Angst spricht, han­delt bere­its von dem näch­sten wichti­gen The­ma, dem der Akzep­tanz. Es scheint die Frage der Akzep­tanz zu sein, die in der gegen­wär­ti­gen Phase der EDV-Imple­men­ta­tion in jus­tiziellen Abläufen zur kri­tis­chen Größe wird. Wir alle ken­nen Edv-mäßig kor­rekt ein­gerichtete Ver­fahren, denen die Gefol­gschaft ver­weigert wird. Die Ursachen dafür sind vielschichtig und kön­nen hier nicht alle ange­sprochen wer­den. Einige wesentliche Punk­te gilt es jedoch zu benen­nen, weil die Akzep­tanzver­weigerung stel­len­weise Aus­maße angenom­men hat, die ein poli­tis­ches Prob­lem darstellen, wenn man die in solchen Pro­jek­ten aufgewen­de­ten Bud­gets betra­chtet. Teilt man diese Ansicht, bedarf es ein­er Strate­gie zur Akzep­tanzverbesserung. Ein erstes Ele­ment ein­er solchen Strate­gie wurde beim The­ma „Offen­er Umgang mit Unsicher­heit“ bere­its genan­nt. Ein weit­eres Ele­ment ist die päd­a­gogis­che Begleitung von EDV-Ein­führung in der Justizorganisation.

EDV-Ein­führung in der Justizorganisation –

die Notwendigkeit päd­a­gogis­ch­er Begleitung

Das päd­a­gogisch behut­same Her­an­führen an neue EDV in alten Organ­i­sa­tio­nen gehört zu den wesentlichen Begleit­pa­ra­me­tern, auf die eine erfol­gre­iche EDV-Strate­gie wesentlich angewiesen ist. Wer dazu im eige­nen Umfeld informelle Beobach­tun­gen anstellt (ich rechne die Uni­ver­sitäten aus­drück­lich diesem Umfeld zu), wird sich der Ein­sicht nicht ver­schließen kön­nen, daß es damit nicht immer zum besten bestellt ist.

Geht man der Frage nach, woran es fehlt, stößt man als erstes auf die vielfach fehlende Zeit für die ruhige Einar­beitung in das Neue. Zahlre­iche EDV-Ein­führun­gen sind durch einen hek­tis­chen Zeit­plan gekennze­ich­net, der für das Erler­nen der neuen Tech­nolo­gie nicht genug Freiraum läßt. Hier muß man die nöti­gen Zeit­bud­gets ein­pla­nen, um das rei­bungslose Hineinwach­sen in die ja notwendi­ger­weise unver­traute neue Tech­nolo­gie zu ermöglichen. Als es in der öster­re­ichis­chen Jus­tiz vor Jahren um die Ein­führung eines neuen Pro­gramm­sys­tems in der Jus­tiz ging, hat man eine vor­bildliche Lösung gefun­den, die wie fol­gt aus­sah: Es wurde ein com­put­ergestütztes Lern­sys­tem erstellt, das in die Hand­habung des neuen Pro­gramms ein­führte. Für das Dur­char­beit­en dieses Lern­pro­gramms wurde den Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern ein definiert­er Teil der Dien­stzeit zur Ver­fü­gung gestellt. Daß das Lern­pro­gramm zu lösende Auf­gaben enthielt, machte es möglich, am Ende ein Zer­ti­fikat auszustellen, in dem das neu erre­ichte Kom­pe­ten­zpro­fil bescheinigt wurde. Dieses Mod­ell war erfol­gre­ich, unter anderem wohl auch deswe­gen, weil es sich der einzuführen­den Pro­gramm­lö­sung entsprechend als e‑learn­ing-Pro­gramm präsen­tierte und so die kün­ftige Lern- und Arbeit­sumge­bung als eine Ein­heit erfahrbar wer­den ließ.

Das eben zitierte Beispiel macht noch ein weit­eres deut­lich: Man muß das Erler­nen der neuen EDV-Lösung in ein­er Umge­bung stat­tfind­en lassen, die von den auf reale Arbeit­sergeb­nisse abzie­len­den Zusam­men­hän­gen in diesem Sys­tem getren­nt ist. Für diese Notwendigkeit gibt es mehrere Gründe. Ein­er der gewichtig­sten dürfte der sein, daß der Ver­such, in ein­er neuen Arbeitsumge­bung das Neue zu ler­nen, immer mit Unsicher­heit, ja Ner­vosität ver­bun­den ist. Der Gedanke, man könne irgen­det­was zer­stören, wird – wenn auch nur unter­be­wußt – stets gegen­wär­tig sein. Deshalb gilt es, für das Ler­nen klarzustellen, daß man sich in ein­er Labor-Umge­bung bewegt, in der real-gefährliche Kon­se­quen­zen nicht zu besor­gen sind.[2] Inner­halb der Wiki-ori­en­tierten Plat­tfor­men, die zunehmend an Pop­u­lar­ität gewin­nen, hat man deshalb die Sand­kas­ten-Meta­pher[3] gewählt, um der eben beschriebe­nen Notwendigkeit Rech­nung zu tra­gen: Im Sand­kas­ten dro­ht keine Gefahr.

Die Notwendigkeit der päd­a­gogis­chen Begleitung –

und die Konsequenzen

Nimmt man die These von der zwin­gend erforder­lichen päd­a­gogis­chen Begleitung von EDV-Ein­führung ernst, ergeben sich weit­ere Folgerungen.

Die erste fol­gen­re­iche Kon­se­quenz ist die, daß man die päd­a­gogis­che Ein­bet­tung von EDV-Inno­va­tio­nen alsDauer­pro­gramm zu begreifen hat. Denn wegen des schnellen Zyk­lus der Erneuerun­gen im EDV-Bere­ich sind punk­tuelle Maß­nah­men ohne Dauerkonzept prinzip­iell nicht mehr sin­nvoll.[4]

Eine weit­ere Kon­se­quenz ist die, daß man die Etablierung von EDV-Kom­pe­tenz als zen­trale Auf­gabe der Juris­te­naus­bil­dung begreifen sollte. Schließlich ist in Zukun­ft kein juris­tis­ch­er Arbeit­splatz mehr denkbar, der ohne fundierte EDV-Ken­nt­nisse kom­pe­tent genutzt wer­den kön­nte. Es erstaunt vor diesem Hin­ter­grund, daß man bei der Neugestal­tung des Richterge­set­zes ver­ab­säumt hat, der Infor­matik-Kom­pe­tenz den gebühren­den Platz einzuräu­men.[5] Auch in der Ref­er­en­da­raus­bil­dung gibt es noch entsprechende Defizite. Immer­hin hat der saar­ländis­che Geset­zge­ber mit zwei Ini­tia­tiv­en den notwendi­gen Weg vorgezeichnet.

In § 1 Abs. 2 des Saar­ländis­chen Juris­te­naus­bil­dungs­ge­set­zes heißt es:

„Die erste juris­tis­che Prü­fung soll fest­stellen, ob die Bewerberin/der Bewer­ber das Stu­dien­ziel erre­icht hat und für den juris­tis­chen Vor­bere­itungs­di­enst fach­lich geeignet ist. Die Bewerberin/der Bewer­ber soll zeigen, dass sie/er das Recht mit Ver­ständ­nis erfassen und anwen­den kann, die dazu erforder­lichen rechtswis­senschaftlichen Meth­o­d­en unddie Instru­mente der elek­tro­n­is­chen Daten­ver­ar­beitung beherrscht und über die notwendi­gen Ken­nt­nisse in den Prü­fungs­fäch­ern verfügt.“

Zusät­zlich beste­ht im Saar­land die Möglichkeit, im Rah­men der Ref­er­en­da­raus­bil­dung eine Wahlsta­tion „Rechtsin­for­matik“ zu absolvieren. Diese geset­zge­berische Entschei­dung beruht auf der zutr­e­f­fend­en Erken­nt­nis, daß Rechtsin­for­matik-Kom­pe­ten­zen min­destens kraft ein­er Wahlentschei­dung zum Bestandteil des juris­tis­chen Beruf­spro­fils wer­den kön­nen sollen.

„EDV ist Chefsache“ –

und die Folgen

Wer die zen­trale Bedeu­tung der EDV für jede Form kün­ftiger Jus­tiz-Organ­i­sa­tion bejaht, wird der Fol­gerung nicht auswe­ichen kön­nen, daß die Gestal­tung der wesentlichen Para­me­ter für diese Zukun­ft­sauf­gabe „Chef­sache“ ist. Aus dieser Annahme fol­gt sehr Gehaltvolles für den Führungsstil.

Eine erste nahe­liegende Fol­gerung ist die, daß man in ein­er Führungspo­si­tion die EDV-Fra­gen den grundle­gen­den Prinzip­i­en nach an sich her­an­lassen muß. Das erfordert vielfach einen Bruch mit beste­hen­den Del­e­ga­tion­s­mech­a­nis­men. Zugle­ich wird dabei oft deut­lich, daß EDV-Abteilun­gen Entschei­dungskom­pe­ten­zen zugewach­sen sind, die mit EDV-Kom­pe­tenz nicht zu begrün­den sind. Ein ver­gle­ich­bares Phänomen ist in anderen Fach­abteilun­gen nicht anzutr­e­f­fen. Ver­ant­wortlich für diesen poli­tisch prob­lema­tis­chen Umstand dürfte die Tat­sache sein, daß die Poli­tik teil­weise auf der Ebene der Führungsver­ant­wor­tung eine zu große Dis­tanz zur Infor­ma­tion­stech­nolo­gie kul­tiviert hat.

Wenn sich die poli­tis­che Ver­ant­wor­tungsebene auf die EDV-Dynamik in der gebote­nen Weise ein­läßt, begeg­net sie allerd­ings ein­er Her­aus­forderung der beson­deren Art. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die effek­tive Imple­men­ta­tion von EDV-Erneuerungspo­ten­tial mit ein­er Ver­flachung von Organ­i­sa­tion­shier­ar­chien ein­herzuge­hen pflegt. Daß dies eine ern­ste Anfrage an das Jus­tizsys­tem darstellt, liegt auf der Hand. Zugle­ich erk­lärt dieser Umstand manche Abstoßungsmech­a­nis­men gegenüber der EDV in hier­ar­chisch geprägten Systemen.

EDV in der Justiz –

und Gerechtigkeit

Kehren wir am Ende zu ein­er der Aus­gangs­fra­gen zurück: Gibt es für den EDV-Ein­satz in der Jus­tiz gehaltvolle, mit dem wesentlichen der Jus­tiz in Beziehung ste­hende Gründe, die über bloße Moder­nität­ser­wä­gun­gen hin­aus­re­ichen? Eine Antwort wurde bere­its angedeutet. Wenn EDV zur Beschle­u­ni­gung der Jus­tizgewährung beitra­gen kann, dient sie der Gerechtigkeit. Und das gilt noch in einem weit­erge­hen­den Sinn. EDV-gestützte Infor­ma­tion­ssys­teme erlauben uns, die Frage der Gle­ich­be­hand­lung gle­ich­er Fälle auf ein neues Präzi­sion­sniveau zu heben, was der Gerechtigkeit in ihrer formellen Aus­prä­gung dient.[6] Es geht also, nimmt man alles nur in allem, um mehr als eine bloße Automa­tisierung von Jus­tiz. Wenn sich die dafür nötige Sen­si­bil­ität ein­stellt, muß uns um den Dia­log zwis­chen Infor­matik und Jus­tiz nicht mehr bange sein.


[*]Der Text beruht auf einem Vor­trag, der beim außeror­dentlichen Tre­f­fen der Lan­desjus­tizver­wal­tun­gen in Wilde­shausen am 3. Juni 2004 gehal­ten wurde. Teil­weise wer­den dabei auch Gedanken aus der Diskus­sion aufgegriffen.

[**]Geschäfts­führen­der Direk­tor des Insti­tuts für Rechtsin­for­matik an der Uni­ver­sität des Saar­lan­des (http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de) und Vor­sitzen­der des Deutschen EDV-Gericht­stages (www.edvgt.de).

[1] Diese Debat­te wurde vor ger­aumer Zeit rund um das The­ma „Experten­sys­teme“ mit Engage­ment geführt. Es emp­fiehlt sich auch dies­bezüglich, zur Ver­mei­dung allfäl­liger Mißver­ständ­nisse von „Entschei­dung­sun­ter­stützungssys­te­men“ zu sprechen.

[2] Eine der­ar­tige Umge­bung will die vom EDV-Gericht­stag geplante EDV-Akademie der Jus­tiz zur Ver­fü­gung stellen.

[3] Wer sich mit ein­er Wiki-Umge­bung und dem darin enthal­te­nen Sand­kas­ten ver­traut machen will, kann dies (zugle­ich mit juris­tis­chen Erken­nt­nis­gewin­nen außer­halb des dor­ti­gen „Sand­kas­tens“) im Jura-Wiki tun (http://www.jurawiki.de).

[4] Das gilt übri­gens nicht nur für die päd­a­gogis­che Frage. Der akzelerierte Inno­va­tion­srhyth­mus stellt auch andere staatliche Pla­nungsszenar­ien sehr grund­sät­zlich in Frage.

[5] Der insoweit ein­schlägige § 5a Abs. 3 des Deutschen Richterge­set­zes lautet in dem hier inter­essieren­den Abschnitt:

„Die Inhalte des Studi­ums berück­sichti­gen die recht­sprechende, ver­wal­tende und rechts­ber­a­tende Prax­is ein­schließlich der hier­für erforder­lichen Schlüs­selqual­i­fika­tio­nen wie Ver­hand­lungs­man­age­ment, Gesprächs­führung, Rhetorik, Stre­itschlich­tung, Medi­a­tion, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.“

Man ver­mißt in diesem Kanon die Rechtsin­for­matik (und übri­gens auch die Logik als Grund­la­gendiszi­plin der Rechtsinformatik).

[6] Vgl. Dazu Max­i­m­il­ian Her­berg­er, Can com­put­ing in the law con­tribute to more justice?

Jur­PC Web-Dok. 84/1998, Abs. 1 – 26 ( http://www.jurpc.de/aufsatz/19980084.htm )