Synopse zum Justizkommunikations-Gesetz

Syn­opse Entwürfe Jus­tizkom­mu­nika­tion­s­ge­setz (JKomG)
Stand: August 2004
Ref­er­ente­nen­twurf vom 14.04.2003 Regierungsen­twurf vom 28.07.2004
Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivil­prozes­sor­d­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 310–4, veröf­fentlicht­en und bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert: Die Zivil­prozes­sor­d­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 310–4, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch Artikel 4 Abs. 26 des Geset­zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie fol­gt geändert:
Die Inhalt­süber­sicht wird wie fol­gt geändert:

a) Die Angabe zu § 143 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 143 Anord­nung der Aktenübermittlung”

b) Die Angabe zu § 190 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 190 Ein­heitliche Zustellungsformulare”

c) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 659 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 659 Formulare”

e) Die Angabe zu § 703 c wird wie fol­gt gefasst:

“§ 703c For­mu­la­re; Ein­führung der maschinellen Bearbeitung”

Die Inhalt­süber­sicht wird wie fol­gt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130 a wird fol­gende Angabe eingefügt:

“§ 130b Gerichtlich­es elek­tro­n­is­ches Dokument”

b)Die Angabe zu § 143 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 143 Anord­nung der Aktenübermittlung”

c) Die Angabe zu § 190 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 190 Ein­heitliche Zustellungsformulare”

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 297 wer­den fol­gende Angaben eingefügt:

Ҥ 298 Aktenausdruck

§ 298a Elek­tro­n­is­che Akte”

f) Nach der Angabe zu § 371 wird fol­gende Angabe eingefügt:

“§ 371a Beweiskraft elek­tro­n­is­ch­er Dokumente”

g) Nach der Angabe zu § 416 wird fol­gende Angabe eingefügt:

“§ 416a Beweiskraft des Aus­drucks eines öffentlichen elek­tro­n­is­chen Dokuments”

h) Die Angabe zu § 659 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 659 Formulare”

i) Die Angabe zu § 703c wird wie fol­gt gefasst:

“§ 703c For­mu­la­re; Ein­führung der maschinellen Bearbeitung”

In § 105 Abs. 1 wer­den nach Satz 1 fol­gende Sätze eingefügt:

“Erfol­gt der Fest­set­zungs­beschluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 105 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Der Fest­set­zungs­beschluss kann auf das Urteil und die Aus­fer­ti­gun­gen geset­zt wer­den, sofern bei Ein­gang des Antrags eine Aus­fer­ti­gung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Aus­fer­ti­gung nicht ein­tritt. Erfol­gt der Fest­set­zungs­beschluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

b) Nach Absatz 1 wird fol­gen­der Absatz 2

“(2) Eine beson­dere Aus­fer­ti­gung und Zustel­lung des Fest­set­zungs­beschlusses find­et in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der fest­ge­set­zte Betrag mitzuteilen, dem Geg­n­er des Antrag­stellers unter Beifü­gung der Abschrift der Kosten­berech­nung. Die Verbindung des Fest­set­zungs­beschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Fest­set­zungsantrag auch nur teil­weise nicht entsprochen wird.”

c) Der bish­erige Absatz 2 wird Absatz 3.

In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.
In § 128a Abs. 2 Satz 2 wer­den nach dem Wort “Ton” die Wörter “an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachver­ständi­ger während der Vernehmung aufhal­ten, und” eingefügt. In § 128a Abs. 2 Satz 2 wer­den nach dem Wort “Ton” die Wörter “an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachver­ständi­ger während der Vernehmung aufhal­ten, und” eingefügt.
In § 129a Abs. 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.
In § 130a Abs. 1 wird nach Satz 2 fol­gen­der Satz eingefügt:

“Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.”

Dem § 130a Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.”

Nach § 130a wird fol­gen­der § 130b eingefügt:

Ҥ 130b

Gerichtlich­es elek­tro­n­is­ches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Recht­spfleger, dem Urkunds­beamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvol­lzieher die Schrift­form und die hand­schriftliche Unterze­ich­nung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren

Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur versehen.”

Nach § 130a wird fol­gen­der § 130b eingefügt:

Ҥ 130b

Gerichtlich­es elek­tro­n­is­ches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Recht­spfleger, dem Urkunds­beamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvol­lzieher die hand­schriftliche Unterze­ich­nungvorschreibt, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur versehen.”

In § 133 Abs. 1 Satz 2 wer­den nach den Wörtern “Das gilt nicht” die Wörter “für elek­tro­n­isch ein­gere­ichte Schrift­sätze sowie” eingefügt. In § 133 Abs. 1 Satz 2 wer­den nach den Wörtern “Das gilt nicht” die Wörter “für elek­tro­n­isch über­mit­telte Doku­mentesowie” einge­fügt.
§ 137 Abs. 3 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt.

§ 137 Abs. 3 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt.

In § 143 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt. In § 143 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt.
Dem § 160 a wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Die endgültige Her­stel­lung durch Aufze­ich­nung auf Daten­träger in der Form des § 130b ist möglich.”

Dem § 160a wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Die endgültige Her­stel­lung durch Aufze­ich­nung auf Daten­träger in der Form des § 130b ist möglich.”

Dem § 164 wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Erfol­gt der Berich­ti­gungsver­merk in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Pro­tokoll untrennbar zu verbinden.”

Dem § 164 wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Erfol­gt der Berich­ti­gungsver­merk in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Pro­tokoll untrennbar zu verbinden.”

§ 166 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 166 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

In § 186 Abs. 2 wird nach Satz 1 fol­gen­der Satz eingefügt:

“Sie kann zusät­zlich in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten elek­tro­n­is­chen Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

In § 189 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” und das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt. In § 189 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” und das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.
§ 190 wird wie fol­gt geändert:

a) Die Über­schrift wird wie fol­gt gefasst:

“§ 190 Ein­heitliche Zustellungsformulare”

b) Das Wort “Vor­drucke” wird durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.

In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” erset­zt und die Wörter “zu übergebende” gestrichen. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jew­eils das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” erset­zt und die Wörter “zu übergebende” gestrichen.
In § 221 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt. In § 221 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.
Dem § 253 Abs. 5 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ein­er Beifü­gung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elek­tro­n­isch ein­gere­icht wird.”

Dem § 253 Abs. 5 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ein­er Beifü­gung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elek­tro­n­isch ein­gere­icht wird.”

§ 292a wird aufgehoben. § 292a wird aufgehoben.
Nach § 297 wer­den die fol­gen­den §§ 298, 298a eingefügt:

Ҥ 298

Akte­naus­druck

Von einem elek­tro­n­is­chen Doku­ment (§§ 130a, 130b) kann ein Akte­naus­druck gefer­tigt werden.

(2) Der Aus­druck muss den Ver­merk enthalten,

1. wen die Sig­natur­prü­fung als Inhab­er der Sig­natur ausweist,

2. welchen Zeit­punkt die Sig­natur­prü­fung für die Anbringung der Sig­natur ausweist,

3. welche Zer­ti­fikate mit welchen Dat­en dieser Sig­natur zugrunde lagen.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment ist bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens zu speichern.

§ 298a

Elek­tro­n­is­che Akte

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Akten geführt wer­den kön­nen sowie die hierfür

gel­tenden organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die Lan­desjus­tizver­wal­tun­gen über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren

beschränkt wer­den.

(2) In Papier­form ein­gere­ichte Schrift­stücke und son­stige Unter­la­gen sind zur Erset­zung der Urschrift in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment zu über­tra­gen. Die Unter­la­gen sind, sofern sie in Papier­form weit­er benötigt wer­den, bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Unter­la­gen in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den sind. Der Ver­merk ist von der Per­son, die die Urschrift über­tra­gen hat, elek­tro­n­isch zu signieren.

Nach § 297 wer­den die fol­gen­den §§ 298, 298a eingefügt:

Ҥ 298

Akte­naus­druck

(1) Von einem elek­tro­n­is­chen Doku­ment (§§ 130a, 130b) kann ein Aus­druck für die Akten gefer­tigt werden.

(2) Der Aus­druck muss den Ver­merk enthalten,

1. wen die Sig­natur­prü­fung als Inhab­er der Sig­natur ausweist,

2. welchen Zeit­punkt die Sig­natur­prü­fung für die Anbringung der Sig­natur ausweist.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment ist bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens zu speichern.

§ 298a

Elek­tro­n­is­che Akte

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Akten geführt wer­den sowie die hier­für gel­tenden organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die Lan­desjus­tizver­wal­tun­gen über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt werden.

(2) In Papier­form ein­gere­ichte Schrift­stücke und son­stige Unter­la­gen sollen zur Erset­zung der Urschrift in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wer­den. Die Unter­la­gen sind, sofern sie in Papier­form weit­er benötigt wer­den, bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Unter­la­gen in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den sind.

§ 299 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein­sicht durch Erteilung von Auszü­gen in Papier­form, durch Bere­it­stel­lung oder Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten. Für die Über­mit­tlung ist die Akte mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur zu verse­hen und durch Verschlüsselung

gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen.”

b) In Absatz 4 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 299 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein­sicht durch Erteilung eines Akte­naus­drucks, durch Wieder­gabe auf einem Bild­schirm oder Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten. Für die Über­mit­tlung ist die Gesamtheit der Doku­mente mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur zu verse­hen und gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen.”

b) In Absatz 4 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

An § 313b wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Absatz 2 ist nicht anzuwen­den, wenn die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt werden.”

Dem§ 313b wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Absatz 2 ist nicht anzuwen­den, wenn die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt werden.”

§ 315 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 315 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 317 Abs. 3 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Dem Urteil ste­ht ein Urteil­saus­druck gemäß § 298 Abs. 1 gleich.”

Dem § 317 Abs. 3 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Dem Urteil ste­ht ein Urteil­saus­druck gemäß § 298 gleich.”

Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 wer­den jew­eils fol­gende Sätze angefügt:

“Erfol­gt der Berich­ti­gungs­beschluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 wer­den jew­eils fol­gende Sätze angefügt:

“Erfol­gt der Berich­ti­gungs­beschluss in der Form des § 130b, ist er in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 340a wird fol­gen­der Satz angefügt:

” Dies gilt nicht, wenn die Ein­spruchss­chrift als elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­mit­telt wird.”

Dem § 340a wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Dies gilt nicht, wenn die Ein­spruchss­chrift als elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­mit­telt wird.”

In § 362 Abs. 2 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt. In § 362 Abs. 2 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt.
Nach § 371 wird fol­gen­der § 371a eingefügt:

Ҥ 371a

Beweiskraft elek­tro­n­is­ch­er Dokumente

(1) Auf pri­vate elek­tro­n­is­che Doku­mente, die mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur verse­hen sind, find­en die Vorschriften über die Beweiskraft pri­vater Urkun­den entsprechende Anwen­dung. Der Anschein der Echtheit ein­er in elek­tro­n­is­ch­er Form vor­liegen­den Erk­lärung , der sich auf Grund der Prü­fung nach dem Sig­naturge­setz ergibt, kann nur durch Tat­sachen erschüt­tert wer­den, die ernstliche

Zweifel daran begrün­den, dass die Erk­lärung vom Sig­naturschlüs­sel-Inhab­er abgegeben wor­den ist.

(2) Auf elek­tro­n­is­che Doku­mente, die von ein­er öffentlichen Behörde inner­halb der Gren­zen ihrer Amts­befug­nisse oder von ein­er mit öffentlichem Glauben verse­henen Per­son inner­halb des ihr zugewiese­nen Geschäft­skreis­es in der vorgeschriebe­nenm Form erstellt wor­den sind (öffentliche elek­tro­n­is­che Doku­mente), find­en die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlich­er Urkun­den entsprechende Anwen­dung. Ist das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur verse­hen, gilt § 437 entsprechend.”

Nach § 371 wird fol­gen­der § 371a eingefügt:

Ҥ 371a

Beweiskraft elek­tro­n­is­ch­er Dokumente

(1) Auf pri­vate elek­tro­n­is­che Doku­mente, die mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur verse­hen sind, find­en die Vorschriften über die Beweiskraft pri­vater Urkun­den entsprechende Anwen­dung. Der Anschein der Echtheit ein­er in elek­tro­n­is­ch­er Form vor­liegen­den Erk­lärung, der sich auf Grund der Prü­fung nach dem Sig­naturge­setz ergibt, kann nur durch Tat­sachen erschüt­tert wer­den, die ern­stliche Zweifel daran begrün­den, dass die Erk­lärung vom Sig­naturschlüs­sel-Inhab­er abgegeben wor­den ist.

(2) Auf elek­tro­n­is­che Doku­mente, die von ein­er öffentlichen Behörde inner­halb der Gren­zen ihrer Amts­befug­nisse oder von ein­er mit öffentlichem Glauben verse­henen Per­son inner­halb des ihr zugewiese­nen Geschäft­skreis­es in der vorgeschriebe­nen Form erstellt wor­den sind (öffentliche elek­tro­n­is­che Doku­mente), find­en die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlich­er Urkun­den entsprechende Anwen­dung. Ist das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur verse­hen, gilt § 437 entsprechend.”

In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort “über­sandt” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort “über­sandt” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt.
§ 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“Wird schriftliche Begutach­tung ange­ord­net, so hat der Sachver­ständi­ge das von ihm unter­schriebene Gutacht­en der Geschäftsstelle zu übermitteln.”

§ 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“Wird schriftliche Begutach­tung ange­ord­net, so hat der Sachver­ständi­ge das von ihm unter­schriebene Gutacht­en der Geschäftsstelle zu übermitteln.”

Nach § 416 wird fol­gen­der § 416a eingefügt:

Ҥ 416a

Beweiskraft des Aus­drucks eines öffentlichen elek­tro­n­is­chen Dokuments

Der mit einem Beglaubi­gungsver­merk verse­hene Aus­druck eines öffentlichen elek­tro­n­is­chen Doku­ments, den eine öffentliche Behörde inner­halb der Gren­zen ihrer Amts­befug­nisse oder eine mit öffentlichem Glauben verse­hene Per­son inner­halb des ihr zugewiese­nen Geschäft­skreis­es in der vorgeschriebe­nen Form erstellt hat, sowie

der Aus­druck eines elek­tro­n­is­chen gerichtlichen Doku­ments, der einen Ver­merk des zuständi­gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, ste­hen ein­er öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.”

Nach § 416 wird fol­gen­der § 416a eingefügt:

Ҥ 416a

Beweiskraft des Aus­drucks eines öffentlichen elek­tro­n­is­chen Dokuments

Der mit einem Beglaubi­gungsver­merk verse­hene Aus­druck eines öffentlichen elek­tro­n­is­chen Doku­ments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde inner­halb der Gren­zen ihrer Amts­befug­nisse oder eine mit öffentlichem Glauben verse­hene Per­son inner­halb des ihr zugewiese­nen Geschäft­skreis­es in der vorgeschriebe­nen Form erstellt hat, sowie der Aus­druck eines gerichtlichen elek­tro­n­is­chenDoku­ments, der einen Ver­merk des zuständi­gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, ste­hen ein­er öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.”

§ 647 Abs. 1 wird wie fol­gt geändert:

a) In Num­mer 4 wird das Wort “Vor­drucks” durch das Wort “For­mu­la­rs” ersetzt.

b) In Num­mer 5 wer­den das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” und das Wort “Vor­druck” durch das Wort “For­mu­lar” ersetzt.

§ 647 Abs. 1 wird wie fol­gt geändert:

a) In Num­mer 4 wird das Wort “Vor­drucks” durch das Wort “For­mu­la­rs” ersetzt.

b) In Num­mer 5 wer­den das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” und das Wort “Vor­druck” durch das Wort “For­mu­lar” ersetzt.

32. In § 648 Abs. 2 wird jew­eils das Wort “Vor­drucks” durch das Wort “For­mu­la­rs” ersetzt In § 648 Abs. 2 wird jew­eils das Wort “Vor­drucks” durch das Wort “For­mu­la­rs” ersetzt.
In § 657 wird das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.
§ 659 wird wie fol­gt geändert:

a) die Über­schrift wird wie fol­gt gefasst:

“§ 659 Formulare”

b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.

§ 692 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wer­den das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” und das Wort “Vor­druck” durch das Wort “For­mu­lar” ersetzt.

b) In Absatz 2 wer­den vor dem Punkt die Wörter “oder eine elek­tro­n­is­che Sig­natur ” eingefügt.

§ 692 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wer­den das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” und das Wort “Vor­druck” durch das Wort “For­mu­lar” ersetzt.

b) In Absatz 2 wer­den vor dem Punkt die Wörter “oder eine elek­tro­n­is­che Sig­natur ” eingefügt.

§ 696 Abs. 2 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wer­den den nach dem Wort “tritt” ein Kom­ma und die Wörter “sofern die Akte nicht elek­tro­n­isch über­mit­telt wird,” eingefügt.

b) Es wird fol­gen­der Satz angefügt:

” § 298 find­et keine Anwendung.”

§ 696 Abs. 2 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wer­den den nach dem Wort “tritt” ein Kom­ma und die Wörter “sofern die Akte nicht elek­tro­n­isch über­mit­telt wird,” eingefügt.

b) Es wird fol­gen­der Satz angefügt:

“§ 298 find­et keine Anwendung.”

§ 699 Abs. 4 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

§ 699 Abs. 4 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­telt” erset­zt.

In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jew­eils das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jew­eils das Wort “Vor­drucke” durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.
Dem § 734 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, so ist der Ver­merk in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil zu verbinden.”

Dem § 734 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt, so ist der Ver­merk in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

In § 754 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Kom­ma und das Wort “elek­tro­n­is­chen” einge­fügt und das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt. In § 754 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Kom­ma und das Wort “elek­tro­n­is­chen” einge­fügt und das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.
Dem § 758a wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(6) Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung mit Zus­tim­mung des Bun­desrates For­mu­la­re für den Antrag auf Erlass ein­er richter­lichen Durch­suchungsanord­nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 For­mu­la­re einge­führt sind, muss sich der Antrag­steller ihrer bedi­enen. Für Ver­fahren bei

Gericht­en, die die Ver­fahren elek­tro­n­isch bear­beit­en, und für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren nicht elek­tro­n­isch bear­beit­en, kön­nen unter­schiedliche For­mu­la­re einge­führt werden.”

Dem § 758a wird fol­gen­der Absatz 6 angefügt:

“(6) Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung mit Zus­tim­mung des Bun­desrates For­mu­la­re für den Antrag auf Erlass ein­er richter­lichen Durch­suchungsanord­nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 For­mu­la­re einge­führt sind, muss sich der Antrag­steller ihrer bedi­enen. Für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren elek­tro­n­isch bear­beit­en, und für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren nicht elek­tro­n­isch bear­beit­en, kön­nen unter­schiedliche For­mu­la­re einge­führt werden.”

Dem § 760 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wer­den die Akten des Gerichtsvol­lziehers elek­tro­n­isch geführt, erfol­gt die Gewährung von Aktenein­sicht durch Erteilung von Aus­druck­en oder durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Dokumenten.”

Dem § 760 wird fol­gen­der Satz angefügt:

-

“Wer­den die Akten des Gerichtsvol­lziehers elek­tro­n­isch geführt, erfol­gt die Gewährung von Aktenein­sicht durch Erteilung von Aus­druck­en oder durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Dokumenten.”

§ 813 Abs. 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Die Wörter “in der Nieder­schrift über die Pfän­dung” wer­den durch die Wörter “in dem Pfän­dung­spro­tokoll” ersetzt.

b) Fol­gen­der Satz wird angefügt:

“Wer­den die Akten des Gerichtsvol­lziehers elek­tro­n­isch geführt, so ist das Ergeb­nis der Schätzung in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment zu ver­merken. Das Doku­ment ist mit dem Pfän­dung­spro­tokoll zu verbinden.”

§ 813 Abs. 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Die Wörter “in der Nieder­schrift über die Pfän­dung” wer­den durch die Wörter “in dem Pfän­dung­spro­tokoll” ersetzt.

b) Fol­gendeSätzewer­den angefügt:

“Wer­den die Akten des Gerichtsvol­lziehers elek­tro­n­isch geführt, so ist das Ergeb­nis der Schätzung in einem geson­derten elek­tro­n­is­chen Doku­ment zu ver­merken. Das Doku­ment ist mit dem Pfän­dung­spro­tokoll untrennbar zu verbinden.”

Dem § 829 wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung mit Zus­tim­mung des Bun­desrates For­mu­la­re für den Antrag auf Erlass eines Pfän­dungs- und Über­weisungs­beschlusses nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 For­mu­la­re einge­führt sind, muss sich der Antrag­steller ihrer bedi­enen. Für Ver­fahren bei

Gericht­en, die die Ver­fahren elek­tro­n­isch bear­beit­en, und für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren nicht elek­tro­n­isch bear­beit­en, kön­nen unter­schiedliche For­mu­la­re einge­führt werden.”

Dem § 829 wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung mit Zus­tim­mung des Bun­desrates For­mu­la­re für den Antrag auf Erlass eines Pfän­dungs- und Über­weisungs­beschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 For­mu­la­re einge­führt sind, muss sich der Antrag­steller ihrer bedi­enen. Für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren elek­tro­n­isch bear­beit­en, und für Ver­fahren bei Gericht­en, die die Ver­fahren nicht elek­tro­n­isch bear­beit­en, kön­nen unter­schiedliche For­mu­la­re einge­führt werden.”

43. Dem § 948 Abs. 1 und dem § 1009 wird jew­eils fol­gen­der Satz angefügt:

“Zusät­zlich kann die öffentliche Bekan­nt­machung in einem für das Gericht bes­timmten elek­tro­n­is­chen Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

47. § 948 Abs. 1 wird wie fol­gt geändert:

a) Das Wort “Bun­de­sanzeiger” wird durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

b)Folgender Satz wird angefügt:

“Zusät­zlich kann die öffentliche Bekan­nt­machung in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten elek­tro­n­is­chen Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

Dem § 1009 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Zusät­zlich kann die öffentliche Bekan­nt­machung in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten elek­tro­n­is­chen Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

§ 1031 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” und das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

§ 1031 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” und das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

§ 1047 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 1047 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort “Schrift­stück­en” durch das Wort “Doku­menten” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

In § 1054 Abs. 4 wird das Wort “übersenden” durch das Wort ” über­mit­teln” ersetzt. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort “übersenden” durch das Wort ” über­mit­teln” ersetzt.
47. Im Übri­gen wer­den ersetzt

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­telt”

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, 182 Abs. 1 und § 193 das Wort “Vor­druck” jew­eils durch das Wort “For­mu­lar”

c) in §§ 190, 657 und § 659 das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re”

d) in §§ 328 Abs. 1 Nr. 2, 624 Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort “Schrift­stück” jew­eils durch das Wort “Doku­ment

e) in 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort “Schrift­stücke” jew­eils durch das Wort “Doku­mente”.

f) in § 187, § 948 Abs. 1, §§ 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 Wort “Bun­de­sanzeiger” jew­eils durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bundesanzeiger”.

52. Im Übri­gen wer­den ersetzt:

a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­telt”,

b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das Wort “Vor­druck” jew­eils durch das Wort “For­mu­lar”,

c) in § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624 Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort “Schrift­stück” jew­eils durch das Wort “Doku­ment”,

d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort “Schrift­stücke” jew­eils durch das Wort “Doku­mente”.

e) in §§ 187, …,950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort “Bun­de­sanzeiger” jew­eils durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bundesanzeiger”.

Artikel 2

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Ver­wal­tungs­gericht­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zulet­zt geän­dert durch das Gesetz vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie fol­gt geändert: Die Ver­wal­tungs­gericht­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zulet­zt geän­dert durch Artikel 6 des Geset­zes vom 20. Dezem­ber 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie fol­gt geändert:
In § 28 Satz 5 wird das Wort “zuzusenden” durch die Wörter “zu über­mit­teln” ersetzt. In § 28 Satz 5 wird das Wort “zuzusenden” durch die Wörter “zu über­mit­teln” ersetzt.
2. Nach § 55 wer­den fol­gende §§ 55a und 55b eingefügt:

Ҥ 55

(1) Die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente ist zuläs­sig, soweit der Empfänger hier­für einen Zugang eröffnet. Dat­en, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal­ten wer­den müssen, sind zu ver­schlüs­seln. Die Vorschriften über die Zustel­lung bleiben unberührt.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist zuge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es in für den Empfänger bear­beit­bar­er Weise aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger gel­tend, er könne das von dem Gericht über­mit­telte elek­tro­n­is­che Doku­ment nicht bear­beit­en, ist es ihm erneut in einem geeigneten elek­tro­n­is­chen For­mat oder als Schrift­stück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schrift­form im Sinne des § 126 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Signaturgesetz

verse­hen ist. Die Sig­nierung muss erken­nen lassen, welche Per­son das Doku­ment ver­ant­wortet; eine Sig­nierung mit einem Pseu­do­nym ist nicht zuläs­sig. Die Sig­natur muss auf einem Zer­ti­fikat beruhen, das dauer­haft über­prüf­bar ist.

(4) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung geeignete Form. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren

beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(5) Wer­den elek­tro­n­is­che Doku­mente an das Gericht über­mit­telt, find­en die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten keine Anwen­dung. Eine Behörde hat elek­tro­n­is­che Doku­mente so vorzule­gen, dass sie von dem Gericht bear­beit­et wer­den können.

§ 55b

(1) Die Prozes­sak­ten wer­den in Papier­form oder elek­tro­n­isch geführt. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch zu führen sind. In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die

Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverordnung

der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Soweit die Form einge­hen­der Doku­mente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Über­tra­gung von Doku­menten aus elek­tro­n­is­ch­er Form (§ 126a des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs) in die Papier­form ist auch die Sig­natur in die Papier­form zu über­tra­gen oder das Ergeb­nis der Sig­natur­prü­fung zu dokumentieren.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, kön­nen für das Ver­fahren zugrunde gelegt wer­den, soweit nach den Umstän­den des Einzelfalls kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

2. Nach § 55 wer­den fol­gende §§ 55a und 55b eingefügt:

Ҥ 55a

(1) Die Beteiligten kön­nen dem Gericht elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­teln, soweit dies für den jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung der Bun­desregierung oder der Lan­desregierung zuge­lassen wor­den ist. Die Rechtsverord­nung bes­timmt den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente an ein Gericht elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die Art und Weise, in der elek­tro­n­is­che Doku­mente einzure­ichen sind. Für Doku­mente, die einem schriftlich zu unterze­ich­nen­den Schrift­stück gle­ich­ste­hen, ist eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes vorzuschreiben. Neben der qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur kann auch ein anderes sicheres Ver­fahren zuge­lassen wer­den, das die Authen­tiz­ität und die Integrität des über­mit­tel­ten elek­tro­n­is­chen Doku­ments sich­er­stellt. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist dem Gericht zuge­gan­gen,wenn es in der von der Rechtsverord­nung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bes­timmten Art und Weise über­mit­telt wor­den ist und wenn die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es aufgeze­ich­net hat. Die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten find­en keine Anwen­dung. Genügt das Doku­ment nicht den Anforderun­gen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine hand­schriftliche Unterze­ich­nung durch den Richter oder den Urkunds­beamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Do-kuments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes versehen.

§ 55b

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­menjew­eils für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt wer­den. In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit zuständi­gen ober­stenLan­des­be­hördenüber­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Doku­mente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverord­nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papier­form ein­gere­icht­es Doku­ment in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den, muss dieses den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Über­tra­gung vorgenom­men wor­den ist. Ist ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment in die Papier­form über­führt wor­den, muss der Aus­druck den Ver­merk enthal­ten, wen die Sig­natur­prü­fung als Inhab­er der Sig­natur ausweist und welchen Zeit­punkt die Sig­natur­prü­fung für die Anbringung der Sig­natur ausweist.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Ver­fahren zugrunde zu leg­en, soweit kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

§ 56a wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“(2) Die öffentliche Bekan­nt­machung erfol­gt durch Aushang an der Gericht­stafel und Veröf­fentlichung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bes­timmten Tageszeitun­gen. Bei ein­er Entschei­dung genügt die öffentliche Bekan­nt­machung der Entschei­dungs­formel und der Rechts­be­helfs­belehrung. Statt des bekan­nt zu machen­den Dokuments

kann eine Benachrich­ti­gung öffentlich bekan­nt gemacht wer­den, in der

angegeben ist, wo das Doku­ment einge­se­hen wer­den kann. Eine

Ter­minbes­tim­mung oder Ladung muss im voll­ständi­gen Wort­laut öffentlich bekan­nt gemacht werden.”

c) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

§ 56a wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

“(2) Die öffentliche Bekan­nt­machung erfol­gt durch Aushang an der Gericht­stafel und Veröf­fentlichung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bes­timmten Tageszeitun­gen. Sie kann zusät­zlich in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfol­gen. Bei ein­er Entschei­dung genügt die öffentliche Bekan­nt­machung der Entschei­dungs­formel und der Rechts­be­helfs­belehrung. Statt des bekan­nt zu machen­den Doku­ments kann eine Benachrich­ti­gung öffentlich bekan­nt gemacht wer­den, in der angegeben ist, wo das Doku­ment einge­se­hen wer­den kann. Eine Ter­minbes­tim­mung oder Ladung muss im voll­ständi­gen Wort­laut öffentlich bekan­nt gemacht werden.”

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort “Schrift­stück” durch das Wort “Doku­ment” ersetzt.

In § 58 Abs. 1 und 2 wer­den nach dem Wort “schriftlich” jew­eils die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt. In § 58 Abs. 1 und 2 wer­den nach dem Wort “schriftlich” jew­eils die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
5. In § 59 wer­den nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen” eingefügt. In § 59 wer­den nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen” eingefügt.
In § 65 Abs. 3 wird in den Sätzen 3 und 5 jew­eils das Wort

“Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

§ 65 Abs. 3 wird wie fol­gt geän­dert:

a) In Satz 3 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird fol­gen­der Satz einge­fügt: “Sie kann zusät­zlich in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

In § 81 Abs. 2 wer­den nach dem Wort “sollen” die Wörter “vor­be­haltlich des § 55a Abs. 5 Satz 1” eingefügt. In § 81 Abs. 2 wer­den nach dem Wort “sollen” die Wörter “vor­be­haltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2″ einge­fügt.
In § 82 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “ein von ihm bes­timmter Richter (Berichter­stat­ter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsver­fas­sungs­ge­set­zes zuständi­ge Beruf­s­richter (Berichter­stat­ter)” ersetzt. In § 82 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “ein von ihm bes­timmter Richter (Berichter­stat­ter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsver­fas­sungs­ge­set­zes zuständi­ge Beruf­s­richter (Berichter­stat­ter)” ersetzt.
§ 86 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen Doku­mente” und ein Kom­ma eingefügt.

§ 86 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) In Absatz 5 wer­den jew­eils nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen Doku­mente” und ein Kom­ma eingefügt.

§ 86a wird aufgehoben. § 86a wird aufgehoben.
§ 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Num­mer 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden

Schrift­sätze, die Vor­legung von Urkun­den, die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten und die Vor­legung von anderen zur Nieder­legung bei Gericht geeigneten Gegen­stän­den aufgeben, ins­beson­dere eine Frist zur Erk­lärung über bes­timmte klärungs­bedürftige Punk­te setzen;”

b) In Num­mer 4 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt.

§ 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Num­mer 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vor­bere­i­t­en­den Schrift­sätze, die Vor­legung von Urkun­den, die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten und die Vor­legung von anderen zur Nieder­legung bei Gericht geeigneten Gegen­stän­den aufgeben, ins­beson­dere eine Frist zur Erk­lärung über bes­timmte klärungs­bedürftige Punk­te setzen;”

b) In Num­mer 4 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt.

In § 87b Abs. 2 Nr. 2 wer­den nach dem Wort “vorzule­gen” die Wörter “sowie elek­tro­n­is­che Doku­mente zu über­mit­teln” eingefügt. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 wer­den nach dem Wort “vorzule­gen” die Wörter “sowie elek­tro­n­is­che Doku­mente zu über­mit­teln” eingefügt.
§ 99 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Behör­den sind zur Vor­lage von Urkun­den oder Akten, zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente und zu Auskün­ften verpflichtet. Wenn das Bekan­ntwer­den des Inhalts dieser Urkun­den, Akten, elek­tro­n­is­chen Doku­mente oder dieser Auskün­fte dem Wohl des Bun­des oder eines Lan­des Nachteile bere­it­en würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal­ten wer­den müssen, kann die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde die Vor­lage von Urkun­den oder Akten, die Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente und die Erteilung der Auskün­fte verweigern.”

b) Absatz 2 wird wie fol­gt geändert:

aa) In Satz 1 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “der Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

bb) In Satz 2 wer­den nach dem Wort “Vor­lage” ein Kom­ma und das Wort “Über­mit­tlung” sowie nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “der elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

cc) In Satz 5 wer­den nach dem Wort “vorzule­gen” ein Kom­ma und die Wörter “die elek­tro­n­is­chen Doku­mente zu über­mit­teln” eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie fol­gt gefasst:

“Kön­nen diese nicht einge­hal­ten wer­den oder macht die zuständige

Auf­sichts­be­hörde gel­tend, dass beson­dere Gründe der Geheimhaltung

oder des Geheim­schutzes der Über­gabe der Urkun­den oder Akten oder der Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente an das Gericht

ent­ge­gen­ste­hen, wird die Vor­lage oder Über­mit­tlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkun­den, Akten oder elek­tro­n­is­chen Doku­mente dem Gericht in von der ober­sten Auf­sichts­be­hörde bes­timmten Räum­lichkeit­en zur Ver­fü­gung gestellt werden.”

ee) In Satz 9 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

ff) In Satz 10 wer­den das Wort “oder” durch ein Kom­ma erset­zt und nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

§ 99 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Behör­den sind zur Vor­lage von Urkun­den oder Akten, zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente und zu Auskün­ften verpflichtet. Wenn das Bekan­ntwer­den des Inhalts dieser Urkun­den, Akten, elek­tro­n­is­chen Doku­mente oder dieser Auskün­fte dem Wohl des Bun­des oder eines Lan­des Nachteile bere­it­en würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal­ten wer­den müssen, kann die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde die Vor­lage von Urkun­den oder Akten, die Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente und die Erteilung der Auskün­fte verweigern.”

b) Absatz 2 wird wie fol­gt geändert:

aa) In Satz 1 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “der Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

bb) In Satz 2 wer­den nach dem Wort “Vor­lage” ein Kom­ma und das Wort “Über­mit­tlung” sowie nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “der elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

cc) In Satz 5 wer­den nach dem Wort “vorzule­gen” ein Kom­ma und die Wörter “die elek­tro­n­is­chen Doku­mente zu über­mit­teln” eingefügt.

dd) Satz 8 wird wie fol­gt gefasst:

“Kön­nen diese nicht einge­hal­ten wer­den oder macht die zuständi­ge Auf­sichts­be­hörde gel­tend, dass beson­dere Gründe der Geheimhal­tung oder des Geheim­schutzes der Über­gabe der Urkun­den oder Akten oder der

Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente an das Gericht ent­ge­gen­ste­hen, wird die Vor­lage oder Über­mit­tlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkun­den, Akten oder elek­tro­n­is­chen Doku­mente dem Gericht in von der ober­sten Auf­sichts­be­hörde bes­timmten Räum­lichkeit­en zur Ver­fü­gung gestellt werden.”

ee) In Satz 9 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

ff) In Satz 10 wer­den das Wort “oder” durch ein Kom­ma erset­zt und nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­chen Doku­mente” eingefügt.

§ 100 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“(2) Beteiligte kön­nen sich durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann ihm der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den. Der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Per­son kann nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den die Mit­nahme der Akte in die Woh­nung oder Geschäft­sräume oder der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den Inhalt der Akten ges­tat­tet wer­den. Bei der

elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung und bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten über all­ge­mein zugängliche Net­ze sind die Doku­mente durch Ver­schlüs­selung gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen. Für die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Akte ist diese mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz zu versehen.”

b) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten nicht für Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Ver­fü­gun­gen, die Arbeit­en zu ihrer Vor­bere­itung und für Doku­mente, die Abstim­mungen betreffen.”

§ 100 Abs. 2 und 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(2) Beteiligte kön­nen sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vor-sitzen­den kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Per­son die Mit­nahme der Akte in die Woh­nung oder Geschäft­sräume, der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den Inhalt der Akten ges­tat­tet oder der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den. Bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Per­son erfol­gt. Für die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten ist die Gesamtheit der Doku­mente mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes zu verse­hen und gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen.

(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Ver­fü­gun­gen, die Arbeit­en zu ihrer Vor­bere­itung und die Doku­mente, die Abstim­mungen betr­e­f­fen, wird Aktenein­sicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.”

In § 116 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt. In § 116 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.
§ 117 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der

Geschäft­stelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 117 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäft­stelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 118 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Dem § 118 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Dem § 119 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 119 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

19. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie fol­gt gefasst:

“Die Begrün­dung ist, sofern sie nicht bere­its mit dem Antrag vorgelegt wor­den ist, bei dem Oberver­wal­tungs­gericht einzureichen.”

Artikel 3

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgericht­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zulet­zt geän­dert durch Artikel 5 des Geset­zes vom 19. Dezem­ber 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie fol­gt geändert: Die Finanzgericht­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zulet­zt geän­dert durch Artikel 4 Abs. 27 des Geset­zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie fol­gt geändert:
In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.
2. Nach § 52 wer­den fol­gende §§ 52a und 52b eingefügt:

Ҥ 52a

(1) Die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente ist zuläs­sig, soweit der Empfänger hier­für einen Zugang eröffnet. Dat­en, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal­ten wer­den müssen, sind zu ver­schlüs­seln. Die Vorschriften über die Zustel­lung bleiben unberührt.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist zuge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es in für den Empfänger bear­beit­bar­er Weise aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger gel­tend, er könne das von dem Gericht über­mit­telte elek­tro­n­is­che Doku­ment nicht bear­beit­en, ist es ihm erneut in einem geeigneten elek­tro­n­is­chen For­mat oder als Schrift­stück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schrift­form im Sinne des § 126 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Signaturgesetz

verse­hen ist. Die Sig­nierung muss erken­nen lassen, welche Per­son das Doku­ment ver­ant­wortet; eine Sig­nierung mit einem Pseu­do­nym ist nicht zuläs­sig. Die Sig­natur muss auf einem Zer­ti­fikat beruhen, das dauer­haft über­prüf­bar ist.

(4) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung geeignete Form. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit

zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(5) Wer­den elek­tro­n­is­che Doku­mente an das Gericht über­mit­telt, find­en die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten keine Anwen­dung. Eine Behörde hat elek­tro­n­is­che Doku­mente so vorzule­gen, dass sie von dem Gericht bear­beit­et wer­den können.

§ 52b

(1) Die Prozes­sak­ten wer­den in Papier­form oder elek­tro­n­isch geführt. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch zu führen sind.

In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Finanzgerichts­barkeit zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

Soweit die Form einge­hen­der Doku­mente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Über­tra­gung von Doku­menten aus elek­tro­n­is­ch­er Form (§ 126a des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs) in die Papier­form ist auch die Sig­natur in die Papier­form zu über­tra­gen oder das Ergeb­nis der Sig­natur­prü­fung zu dokumentieren.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, kön­nen für das Ver­fahren zugrunde gelegt wer­den, soweit nach den Umstän­den des Einzelfalls kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

2. Nach § 52 wer­den fol­gende §§ 52a und 52b eingefügt:

Ҥ 52a

(1) Die Beteiligten kön­nen dem Gericht elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­teln, soweit dies für den jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung der Bun­desregierung oder der Lan­desregierung zuge­lassen wor­den ist. Die Rechtsverord­nung bes­timmt den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente an ein Gericht elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die Art und Weise, in der elek­tro­n­is­che Doku­mente einzure­ichen sind. Für Doku­mente, die einem schriftlich zu unterze­ich­nen­den Schrift­stück gle­ich­ste­hen, ist eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes vorzuschreiben. Neben der qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur kann auch ein anderes sicheres Ver­fahren zuge­lassen wer­den, das die Authen­tiz­ität und die Integrität des über­mit­tel­ten elek­tro­n­is­chen Doku­ments sich­er­stellt. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Finanzgerichts­barkeit zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist dem Gericht zuge­gan­gen,wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bes­timmten Art und Weise über­mit­telt wor­den ist und wenn die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es aufgeze­ich­net hat. Die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten find­en keine Anwen­dung. Genügt das Doku­ment nicht den Anforderun­gen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine hand­schriftliche Unterze­ich­nung durch den Richter oder den Urkunds­beamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes versehen.

§ 52b

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt wer­den. In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Finanzgerichts­barkeit zuständi­gen ober­stenLan­des­be­hördenüber­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Doku­mente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverord­nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papier­form ein­gere­icht­es Doku­ment in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den, muss dieses den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Über­tra­gung vorgenom­men wor­den ist. Ist ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment in die Papier­form über­führt wor­den, muss der Aus­druck den Ver­merk enthal­ten, wen die Sig­natur­prü­fung als Inhab­er der Sig­natur ausweist und welchen Zeit­punkt die Sig­natur­prü­fung für die Anbringung der Sig­natur ausweist.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Ver­fahren zugrunde zu leg­en, soweit kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

§ 55 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Die Frist für ein Rechtsmit­tel oder einen anderen Rechts­be­helf begin­nt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechts­be­helf, die Ver­wal­tungs­be­hörde oder das Gericht, bei denen der Rechts­be­helf anzubrin­gen ist, den Sitz und die einzuhal­tende Frist schriftlich oder

elek­tro­n­isch belehrt wor­den ist.”

b) In Absatz 2 Satz 1 wer­den nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

§ 55 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Die Frist für einen Rechts­be­helf begin­nt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechts­be­helf, die Ver­wal­tungs­be­hörde oder das Gericht, bei denen der Rechts­be­helf anzubrin­gen ist, den Sitz und die einzuhal­tende Frist schriftlich oder elek­tro­n­isch belehrt wor­den ist.”

b) In Absatz 2 Satz 1 wer­den nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

In § 60a Satz 3 und 5 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” jew­eils durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt. § 60a wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird fol­gen­der Satz einge­fügt: “Sie kann zusät­zlich in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten In-for­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

c) Im neuen Satz 6 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Kom­ma und das Wort “elek­tro­n­is­chen” eingefügt. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort “schriftlichen” ein Kom­ma und das Wort “elek­tro­n­is­chen” eingefügt.
In § 65 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “ein von ihm bes­timmter Richter (Berichter­stat­ter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsver­fas­sungs­ge­set­zes zuständi­ge Beruf­s­richter (Berichter­stat­ter)” ersetzt. In § 65 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “ein von ihm bes­timmter Richter (Berichter­stat­ter)” durch die Wörter “der nach § 21g des Gerichtsver­fas­sungs­ge­set­zes zuständi­ge Beruf­s­richter (Berichter­stat­ter)” ersetzt.
In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort “übersenden” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort “übersenden” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.
§ 77a wird aufgehoben. § 77a wird aufgehoben.
§ 78 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Die Beteiligten kön­nen die Gericht­sak­te und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.”

b) Nach Absatz 1 wird fol­gen­der Absatz 2 eingefügt:

“(2) Beteiligte kön­nen sich durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann ihnen der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch oder auf Daten­trägern über­mit­telt wer­den. Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuer­ber­atungs­ge­set­zes beze­ich­neten natür­lichen Per­so­n­en gehören, kann nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann ihnen die Mitnahme

der Akte in die Woh­nung oder Geschäft­sräume oder der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den Inhalt der Akten ges­tat­tet wer­den. Bei der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung und bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten sind die Doku­mente durch Verschlüsselung

gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen. Für die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Akte ist diese mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz zu versehen.”

c) Der bish­erige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) In Absatz 3 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 78 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Die Beteiligten kön­nen die Gericht­sak­te und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.”

b) Nach Absatz 1 wird fol­gen­der Absatz 2 eingefügt:

“(2) Beteiligte kön­nen sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuer­ber­atungs­ge­set­zes beze­ich­neten natür­lichen Per­so­n­en gehören, der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den Inhalt der Akten ges­tat­tet oder der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den. Bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfol­gt. Für die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten ist die Gesamtheit der Doku­mente mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­naturnach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes zu verse­hen und gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen.”

c) Der bish­erige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort “Schrift­stücke” wird durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Num­mer 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden

Schrift­sätze, die Vor­legung von Urkun­den, die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten und die Vor­legung von anderen zur Nieder­legung bei Gericht geeigneten Gegen­stän­den aufgeben, ins­beson­dere eine Frist zur Erk­lärung über bes­timmte klärungs­bedürftige Punk­te setzen;”

b) In Num­mer 4 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt.

§ 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Num­mer 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vor­bere­i­t­en­den Schrift­sätze,die Vor­legung von Urkun­den, die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten und die Vor­legung von anderen zur Nieder­legung bei Gericht geeigneten Gegen­stän­den aufgeben, ins­beson­dere eine Frist zur Erk­lärung über bes­timmte klärungs­bedürftige Punk­te setzen;”

b) In Num­mer 4 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “oder die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt.

§ 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. Urkun­den oder andere bewegliche Sachen vorzule­gen oder elek­tro­n­is­che Doku­mente zu über­mit­teln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.”

§ 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie fol­gt gefasst:

“2. Urkun­den oder andere bewegliche Sachen vorzule­gen oder elek­tro­n­is­che Doku­mente zu über­mit­teln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.”

In § 82 wird die Angabe “§§ 358 bis 377” durch die Angabe “§§ 358 bis 371, 372 bis 377” ersetzt. In § 82 wird die Angabe “§§ 358 bis 377” durch die Angabe “§§ 358 bis 371, 372 bis 377” ersetzt.
In § 85 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt. In § 85 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.
§ 86 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

b) In Absatz 2 wer­den im ersten Teil­satz nach dem Wort “Urkun­den” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” und im let­zten Teil­satz nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “der Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun­des­fi­nanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Ver­hand­lung durch Beschluss fest, ob die Ver­weigerung der Vor­lage der Urkun­den oder Akten, der Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente oder die Ver­weigerung der Erteilung von Auskün­ften recht­mäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt­sache zuständi­gen Gericht zu stellen. Auf Auf­forderung des Bun­des­fi­nanzhofs hat die ober­ste Auf­sichts­be­hörde die ver­weigerten Doku­mente oder Akten vorzule­gen oder zu über­mit­teln oder dem Gericht die ver­weigerten Auskün­fte zu erteilen. Sie ist zu diesem Ver­fahren beizu­laden. Das Ver­fahren unter­liegt den Vorschriften des materiellen Geheim­schutzes. Kön­nen diese nicht einge­hal­ten wer­den oder macht die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde gel­tend, dass beson­dere Gründe der Geheimhal­tung oder des Geheim­schutzes ein­er Über­gabe oder Über­mit­tlung der Doku­mente oder der Akten an den Bun­des­fi­nanzhof ent­ge­gen­ste­hen, wird die Vor­lage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Doku­mente oder Akten dem Gericht in von der ober­sten Auf­sichts­be­hörde bes­timmten Räum­lichkeit­en zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder über­mit­tel­ten Doku­mente oder Akten und für die gemäß Satz 6 gel­tend gemacht­en beson­deren Gründe gilt § 78 nicht. Die Mit­glieder des Gerichts sind zur Geheimhal­tung verpflichtet; die Entschei­dungs­gründe dür­fen Art und Inhalt der geheimge­hal­te­nen Doku­mente oder Akten und Auskün­fte nicht erken­nen lassen. Für das nichtrichter­liche Per­son­al gel­ten die Regelun­gen des personellen

Geheim­schutzes.”

§ 86 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wer­den nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

b) In Absatz 2 wer­den im ersten Teil­satz nach dem Wort “Urkun­den” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” und im let­zten Teil­satz nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun­des­fi­nanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Ver­hand­lung durch Beschluss fest, ob die Ver­weigerung der Vor­lage der Urkun­den oder Akten, der Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente oder die Ver­weigerung der Erteilung von Auskün­ften recht­mäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt­sache zuständi­gen Gericht zu stellen. Auf Auf­forderung des Bun­des­fi­nanzhofs hat die ober­ste Auf­sichts­be­hörde die ver­weigerten Doku­mente oder Akten vorzule­gen oder zu über­mit­teln oder dem Gericht die ver­weigerten Auskün­fte zu erteilen. Sie ist zu diesem Ver­fahren beizu­laden. Das Ver­fahren unter­liegt den Vorschriften des materiellen Geheim­schutzes. Kön­nen diese nicht einge­hal­ten wer­den oder macht die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde gel­tend, dass beson­dere Gründe der Geheimhal­tung oder des Geheim­schutzes ein­er Über­gabe oder Über­mit­tlung der Doku­mente oder der Akten an den Bun­des­fi­nanzhof ent­ge­gen­ste­hen, wird die Vor­lage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Doku­mente oder Akten dem Gericht in von der ober­sten Auf­sichts­be­hörde bes­timmten Räum­lichkeit­en zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder über­mit­tel­ten Doku­mente oder Akten und für die gemäß Satz 6 gel­tend gemacht­en beson­deren Gründe gilt § 78 nicht. Die Mit­glieder des Gerichts sind zur Geheimhal­tung verpflichtet; die Entschei­dungs­gründe dür­fen Art und Inhalt der geheimge­hal­te­nen Doku­mente oder Akten und Auskün­fte nicht erken­nen lassen. Für das nichtrichter­liche Per­son­al gel­ten die Regelun­gen des per­son­ellen Geheimschutzes.”

In § 89 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “und elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt. In § 89 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “und elek­tro­n­is­chen Doku­menten” eingefügt.
In § 104 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt In § 104 Abs. 2 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt
§ 105 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 105 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 107 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 107 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 108 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 108 Abs. 2 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 120 Abs. 1 wird fol­gen­der Satz 4 angefügt:

“Satz 3 gilt nicht im Falle der elek­tro­n­is­chen Revisionseinlegung.”

Dem § 120 Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Satz 3 gilt nicht im Falle der elek­tro­n­is­chen Revisionseinlegung.”

In § 150 wer­den nach dem Wort “Finanzämter” die Wörter “und Haupt­zol­lämter” eingefügt. In § 150 wer­den nach dem Wort “Finanzämter” die Wörter “und Haupt­zol­lämter” eingefügt.
Artikel 4

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozial­gerichts­ge­setz in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 23. Sep­tem­ber 1975 (BGBl. I S. 1467) , zulet­zt geän­dert durch Artikel 23 des Geset­zes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie fol­gt geändert: Das Sozial­gerichts­ge­setz in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 23. Sep­tem­ber 1975 (BGBl. I S. 2535) , zulet­zt geän­dert durch Artikel 4 Abs. 25 des Geset­zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie fol­gt geändert:
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “, schriftlich oder elek­tro­n­isch” ersetzt. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “, schriftlich oder elek­tro­n­isch” ersetzt.
In § 62 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt. In § 62 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
3. Nach § 65 wer­den fol­gende §§ 65a und 65b eingefügt:

Ҥ 65a

(1) Die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente ist zuläs­sig, soweit der Empfänger hier­für einen Zugang eröffnet. Dat­en, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehal­ten wer­den müssen, sind zu ver­schlüs­seln. Die Vorschriften über die Zustel­lung bleiben unberührt.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist zuge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es in für den Empfänger bear­beit­bar­er Weise aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger gel­tend, er könne das von dem Gericht über­mit­telte elek­tro­n­is­che Doku­ment nicht bear­beit­en, ist es ihm erneut in einem geeigneten elek­tro­n­is­chen For­mat oder als Schrift­stück zu übermitteln.

(3) Ist durch Rechtsvorschrift Schrift­form im Sinne des § 126 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs vorgeschrieben, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Signaturgesetz

verse­hen ist. Die Sig­nierung muss erken­nen lassen, welche Per­son das Doku­ment ver­ant­wortet; eine Sig­nierung mit einem Pseu­do­nym ist nicht zuläs­sig. Die Sig­natur muss auf einem Zer­ti­fikat beruhen, das dauer­haft über­prüf­bar ist.

(4) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung geeignete Form. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Sozial­gerichts­barkeit zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(5) Wer­den elek­tro­n­is­che Doku­mente an das Gericht über­mit­telt, find­en die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten keine Anwen­dung. Eine Behörde hat elek­tro­n­is­che Doku­mente so vorzule­gen, dass sie von dem Gericht bear­beit­et wer­den können.

§ 65b

(1) Die Prozes­sak­ten wer­den in Papier­form oder elek­tro­n­isch geführt. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch zu führen sind. In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die

Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Sozial­gerichts­barkeit zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf

einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Soweit die Form einge­hen­der Doku­mente nicht der Form entspricht, in der die Akte geführt wird, sind diese in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Bei der Über­tra­gung von Doku­menten aus elek­tro­n­is­ch­er Form (§ 126a des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs) in die Papier­form ist auch die Sig­natur in die Papier­form zu über­tra­gen oder das Ergeb­nis der Sig­natur­prü­fung zu dokumentieren.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, kön­nen für das Ver­fahren zugrunde gelegt wer­den, soweit nach den Umstän­den des Einzelfalls kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

3. Nach § 65 wer­den fol­gende §§ 65a und 65b eingefügt:

Ҥ 65a

(1) Die Beteiligten kön­nen dem Gericht elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­teln, soweit dies für den jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung der Bun­desregierung oder der Lan­desregierung zuge­lassen wor­den ist. Die Rechtsverord­nung bes­timmt den Zeit­punkt, von dem an Doku­mente an ein Gericht elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den kön­nen, sowie die Art und Weise, in der elek­tro­n­is­che Doku­mente einzure­ichen sind. Für Doku­mente, die einem schriftlich zu unterze­ich­nen­den Schrift­stück gle­ich­ste­hen, ist eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes vorzuschreiben. Neben der qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur kann auch ein anderes sicheres Ver­fahren zuge­lassen wer­den, das die Authen­tiz­ität und die Integrität des über­mit­tel­ten elek­tro­n­is­chen Doku­ments sich­er­stellt. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Sozial­gerichts­barkeit zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist dem Gericht zuge­gan­gen,wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bes­timmten Art und Weise über­mit­telt wor­den ist und wenn die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es aufgeze­ich­net hat. Die Vorschriften dieses Geset­zes über die Beifü­gung von Abschriften für die übri­gen Beteiligten find­en keine Anwen­dung. Genügt das Doku­ment nicht den Anforderun­gen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine hand­schriftliche Unterze­ich­nung durch den Richter oder den Urkunds­beamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes versehen.

§ 65b

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Prozes­sak­ten elek­tro­n­isch geführt wer­den. In der Rechtsverord­nung sind die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Ver­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten festzule­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die für die Sozial­gerichts­barkeit zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt wer­den. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) Doku­mente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu über­tra­gen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverord­nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Orig­i­nal­doku­mente sind bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papier­form ein­gere­icht­es Doku­ment in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den, muss dieses den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Über­tra­gung vorgenom­men wor­den ist. Ist ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment in die Papier­form über­führt wor­den, muss der Aus­druck den Ver­merk enthal­ten, wen die Sig­natur­prü­fung als Inhab­er der Sig­natur ausweist und welchen Zeit­punkt die Sig­natur­prü­fung für die Anbringung der Sig­natur ausweist.

(5) Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Ver­fahren zugrunde zu leg­en, soweit kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit dem ein­gere­icht­en Doku­ment zu zweifeln.”

§ 66 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.

b) In Absatz 2 wer­den nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

§ 66 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.

b) In Absatz 2 wer­den nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

In § 75 Abs. 2a wer­den in den Sätzen 3 und 5 das Wort “Bun­de­sanzeiger” jew­eils durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt. § 75 Abs. 2a wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird fol­gen­der Satz einge­fügt: “Sie kann zusät­zlich in einem von dem Gericht für Bekan­nt­machun­gen bes­timmten In-for­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­ssys­tem erfolgen.”

In § 93 Satz 1 wer­den nach dem Wort “sind” die Wörter “vor­be­haltlich des § 65a Abs. 5 Satz 1” eingefügt. In § 93 Satz 1 wer­den nach dem Wort “sind” die Wörter “vor­be­haltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2” eingefügt.
In § 104 Satz 1 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt. In § 104 Satz 1 wird das Wort “übersendet” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt.
In § 106 Abs. 3 Nr. 1 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “sowie um Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “sowie um Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.
§ 108a wird aufgehoben. § 108a wird aufgehoben.
§ 119 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Eine Behörde ist zur Vor­lage von Urkun­den oder Akten, zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente und zu Auskün­ften nicht verpflichtet, wenn die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde erk­lärt, dass das Bekan­ntwer­den des Inhalts dieser Urkun­den, Akten,

elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente oder Auskün­fte dem Wohl des Bun­des oder eines deutschen Lan­des nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimge­hal­ten wer­den müssen.”

b) In Absatz 2 wer­den im ersten Halb­satz nach dem Wort “Urkun­den” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­che Doku­mente” und im let­zten Halb­satz nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

§ 119 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 1 wird wie fol­gt gefasst:

“(1) Eine Behörde ist zur Vor­lage von Urkun­den oder Akten, zur Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente und zu Auskün­ften nicht verpflichtet, wenn die zuständi­ge ober­ste Auf­sichts­be­hörde erk­lärt, dass das Bekan­ntwer­den des Inhalts dieser Urkun­den, Akten, elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente oder Auskün­fte dem Wohl des Bun­des oder eines deutschen Lan­des nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimge­hal­ten wer­den müssen.”

b) In Absatz 2 wer­den im ersten Halb­satz nach dem Wort “Urkun­den” ein Kom­ma und die Wörter “elek­tro­n­is­che Doku­mente” und im let­zten Halb­satz nach dem Wort “Akten” ein Kom­ma und die Wörter “die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente” eingefügt.

§ 120 wird wie fol­gt geändert:

a.) In Absatz 1 wird das Wort “übersendende” durch das Wort “über­mit­tel­nde” ersetzt.

b.) Absatz 2 wird wie fol­gt gefasst::

“(2) Beteiligte kön­nen sich durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen; nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann ihnen der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch oder auf Daten­trägern über­mit­telt werden.

Bevollmächtigten, die zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 beze­ich­neten natür­lichen Per­so­n­en gehören, kann nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den die Mit­nahme der Akte in die Woh­nung oder Geschäft­sräume oder der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den

Inhalt der Akten ges­tat­tet wer­den. Bei der elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung und bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten sind die Doku­mente durch Ver­schlüs­selung gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen. Für die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Akte ist diese mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz zu verse­hen. Die Kosten für Maß­nah­men nach den Sätzen 1 bis 4

trägt der Beteiligte.”

c.) In Absatz 4 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 120 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “übersendende” durch das Wort “über­mit­tel­nde” ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“(2) Beteiligte kön­nen sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge, Aus­drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vor­sitzen­den kann einem Bevollmächti­gen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 beze­ich­neten natür­lichen Per­so­n­en gehört, die Mit­nahme der Akte in die Woh­nung oder Geschäft­sräume, der elek­tro­n­is­che Zugriff auf den Inhalt der Akten ges­tat­tet oder der Inhalt der Akten elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den. Bei einem elek­tro­n­is­chen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfol­gt. Für die Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten ist die Gesamtheit der Doku­mente mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach § 2 Nr. 3 des Sig­naturge­set­zes zu verse­hen und gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen. Für die Versendung von Akten, die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente und die Gewährung des elek­tro­n­is­chen Zugriffs auf Akten wer­den Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gericht­skostenge­setz gilt.”

c) In Absatz 4 wird das Wort “Schrift­stücke” durch das Wort “Doku­mente” ersetzt.

§ 134 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

§ 134 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort “übergeben” durch das Wort “über­mit­telt” ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 137 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Dem Urteil ste­ht ein Urteil­saus­druck gemäß § 120a Abs. 1 gleich.”

Dem § 137 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Dem Urteil ste­ht ein Urteil­saus­druck gemäß § 65b Abs. 4 gleich.”

Dem § 138 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 138 wer­den fol­gende Sätze angefügt:

“Wer­den die Akten elek­tro­n­isch geführt, hat der Urkunds­beamte der Geschäftsstelle den Ver­merk in einem geson­derten Doku­ment festzuhal­ten. Das Doku­ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 139 wird fol­gen­der Absatz 3 angefügt:

“(3) Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

Dem § 139 wird fol­gen­der Absatz 3 angefügt:

“(3) Ist das Urteil elek­tro­n­isch abge­fasst, ist auch der Beschluss elek­tro­n­isch abz­u­fassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.”

In § 158 Satz 1 wer­den nach den Wörtern “oder nicht schriftlich” die Wörter “oder nicht in elek­tro­n­is­ch­er Form” eingefügt. In § 158 Satz 1 wer­den nach den Wörtern “oder nicht schriftlich” die Wörter “oder nicht in elek­tro­n­is­ch­er Form” eingefügt.
Dem § 160a Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­telt werden.”

Dem § 160a Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­telt werden.”

Dem § 164 Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Satz 2 zweit­er Halb­satz gilt nicht, soweit nach § 65a elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­telt werden.”

Dem § 164 Abs. 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Satz 2 zweit­er Halb­satz gilt nicht, soweit nach § 65a elek­tro­n­is­che Doku­mente über­mit­telt werden.”

In § 170a Satz 1 wer­den das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” und das Wort “zuzuleit­en” durch die Worte “zu über­mit­teln” ersetzt. In § 170a Satz 1 wer­den das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” und das Wort “zuzuleit­en” durch die Worte “zu über­mit­teln” ersetzt.
Artikel 5

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeits­gerichts­ge­setz vom …, zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert: Das Arbeits­gerichts­ge­setz vom in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.
In § 9 Abs. 5 Satz 3 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 19 Abs. 2 Satz 3 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 29 Abs. 2 Satz 1 wer­den die Wörter “oder schriftlich” durch die Angabe “, schriftlich oder elek­tro­n­isch” ersetzt.
In § 46a Abs. 4 Satz 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt
In § 46b Abs. 1 wird nach Satz 2 fol­gen­der Satz eingefügt:

“Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.”

§ 46b wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 fol­gen­der Satz eingefügt:

“Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.”

b) Absatz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“(3) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist einge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts das Doku­ment les­bar aufgeze­ich­net hat.”

Nach § 46b wer­den fol­gende §§ 46c, 46d eingefügt:

Ҥ 46c

Gerichtlich­es elek­tro­n­is­ches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Recht­spfleger oder dem Urkunds­beamten der Geschäftsstelle die Schrift­form und die hand­schriftliche Unterze­ich­nung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die verantwortenden

Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das

Doku­ment jew­eils mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur versehen.”

§ 46d

Elek­tro­n­is­che Akte

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Akten geführt wer­den kön­nen sowie die hierfür

gel­tenden organ­isatorischtech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die jew­eils zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt werden.

(2) In Papier­form ein­gere­ichte Schrift­stücke und son­stige Unter­la­gen sind zur Erset­zung der Urschrift in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment zu über­tra­gen. Die Unter­la­gen sind, sofern sie in Papier­form weit­er benötigt wer­den, bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Unter­la­gen in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den sind. Der Ver­merk ist von der Per­son, die die Urschrift über­tra­gen hat, elek­tro­n­isch zu signieren.”

Nach § 46b wer­den fol­gende §§ 46c und 46d eingefügt:

Ҥ 46c

Gerichtlich­es elek­tro­n­is­ches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Recht­spfleger oder dem Urkunds­beamten der Geschäftsstelle die hand­schriftliche Unterze­ich­nung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment jew­eils mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz versehen.”

§ 46d

Elek­tro­n­is­che Akte

(1) Die Prozes­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Akten geführt wer­den kön­nen sowie die hier­für gel­tenden organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die jew­eils zuständi­ge ober­ste Lan­des­be­hörde über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Ver­fahren beschränkt werden.

(2) In Papier­form ein­gere­ichte Schrift­stücke und son­stige Unter­la­gen sollen zur Erset­zung der Urschrift in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wer­den. Die Unter­la­gen sind, sofern sie in Papier­form weit­er benötigt wer­den, bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens aufzubewahren.

(3) Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Unter­la­gen in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment über­tra­gen wor­den sind. Der Ver­merk ist von der Per­son, die die Urschrift über­tra­gen hat, elek­tro­n­isch zu signieren.”

In § 47 Abs. 2 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Über­gabe” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.
§ 55 Abs. 4 wird wie fol­gt geändert:

a) In Num­mer 2 wer­den nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

b) In Num­mer 5 wer­den nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen” eingefügt.

§ 59 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort “schriftlich” das Wort “,elek­tro­n­isch” eingefügt.

b) In Satz 3 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.

In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort “übergeben” jew­eils durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.
§ 61a wird wie fol­gt geändert:

a) In Abs. 3 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.

b) In Abs. 4 wer­den nach dem Wort “schriftlichen” die Wörter “oder elek­tro­n­is­chen” eingefügt.

In § 61b Abs. 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
§ 63 wird wie fol­gt geändert:

a) In der Über­schrift wird das Wort “Übersendung” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.

b) In Satz 1 wer­den nach dem Wort “übersenden” die Wörter “oder elek­tro­n­isch zu über­mit­teln” einge­fügt und das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” ersetzt.

c) In Satz 2 wer­den nach dem Wort “Urteilsab­schriften” die Wörter “oder das Urteil in elek­tro­n­is­ch­er Form” eingefügt.

§ 63 wird wie fol­gt geändert:

a) In der Über­schrift wird das Wort “Übersendung” durch das Wort “Über­mit­tlung” ersetzt.

b) In Satz 1 wer­den nach dem Wort “übersenden” die Wörter “oder elek­tro­n­isch zu über­mit­teln” eingefügt.

c) In Satz 2 wer­den nach dem Wort “Urteilsab­schriften” die Wörter “oder das Urteil in elek­tro­n­is­ch­er Form” einge­fügt und das Wort “übersenden” durch das Wort “über­mit­teln” erset­zt.

In § 72a Abs. 2 Satz 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wer­den jew­eils nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 81 Abs. 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
§ 83 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 wer­den nach dem Wort “Urkun­den” die Wörter “und elek­tro­n­is­che Doku­mente” eingefügt.

b) In Absatz 4 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.

In § 84 Satz 2 wer­den nach dem Wort” schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 96a Satz 1 und Satz 2 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” eingefügt.
In § 103 Abs. 3 Satz 3 wer­den die Wörter “oder schriftlich” durch die Wörter “,schriftlich oder elek­tro­n­isch” ersetzt.
In § 105 Abs. 2 Satz 2 wer­den nach dem Wort “schriftlich­er” die Wörter “oder elek­tro­n­is­ch­er” eingefügt.
§ 108 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wer­den nach dem Wort “schriftlich” die Wörter “oder elek­tro­n­isch” und nach dem Wort “schriftliche” die Wörter “oder elek­tro­n­is­che” eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wer­den nach dem Wort “Rückschein” die Wörter “oder in elek­tro­n­is­ch­er Form” eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Strafprozessordnung

Die Straf­prozes­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zulet­zt geän­dert durch Artikel … des Geset­zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie fol­gt geändert: Die Straf­prozes­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zulet­zt geän­dert durch Artikel … des Geset­zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie fol­gt geändert:
In der Inhalt­süber­sicht wird in den Angaben zum Ersten Buch die Angabe “Viert­er Abschnitt. Gerichtliche Entschei­dun­gen und ihre Bekan­nt­machung §§ 33 bis 41” durch die Angabe “Viert­er Abschnitt. Gerichtliche Entschei­dun­gen und Kom­mu­nika­tion zwis­chen den Beteiligten §§ 33 bis 41a” ersetzt. In der Inhalt­süber­sicht wird in den Angaben zum Ersten Buch die Angabe “Viert­er Abschnitt. Gerichtliche Entschei­dun­gen und ihre Bekan­nt­machung §§ 33 bis 41” durch die Angabe “Viert­er Abschnitt. Gerichtliche Entschei­dun­gen und Kom­mu­nika­tion zwis­chen den Beteiligten §§ 33 bis 41a” ersetzt.
Vor § 33 wer­den die Wörter “Gerichtliche Entschei­dun­gen und ihre Bekan­nt­machung” durch die Wörter “Gerichtliche Entschei­dun­gen und Kom­mu­nika­tion zwis­chen den Beteiligten” ersetzt. In der Über­schrift vor § 33 wer­den die Wörter “Gerichtliche Entschei­dun­gen und ihre Bekan­nt­machung” durch die Wörter “Gerichtliche Entschei­dun­gen und Kom­mu­nika­tion zwis­chen den Beteiligten” ersetzt.
Nach § 41 wird fol­gen­der § 41a eingefügt:

Ҥ 41

(1) Sieht dieses Gesetz aus­drück­lich vor, dass an das Gericht oder die

Staat­san­waltschaft gerichtete Erk­lärun­gen, Anträge oder deren Begrün­dung schriftlich abz­u­fassen oder zu unterze­ich­nen sind, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur verse­hen und für die Bear­beitung durch das Gericht oder die Staat­san­waltschaft geeignet ist. Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist ein­gere­icht, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts oder der Staat­san­waltschaft es aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies

dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Von dem elek­tro­n­is­chen Doku­ment muss unverzüglich ein Akte­naus­druck gefer­tigt werden.

(2) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Doku­mente bei den Gericht­en und Staat­san­waltschaften ein­gere­icht wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung der Doku­mente geeignete Form. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die

Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die Lan­desjus­tizver­wal­tun­gen über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Form kann auf einzelne Gerichte oder

Staat­san­waltschaften oder Ver­fahren beschränkt werden.”

Nach § 41 wird fol­gen­der § 41a eingefügt:

Ҥ 41a

(1) An das Gericht oder die Staat­san­waltschaft gerichtete Erk­lärun­gen, Anträge oder deren Begrün­dung, die nach diesem Gesetz aus­drück­lich schriftlich abz­u­fassen oder zu unterze­ich­nen sind, kön­nen als elek­tro­n­is­ches Doku­mentein­gere­icht wer­den, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen und für die Bear­beitung durch das Gericht oder die Staat­san­waltschaft geeignet ist. In der Rechtsverord­nung nach Absatz 2 kann neben der qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur auch ein anderes sicheres Ver­fahren zuge­lassen wer­den, das die Authen­tiz­ität und die Integrität des über­mit­tel­ten elek­tro­n­is­chen Doku­ments sich­er­stellt. Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist einge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts oder der Staat­san­waltschaft es aufgeze­ich­net hat. Ist ein

über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Von jedem elek­tro­n­is­chen Doku­ment ist unverzüglich ein Akte­naus­druck zu fer­ti­gen.

(2) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Doku­mente bei den Gericht­en und Staat­san­waltschaften ein­gere­icht wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung der Doku­mente geeignete Form. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die Lan­desjus­tizver­wal­tun­gen über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staat­san­waltschaften oder Ver­fahren beschränkt werden.”

Artikel 7

Änderung des Geset­zes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ord­nungswidrigkeit­en in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 19. Feb­ru­ar 1987 (BGBl. I S. 602), zulet­zt geän­dert durch … , wird wie fol­gt geändert: Das Gesetz über Ord­nungswidrigkeit­en in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 19. Feb­ru­ar 1987 (BGBl. I S. 602), zulet­zt geän­dert durch … , wird wie fol­gt geän­dert 11.0pt;mso-bidi-font-family::
n der Inhalt­süber­sicht wer­den nach der Angabe “Elfter Abschnitt. Entschädi­gung für Strafver­fol­gungs­maß­nah­men” fol­gende Angaben eingefügt:

“Zwölfter Abschnitt. Elek­tro­n­is­che Akte

§ 110a Elek­tro­n­is­che Akte

§ 110b Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Dokument

§ 110c Über­tra­gung in ein elek­tro­n­is­ches Dokument

§ 110d Über­mit­tlung als elek­tro­n­is­ches Dokument

§ 110e Akte­naus­druck, Aktenein­sicht und Aktenübersendung

§ 110f Durch­führung der Beweisaufnahme”.

In der Inhalt­süber­sicht wer­den nach der Angabe “Elfter Abschnitt. Entschädi­gung für Strafver­fol­gungs­maß­nah­men” fol­gende Angaben eingefügt:

“Zwölfter Abschnitt. Elek­tro­n­is­che Doku­mente und elek­tro­n­is­che Aktenführung

§ 110a Erstel­lung und Ein­re­ichung for­mge­bun­den­er und ander­er elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente bei Behör­den und Gerichten

§ 110b Elek­tro­n­is­che Aktenführung

§ 110c Erstel­lung und Zustel­lung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente durch Behör­den und Gerichte

§ 110d Akte­naus­druck, Aktenein­sicht und Aktenübersendung

§ 110e Durch­führung der Beweisaufnahme”.

§ 49b wird wie fol­gt geändert:

a) In Num­mer 3 wird das Wort “und” durch ein Kom­ma ersetzt.

b) In Num­mer 4 wird nach dem Wort “tritt” der Punkt durch das Wort “und” ersetzt.

c) Fol­gende Num­mer 5 wird angefügt:

“5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Straf­prozes­sor­d­nung mit der Maß­gabe anzuwen­den ist, dass für die Über­mit­tlung durch Ver­wal­tungs­be­hör­den über den Antrag auf gerichtliche Entschei­dung das in § 68 beze­ich­nete Gericht im Ver­fahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.”

49d Satz 1 Halb­satz 1 wer­den die Wörter “der Ver­wal­tungs­be­hörde” gestrichen und nach dem Wort “Wieder­gabe” die Wörter “bildlich und inhaltlich” eingefügt. In § 49d Satz 1 Halb­satz 1 wer­den die Wörter “der Ver­wal­tungs­be­hörde” gestrichen und nach dem Wort “Wieder­gabe” die Wörter “inhaltlich und bildlich” einge­fügt.
§ 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie fol­gt gefasst:

“Für die Heilung von Zustel­lungsmän­geln gilt § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes.”

3. Dem § 107 Abs. 5 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wird die Akte elek­tro­n­isch geführt und erfol­gt ihre Über­mit­tlung elek­tro­n­isch (§ 110e), beträgt die Pauschale 5 Euro.”

Dem § 107 Abs. 5 wird fol­gen­der Satz angefügt:

“Wird die Akte elek­tro­n­isch geführt und erfol­gt ihre Über­mit­tlung elek­tro­n­isch, beträgt die Pauschale 5 Euro.”

4. Nach § 110 wird fol­gen­der Zwölfter Abschnitt eingefügt:

“Zwölfter Abschnitt. Elek­tro­n­is­che Akte

§ 110a

Elek­tro­n­is­che Akte

(1) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen kön­nen für ihren jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich durch Rechtsverord­nung zulassen, dass und in welchem Umfang die Akten elek­tro­n­isch geführt wer­den. In der Rechtsverordnung

1. sind zu bestimmen

a) der Zeit­punkt, ab dem die Akten elek­tro­n­isch zu führen sind oder geführt wer­den können,

b) die organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­is­chen Akten,

2. kann bes­timmt wer­den, dass

a) die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akte auf einzelne Behör­den, Gerichte oder Ver­fahren beschränkt ist,

b) die Zulas­sung darauf beschränkt ist, dem Betrof­fe­nen und seinem Vertei­di­ger die Möglichkeit der Abgabe von Erk­lärun­gen, Anträ­gen sowie ihrer Begrün­dung nach § 110b zu eröffnen,

c) bei der Sig­nierung von Doku­menten der Ver­wal­tungs­be­hörde nach § 110b Abs. 1 und 2 die Sig­natur nicht auf einem Zer­ti­fikat beruhen muss, das dauer­haft über­prüf­bar ist,

d) Urschriften, die nach § 110c Abs. 3 ver­nichtet wer­den kön­nen, weiter

aufzube­wahren sind.

Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die zuständi­gen Bun­des- oder Lan­desmin­is­te­rien über­tra­gen. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung nach Satz 1 und 3 bedarf der Zus­tim­mung des Bundesrates.

(2) In Ver­fahren, in denen die Akten elek­tro­n­isch geführt wer­den, gel­ten ergänzend die Vorschriften dieses Abschnitts. Wer­den die Akten nicht elek­tro­n­isch geführt, bleibt die Zuläs­sigkeit der Über­mit­tlung von nicht for­mge­bun­de­nen Erk­lärun­gen, Anträ­gen und Begrün­dun­gen sowie von Mit­teilun­gen unberührt.

§ 110b

Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Bes­timmt dieses Gesetz aus­drück­lich, dass ein Doku­ment schriftlich abz­u­fassen oder zu unterze­ich­nen ist, genügt dieser Form die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment, wenn das Doku­ment für die Bear­beitung in der elek­tro­n­is­chen Akte geeignet ist, die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen

hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen ist, die auf einem Zer­ti­fikat beruht, das dauer­haft über­prüf­bar ist.

(2) Mit ein­er Sig­natur nach Absatz 1 sind auch Bußgeldbeschei­de, son­stige Beschei­de sowie Beschlüsse, die außer­halb ein­er Ver­hand­lung erge­hen, zu verse­hen. Wird ein nach Absatz 1 oder nach Satz 1 zu sig­nieren­des elek­tro­n­is­ches Doku­ment automa­tisiert hergestellt, ist statt sein­er die beglei­t­ende Ver­fü­gung zu sig­nieren. Das Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten

Daten­träger gespe­ichert und gegen unbefugte Ent­fer­nung gesichert ist.

(3) Für Erk­lärun­gen, Anträge oder deren Begrün­dung durch den Betrof­fe­nen und seinen Vertei­di­ger gilt Absatz 1 mit der Maß­gabe, dass die Sig­natur nicht auf einem Zer­ti­fikat beruhen muss, das dauer­haft über­prüf­bar ist.

§ 110c

Über­tra­gung in ein elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Zu den Akten gere­ichte und für eine Über­tra­gung geeignete Schrift­stücke und Gegen­stände des Augen­scheins (Urschriften), sind bei­d­seit­ig in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment zu über­tra­gen. Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Urschrift über­tra­gen wor­den ist. Es soll die Feststellung

enthal­ten, ob diese bei der Über­tra­gung als Orig­i­nal oder in Abschrift vorgele­gen hat. Der Ver­merk ist von der Per­son, die die Urschrift über­tra­gen hat, elek­tro­n­isch zu sig­nieren. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Ver­fahrens so aufzube­wahren, dass sie auf Anforderung inner­halb von ein­er Woche vorgelegt wer­den können.

(2) Elek­tro­n­is­che Doku­mente, die nach Absatz 1 hergestellt wur­den, kön­nen für das Ver­fahren zugrunde gelegt wer­den, soweit nach den Umstän­den des Einzelfall­es kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit der Urschrift zu zweifeln.

(3) Enthält das nach Absatz 1 erstellte elek­tro­n­is­che Doku­ment zusät­zlich zu den Ver­merken nach Absatz 1 Satz 2 und 3 einen mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­henen Ver­merk darüber, dass es bildlich und inhaltlich mit der Urschrift übere­in­stimmt, kann diese bere­its vor Abschluss des

Ver­fahrens ver­nichtet wer­den. Dies gilt nicht für in Ver­wahrung zu nehmende oder in ander­er Weise sicherzustel­lende Urschriften, die als Beweis­mit­tel von Bedeu­tung sind oder der Einziehung oder dem Ver­fall unter­liegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Geset­zes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Straf­prozes­sor­d­nung). Ver­fahrensin­terne Erk­lärun­gen des Betrof­fe­nen und Drit­ter sowie ihnen beigefügte

ein­fache Abschriften kön­nen unter den Voraus­set­zun­gen von Satz 1 ver­nichtet werden.

§ 110d

Über­mit­tlung als elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Die Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente ist zuläs­sig, soweit der Empfänger hier­für einen Zugang eröffnet.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist bei der Ver­wal­tungs­be­hörde, der

Staat­san­waltschaft oder dem Gericht einge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung es aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes Doku­ment zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wer­den elek­tro­n­is­che Doku­mente durch die Ver­wal­tungs­be­hörde, die Staat­san­waltschaft oder das Gericht über all­ge­mein zugängliche Net­ze über­mit­telt, ist die Gesamtheit der über­mit­tel­ten Dokumente

1. mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz zu verse­hen und

2. durch Ver­schlüs­selung gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen.

(4) Die Zustel­lung an die Staat­san­waltschaft entsprechend § 41 der

Straf­prozes­sor­d­nung kann auch durch Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Akte erfolgen.

§ 110e

Akte­naus­druck, Aktenein­sicht und Aktenübersendung

(1) Von einem elek­tro­n­is­chen Doku­ment kann ein Akte­naus­druck entsprechend § 298 Abs. 2 der Zivil­prozes­sor­d­nung gefer­tigt wer­den, der zugle­ich Ver­merke nach § 110c Abs. 1 und 3 wiedergibt. Auf Ver­lan­gen, welch­es zu begrün­den ist, ist ein Aus­druck nach Satz 1 zu fer­ti­gen, der zusät­zlich die Fest­stel­lung enthält, dass der Ausdruck

bildlich und inhaltlich mit dem elek­tro­n­is­chen Doku­ment übere­in­stimmt; der Ver­merk ist von der Per­son, die die Übere­in­stim­mung fest­gestellt hat, zu unterschreiben.

(2) Aktenein­sicht kann gewährt wer­den durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten, deren Wieder­gabe auf einem Bild­schirm oder Über­las­sung von Aus­druck­en nach Absatz 1. Dem Vertei­di­ger kann im Rah­men seines Rechts auf Aktenein­sicht (§ 46 Abs. 1 dieses Geset­zes in Verbindung mit § 147 der Straf­prozes­sor­d­nung) nach Abschluss der Ermit­tlun­gen (§ 61) auf Antrag der automa­tisierte Abruf der elek­tro­n­is­chen Akte ges­tat­tet wer­den; § 110d Abs. 3 Nr. 1 ist

nicht anzuwen­den. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Straf­prozes­sor­d­nung ist mit der Maß­gabe anzuwen­den, dass der Zeit­punkt, die abgerufe­nen Dat­en und die Ken­nung der abrufend­en Stelle bei jedem Abruf zu pro­tokol­lieren sind und es ein­er Pro­tokol­lierung eines Akten­ze­ichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) Die Übersendung der Akte (§ 69 Abs. 3) erfol­gt durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten oder Aus­druck­en nach Absatz 1 Satz 1. Wer­den Aus­drucke über­mit­telt, gel­ten für diese § 110c Abs. 2 und für die Auf­be­wahrung elek­tro­n­is­chen Doku­mente § 110c Abs. 1 Satz 5 entsprechend; auf Anforderung sind Aus­drucke in der Form des Absatzes 1 Satz 2 vorzulegen.

§ 110f

Durch­führung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment eine Urkunde oder ein anderes Schrift­stück wiedergibt oder anstelle eines solchen Schrift­stücks erstellt wurde, ist es hin­sichtlich der Durch­führung der Beweisauf­nahme wie ein Schrift­stück zu behan­deln. Ein­er Vernehmung der einen Ver­merk nach § 110c Abs. 1 oder 3 ver­ant­wor­tenden Per­son bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entschei­det nach pflicht­gemäßem Ermessen, ob es für die Durch­führung der Beweisauf­nahme eine zusät­zlich zum elek­tro­n­is­chen Doku­ment auf­be­wahrte Urschrift hinzuzieht.

(3) Ist die Übersendung der Akte (§ 69 Abs. 3) nach § 110e Abs. 3 Satz 1 durch Über­mit­tlung von Aus­druck­en erfol­gt, gel­ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.”

Nach § 110 wird fol­gen­der Zwölfter Abschnitt eingefügt:

“Zwölfter Abschnitt . Elek­tro­n­is­che Doku­mente und elek­tro­n­is­che Aktenführung

§ 110a Erstel­lung und Ein­re­ichung for­mge­bun­den­er und ander­er elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente bei Behör­den und Gerichten

(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erk­lärun­gen, Anträge oder deren Begrün­dung, die nach diesem Gesetz aus­drück­lich schriftlich abz­u­fassen oder zu unterze­ich­nen sind, kön­nen als elek­tro­n­is­ches Doku­ment ein­gere­icht wer­den, wenn dieses mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen und für die Bear­beitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In der Rechtsverord­nung nach Absatz 2 kann neben der qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur auch ein anderes sicheres Ver­fahren zuge­lassen wer­den, das die Authen­tiz­ität und die Integrität des über­mit­tel­ten elek­tro­n­is­chen Doku­ments sich­er­stellt. Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist einge­gan­gen, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung der Behörde oder des Gerichts es aufgeze­ich­net hat. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elek­tro­n­is­che Akten­führung nach § 110b zuge­lassen ist, ist von jedem elek­tro­n­is­chen Doku­ment unverzüglich ein Akte­naus­druck zu fertigen.

(2) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an elek­tro­n­is­che Doku­mente bei den Behör­den und Gericht­en ein­gere­icht wer­den kön­nen, sowie die für die Bear­beitung der Doku­mente geeignete Form. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die zuständi­gen Bun­des- oder Lan­desmin­is­te­rien über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Form kann auf einzelne Behör­den, Gerichte oder Ver­fahren beschränkt werden.

(3) Behör­den im Sinne dieses Abschnitts sind die Staat­san­waltschaften und Ver­wal­tungs­be­hör­den ein­schließlich der Voll­streck­ungs­be­hör­den sowie die Behör­den des Polizei­di­en­stes, soweit diese Auf­gaben im Bußgeld­ver­fahren wahrnehmen.

§ 110b Elek­tro­n­is­che Aktenführung

(1) Die Ver­fahren­sak­ten kön­nen elek­tro­n­isch geführt wer­den. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nung den Zeit­punkt, von dem an die Akten elek­tro­n­isch geführt wer­den oder im behördlichen Ver­fahren geführt wer­den kön­nen sowie die hier­für gel­tenden organ­isatorisch-tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für die Bil­dung, Führung und Auf­be­wahrung der elek­tro­n­isch geführten Akten. Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung durch Rechtsverord­nung auf die zuständi­gen Bun­des- oder Lan­desmin­is­te­rien über­tra­gen. Die Zulas­sung der elek­tro­n­is­chen Akten­führung kann auf einzelne Behör­den, Gerichte oder Ver­fahren beschränkt werden.

(2) Zu den elek­tro­n­isch geführten Akten ein­gere­ichte und für eine Über­tra­gung geeignete Schrift­stücke und Gegen­stände des Augen­scheins (Urschriften) sind zur Erset­zung der Urschrift in ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment zu über­tra­gen, soweit die Rechtsverord­nung nach Absatz 1 nichts anderes bes­timmt. Das elek­tro­n­is­che Doku­ment muss den Ver­merk enthal­ten, wann und durch wen die Urschrift über­tra­gen wor­den ist. Die Urschriftensind bis zum Abschluss des Ver­fahrens so aufzube­wahren, dass sie auf Anforderung inner­halb von ein­er Woche vorgelegt wer­den können.

Elek­tro­n­is­che Doku­mente, die nach Absatz 2 hergestellt wur­den, sind für das Ver­fahren zugrunde zu leg­en, soweit kein Anlass beste­ht, an der Übere­in­stim­mung mit der Urschrift zu zweifeln.

Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elek­tro­n­is­che Doku­ment zusät­zlich zu dem Ver­merk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­henen Ver­merk darüber,

1. dass die Wieder­gabe auf dem Bild­schirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übere­in­stimmt sowie

2. ob die Urschrift bei der Über­tra­gung als Orig­i­nal oder in Abschrift vorgele­gen hat,

kann die Urschrift bere­its vor Abschluss des Ver­fahrens ver­nichtet wer­den. Dies gilt nicht für in Ver­wahrung zu nehmende oder in ander­er Weise sicherzustel­lende Urschriften, die als Beweis­mit­tel von Bedeu­tung sind oder der Einziehung oder dem Ver­fall unter­liegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Geset­zes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Straf­prozes­sor­d­nung). Ver­fahrensin­terne Erk­lärun­gen des Betrof­fe­nen und Drit­ter sowie ihnen beige­fügte ein­fache Abschriften kön­nen unter den Voraus­set­zun­gen von Satz 1 ver­nichtet wer­den. In der Rechtsverord­nung nach Absatz 1 kann abwe­ichend von Satz 1 und 3 bes­timmt wer­den, dass die Urschriften weit­er aufzube­wahren sind.

§ 110c Erstel­lung und Zustel­lung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente durch Behör­den und Gerichte

(1) Behördliche oder gerichtliche Doku­mente, die nach diesem Gesetz hand­schriftlich zu unterze­ich­nen sind, kön­nen als elek­tro­n­is­ches Doku­ment erstellt wer­den, wenn die ver­ant­wor­tenden Per­so­n­en am Ende des Doku­ments ihren Namen hinzufü­gen und das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbeschei­de, son­stige Beschei­de sowie Beschlüsse, die außer­halb ein­er Ver­hand­lung erge­hen. Wird ein zu sig­nieren­des elek­tro­n­is­ches Doku­ment automa­tisiert hergestellt, ist statt sein­er die beglei­t­ende Ver­fü­gung zu sig­nieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bes­timmten Daten­träger gespe­ichert ist.

(2) Die Zustel­lung von Anord­nun­gen, Ver­fü­gun­gen und son­sti­gen Maß­nah­men der Ver­wal­tungs­be­hörde kann abwe­ichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elek­tro­n­is­ches Doku­ment entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivil­prozes­sor­d­nung erfol-gen; die übri­gen Bes­tim­mungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustel­lung an die Staat­san­waltschaft entsprechend § 41 der Straf­prozes­sor­d­nung kann auch durch Über­mit­tlung der elek­tro­n­isch geführten Akte erfolgen.

§ 110d Akte­naus­druck, Aktenein­sicht und Aktenübersendung

(1) Von einem elek­tro­n­is­chen Doku­ment kann ein Akte­naus­druck gefer­tigt wer­den. § 298 Abs. 2 der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt entsprechend. Vorhan­dene Ver­merke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Aus­fer­ti­gun­gen und Auszüge eines als elek­tro­n­is­ches Doku­ment erstell­ten Urteils sind entsprechend § 275 Abs. 4 der Straf­prozes­sor­d­nung anhand von Akte­naus­druck­en zu fertigen.

(2) Aktenein­sicht kann gewährt wer­den durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten, deren Wieder­gabe auf einem Bild­schirm oder durch Erteilung vonAkte­naus­druck­en. Für die Über­mit­tlung ist die Gesamtheit der Doku­mente mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz zu verse­hen; sie sind gegen unbefugte Ken­nt­nis­nahme zu schützen. Dem Vertei­di­ger kann nach Abschluss der Ermit­tlun­gen auf Antrag Aktenein­sicht auch durch die Ges­tat­tung des automa­tisierten Abrufs der elek­tro­n­isch geführten Akte gewährt wer­den; Satz 2 Halb­satz 1 ist nicht anzuwen­den. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Straf­prozes­sor­d­nung ist mit der Maß­gabe anzuwen­den, dass der Zeit­punkt, die abgerufe­nen Dat­en und die Ken­nung der abrufend­en Stelle bei jedem Abruf zu pro­tokol­lieren sind und es ein­er Pro­tokol­lierung eines Akten­ze­ichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) Die Übersendung der Akte zwis­chen den das Ver­fahren führen­den Stellen erfol­gt durch Über­mit­tlung von elek­tro­n­is­chen Doku­menten oder Akte­naus­druck­en. Wer­denAkte­naus­druckeüber­mit­telt, gel­ten für diese § 110b Abs. 3 und für die Spe­icherung der elek­tro­n­is­chen Doku­mente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 110e

Durch­führung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment eine Urkunde oder ein anderes Schrift­stück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schrift­stücks hergestellt wurde, ist es hin­sichtlich der Durch­führung der Beweisauf­nahme wie ein Schrift­stück zu behan­deln. Ein­er Vernehmung der einen Ver­merk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 ver­ant­wor­tenden Per­son bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entschei­det nach pflicht­gemäßem Ermessen, ob es für die Durch­führung der Beweisauf­nahme eine zusät­zlich zum elek­tro­n­is­chen Doku­ment auf­be­wahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Über­mit­tlung von Akte­naus­druck­en erfol­gt, gilt Satz 1 entsprechend.”

Artikel 8

Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkun­dungs­ge­setz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert: Das Beurkun­dungs­ge­setz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In § 19 wer­den die Worte “oder dem Kap­i­talverkehrs­teuer­recht” und “oder im Han­del­sreg­is­ter” gestrichen. In § 19 wer­den die Wörter “oder dem Kap­i­talverkehrs­teuer­recht” und die Wörter “oder im Han­del­sreg­is­ter” gestrichen.
Nach § 39 wird fol­gen­der § 39a eingefügt:

Ҥ 39a

Ein­fache elek­tro­n­is­che Zeugnisse

Beglaubi­gun­gen und son­stige Zeug­nisse im Sinne des § 39 kön­nen elek­tro­n­isch errichtet wer­den. Das hierzu erstellte Doku­ment muss mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen sein, die auf einem Zer­ti­fikat beruht, das dauer­haft über­prüf­bar ist. Mit dem Zeug­nis muss eine Bestä­ti­gung der Notareigen­schaft durch die zuständi­ge Stelle ver­bun­den sein. Das Zeug­nis soll Ort und Tag der Ausstel­lung angeben.”

Nach § 39 wird fol­gen­der § 39a eingefügt:

Ҥ 39a

Ein­fache elek­tro­n­is­che Zeugnisse

Beglaubi­gun­gen und son­stige Zeug­nisse im Sinne des § 39 kön­nen elek­tro­n­isch errichtet wer­den. Das hierzu erstellte Doku­ment muss mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen wer­den. Diese soll auf einem Zer­ti­fikat beruhen, das auf Dauer prüf­bar ist.Mit dem Zeug­nis muss eine Bestä­ti­gung der Notareigen­schaft durch die zuständi­ge Stelle ver­bun­den wer­den. Das Zeug­nis soll Ort und Tag der Ausstel­lung angeben.”

Dem § 42 wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Bei der Beglaubi­gung eines Aus­drucks eines elek­tro­n­is­chen Doku­ments, das mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen ist, soll das Ergeb­nis der Sig­natur­prü­fung doku­men­tiert werden.”

Dem § 42 wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Bei der Beglaubi­gung eines Aus­drucks eines elek­tro­n­is­chen Doku­ments, das mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen ist, soll das Ergeb­nis der Sig­natur­prü­fung doku­men­tiert werden.”

In § 64 Satz 2 wird die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr.5” durch die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 8” ersetzt. In § 64 Satz 2 wird die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 5” durch die Angabe “§ 3 Abs.1 Nr. 8” ersetzt.
Artikel 9

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insol­ven­zord­nung vom 5. Okto­ber 1994 (BGBl I 1994, 2866), zulet­zt geän­dert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 5. April 2004 (BGBl I S. 502) wird wie fol­gt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt. In § 8 Abs. 1 wird das Wort “Schrift­stücks” durch das Wort “Doku­ments” ersetzt.
Dem § 174 wird fol­gen­der Absatz angefügt:

“(4) Die Anmel­dung kann durch Über­mit­tlung eines elek­tro­n­is­chen Doku­ments erfol­gen, wenn der Insol­ven­zver­wal­ter der Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente aus­drück­lich zuges­timmt hat. In diesem Fall sollen die Urkun­den, aus denen sich die Forderung ergibt,

unverzüglich nachgere­icht werden.”

Dem § 174 wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Die Anmel­dung kann durch Über­mit­tlung eines elek­tro­n­is­chen Doku­ments erfol­gen, wenn der Insol­ven­zver­wal­ter der Über­mit­tlung elek­tro­n­is­ch­er Doku­mente aus­drück­lich zuges­timmt hat. In diesem Fall sollen die Urkun­den, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgere­icht werden.”

In § 305 Abs. 5 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt. In § 305 Abs. 5 wird das Wort “Vor­drucke” jew­eils durch das Wort “For­mu­la­re” ersetzt.
Artikel 10

Änderung der Schiff­fahrt­srechtlichen Verteilungsordnung

Die Schiff­fahrt­srechtliche Verteilung­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149) wird wie fol­gt geändert: Die Schiff­fahrt­srechtliche Verteilung­sor­d­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149) wird wie fol­gt geändert:
§ 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch fol­gende Sätze ersetzt:

“Die Tabelle kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form hergestellt und bear­beit­et wer­den. Sie ist zusam­men mit den Anmel­dun­gen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Ein­sicht der Beteiligten niederzule­gen. Von ein­er Tabelle in elek­tro­n­is­ch­er Form ist ein Aus­druck zur

Ein­sicht niederzule­gen, der den Anforderun­gen des § 298 Abs. 2 der

Zivil­prozes­sor­d­nung entspricht.

§ 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch fol­gende Sätze ersetzt:

“Die Tabelle kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form hergestellt und bear­beit­et wer­den. Sie ist zusam­men mit den Anmel­dun­gen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Ein­sicht der Beteiligten niederzule­gen. Von ein­er Tabelle in elek­tro­n­is­ch­er Form ist ein Aus­druck zur Ein­sicht niederzule­gen, der den Anforderun­gen des § 298 Abs. 2 der Zivil­prozes­sor­d­nung entspricht.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 wer­den fol­gende Sätze eingefügt:

“Das Verze­ich­nis kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form hergestellt und bear­beit­et wer­den. Von einem Verze­ich­nis in elek­tro­n­is­ch­er Form ist ein Aus­druck zur Ein­sicht niederzule­gen, der den Anforderun­gen des § 298 Abs. 2 der Zivil­prozes­sor­d­nung entspricht.”

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 wer­den fol­gende Sätze eingefügt:

“Das Verze­ich­nis kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form hergestellt und bear­beit­et wer­den. Von einem Verze­ich­nis in elek­tro­n­is­ch­er Form ist ein Aus­druck zur Ein­sicht niederzule­gen, der den Anforderun­gen des § 298 Abs. 2 der Zivil­prozes­sor­d­nung entspricht.”

Artikel 11

Gesetz zur Regelung der Auf­be­wahrung von Gerichtsakten

nach Beendi­gung des Verfahrens

(Gericht­sak­te­nauf­be­wahrungs­ge­setz — GAAG)

Artikel 11

Gesetz zur Auf­be­wahrung von Schriftgut der Gerichte, Staat­san­waltschaften und Justizvollzugsbehörden

nach Beendi­gung des Verfahrens

(Jus­ti­za­k­te­nauf­be­wahrungs­ge­setz — JustAG)

§ 1

Auf­be­wahrung von Gerichtsakten

Nach Beendi­gung des Ver­fahrens dür­fen gerichtliche Ver­fahren­sak­ten (Gericht­sak­ten) unbeschadet ander­weit­iger geset­zlich­er Bes­tim­mungen nur so lange auf­be­wahrt wer­den, wie schutzwürdi­ge Inter­essen der Ver­fahrens­beteiligten oder son­stiger Per­so­n­en oder öffentliche

Inter­essen dies erfordern.

§ 1

Auf­be­wahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte, der Staat­san­waltschaften und der Jus­tizvol­lzugs­be­hör­den, das für das Ver­fahren nicht mehr erforder­lich ist, darf nach Beendi­gung des Ver­fahrens nur so lange auf­be­wahrt wer­den, wie schutzwürdi­ge Inter­essen der Ver­fahrens­beteiligten oder son­stiger Per­so­n­en oder öffentliche Inter­essen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Akten­reg­is­ter, öffentliche Reg­is­ter, Grund­büch­er, Namensverze­ich­nisse, Karteien, Urkun­den, Akten und Blattsamm­lun­gen sowie einzelne Schrift­stücke, Büch­er, Druck­sachen, Karten, Pläne, Zeich­nun­gen, Licht­bilder, Filme, Schall-plat­ten, Ton­träger und son­stige Gegen­stände, die Bestandteile oder Anla­gen der Akten ge-wor­den sind. Satz 1 gilt für elek­tro­n­isch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelun­gen des Zweit­en Abschnitts des Acht­en Buch­es der Straf­prozes­sor­d­nung , auch in Verbindung mit § 49c des Geset­zes über Ord­nungswidrigkeit­en, sowie die Anbie-tungs- und Über­gabepflicht­en nach den Vorschriften der Archivge­set­ze des Bun­des und der Län­der bleiben unberührt.

§ 2

Auf­be­wahrungs­fris­ten, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Geschäfts­bere­ich durch Rechtsverord­nung, welche Gericht­sak­ten aufzube­wahren sind, und die Auf­be­wahrungs­fris­ten. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bun­desrates. Die Bun­desregierung kann die Ermäch­ti­gung auf das

Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz, das Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Arbeit, das Bun­desmin­is­teri­um der Vertei­di­gung sowie das Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit und Soziale Sicherung über­tra­gen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den übertragen.

(2) Die Rechtsverord­nun­gen haben dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit, ins­beson­dere der Beschränkung der Auf­be­wahrungs­fris­ten auf das Erforder­liche, Rech­nung zu tra­gen. Bei

der Bes­tim­mung der Auf­be­wahrungs­fris­ten sind ins­beson­dere zu berücksichtigen

1. das Inter­esse der Betrof­fe­nen daran, dass die zur ihrer Per­son gespe­icherten Dat­en möglichst bald gelöscht werden,

2. das Inter­esse der Ver­fahrens­beteiligten oder son­stiger Per­so­n­en im Sinne des § 1 Abs. 1, auch nach Beendi­gung des Ver­fahrens Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhal­ten zu können,

3. berechtigte Inter­essen nicht am Ver­fahren beteiligter Per­so­n­en, Auskün­fte aus den Gericht­sak­ten erhal­ten zu können,

4. das Inter­esse von Ver­fahrens­beteiligten, Gericht­en und Jus­tizbe­hör­den daran, dass die Akten nach Beendi­gung des Ver­fahrens noch für Wieder­auf­nah­mev­er­fahren und ver­fahren­süber­greifende Zwecke der Recht­spflege zur Ver­fü­gung stehen,

5. das Inter­esse von Stellen, die wis­senschaftliche Forschung betreiben, für Zwecke der wis­senschaftlichen Forschung Auskün­fte oder Aktenein­sicht erhal­ten zu können.

(3) Die Fris­ten, bis zu deren Ablauf die weit­ere Auf­be­wahrung der Akten zuläs­sig ist, begin­nen mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ver­fahren been­det wurde.

§ 2

Verord­nungser­mäch­ti­gung

(1) Die Bun­desregierung und die Lan­desregierun­gen bes­tim­men jew­eils für ihren Bere­ich durch Rechtsverord­nungdas Nähere über das aufzube­wahrende Schriftgut und die hier­bei zu beach­t­en­den all­ge­meinen Auf­be­wahrungs­fris­ten. Die Rechtsverord­nung der Bun­desregierung bedarf nicht der Zus­tim­mung des Bun­desrates. Die Bun­desregierung kann die Ermäch­ti­gung auf das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz, das Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Arbeit, das Bun­desmin­is­teri­um der Vertei­di­gung sowie das Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit und Soziale Sicherunginsoweit über­tra­gen, dass diese Min­is­te­rien Regelun­gen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jew­eili­gen Ver­ant­wor­tungs­bere­ichs tre­f­fen kön­nen. Die Lan­desregierun­gen kön­nen die Ermäch­ti­gung auf die zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den übertragen.

(2) Die Regelun­gen zur Auf­be­wahrung des Schriftguts haben dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit, ins­beson­dere der Beschränkung der Auf­be­wahrungs­fris­ten auf das Erforder­liche, Rech­nung zu tra­gen. Bei der Bes­tim­mung der all­ge­meinen Auf­be­wahrungs­fris­ten sind ins­beson­dere zu berücksichtigen

1. das Inter­esse der Betrof­fe­nen, dass die zur ihrer Per­sonerhobe­nen Dat­en nicht länger als erforder­lich gespe­ichert werden,

2. ein Inter­esse der Ver­fahrens­beteiligten, auch nach Beendi­gung des Ver­fahrens Aus­fer­ti­gun­gen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhal­ten zu können,

3. ein rechtlich­es Inter­esse nicht am Ver­fahren beteiligter Per­so­n­en, Auskün­fte aus den Akten erhal­ten zu können,

4. das Inter­esse von Ver­fahrens­beteiligten, Gericht­en und Jus­tizbe­hör­den, dass die Akten nach Beendi­gung des Ver­fahrens noch für Wieder­auf­nah­mev­er­fahren, zur Wahrung der Recht­sein­heit, zur Fort­bil­dung des Rechts oder für son­stige ver­fahren­süber­greifende Zwecke der Recht­spflege zur Ver­fü­gung stehen.

(3) Die Auf­be­wahrungs­fris­ten begin­nen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendi­gung des Ver­fahrens die Wegle­gung der Akten ange­ord­net wurde.

Artikel 12

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz betr­e­f­fend die Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 20.Mai 1898 (RGBl. S. 846), zulet­zt geän­dert durch .…, wird wie fol­gt geändert: Das Gesetz betr­e­f­fend die Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 4123–1, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch .…, wird wie fol­gt geändert:
Nach § 11 wird fol­gen­der § 12 wird eingefügt:

Ҥ 12

Bekan­nt­machun­gen der Gesellschaft

Bes­timmt dieses Gesetz oder die Satzung, dass von der Gesellschaft etwas bekan­nt zu machen ist, so erfol­gt die Bekan­nt­machung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger (Gesellschafts­blatt). Daneben kann der Gesellschaftsver­trag andere öffentliche Blät­ter oder elek­tro­n­is­che Infor­ma­tion­s­me­di­en als Gesellschafts­blät­ter bezeichnen.”

Nach § 11 wird fol­gen­der § 12 wird eingefügt:

Ҥ 12

Bekan­nt­machun­gen der Gesellschaft

Bes­timmt dieses Gesetz oder der Gesellschaftsver­trag, dass von der Gesellschaft etwas bekan­nt zu machen ist, so erfol­gt die Bekan­nt­machung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger (Gesellschafts­blatt). Daneben kann der Gesellschaftsver­trag andere öffentliche Blät­ter oder elek­tro­n­is­che Infor­ma­tion­s­me­di­en als Gesellschafts­blät­ter bezeichnen.”

In § 30 Abs. 2 wer­den die Wörter “durch die im Gesellschaftsver­trag für die Bekan­nt­machung der Gesellschaft bes­timmten öffentlichen Blät­ter und in Erman­gelung solch­er durch die für die Bekan­nt­machun­gen aus dem Han­del­sreg­is­ter bestimmten

öffentlichen Blät­ter” durch die Wörter “nach § 12” ersetzt.

In § 30 Abs. 2 wer­den die Wörter “durch die im Gesellschaftsver­trag für die Bekan­nt­machung der Gesellschaft bes­timmten öffentlichen Blät­ter und in Erman­gelung solch­er durch die für die Bekan­nt­machun­gen aus dem Han­del­sreg­is­ter bes­timmten öffentlichen Blät­ter” durch die Wörter “nach § 12” ersetzt.
In § 52 Abs. 2 Satz 2 wer­den die Wörter: “durch den Bun­de­sanzeiger und die im Gesellschaftsver­trag für die Bekan­nt­machung der Gesellschaft bes­timmten anderen öffentlichen Blät­ter” durch die Wörter “in den Gesellschafts­blät­tern” ersetzt. In § 52 Abs. 2 Satz 2 wer­den die Wörter: “durch den Bun­de­sanzeiger und die im Gesellschaftsver­trag für die Bekan­nt­machung der Gesellschaft bes­timmten anderen öffentlichen Blät­ter” durch die Wörter “in den Gesellschafts­blät­tern” ersetzt.
In § 58 Abs. 1 Nr. 1 wer­den die Wörter “durch die in § 30 Abs. 2 beze­ich­neten Blät­ter”, in Nr. 3 der­sel­ben Bes­tim­mung und in § 65 Abs. 2 wer­den die Wörter “in den öffentlichen Blät­tern” jew­eils durch die Wörter “in den Gesellschafts­blät­tern” ersetzt. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 wer­den die Wörter “durch die in § 30 Abs. 2 beze­ich­neten Blät­ter”, in Nr. 3 der­sel­ben Bes­tim­mung und in § 65 Abs. 2 wer­den die Wörter “in den öffentlichen Blät­tern” jew­eils durch die Wörter “in den Gesellschafts­blät­tern” ersetzt.
In § 75 Abs. 2 wer­den die Angaben “§§ 272, 273 des Han­dels­ge­set­zbuchs” durch die Angaben “§§ 246 bis 248 des Aktienge­set­zes” ersetzt. In § 75 Abs. 2 wer­den die Angaben “§§ 272, 273 des Han­dels­ge­set­zbuchs” durch die Angaben “§§ 246 bis 248 des Aktienge­set­zes” ersetzt.
Artikel 13

Änderung der Abgabenordnung

In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenord­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 1. Okto­ber 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zulet­zt durch Artikel…des Geset­zes vom.…..(BGBl I S. .…) geän­dert wor­den ist, wird das Wort “Bun­de­sanzeiger” jew­eils durch die Wörter “elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger” ersetzt.
Artikel 13

Änderung kosten­rechtlich­er Vorschriften

Artikel 14

Änderung kosten­rechtlich­er Vorschriften

(1) Das Gericht­skostenge­setz in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 15. Dezem­ber 1975 (BGBl. I S. 3047), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert: (1) Das Gericht­skostenge­setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In der Inhalt­süber­sicht wird nach der Angabe zu § 5 die Angabe “§ 5a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Doku­ment” eingefügt.
Nach § 5 wird fol­gen­der § 5a eingefügt:

“§ 5a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elek­tro­n­is­che Akte und das gerichtliche elek­tro­n­is­che Doku­ment für das Ver­fahren, in dem die Kosten anfall­en, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erk­lärun­gen in dem Ver­fahren, in dem die Kosten anfall­en, die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erk­lärun­gen nach diesem Gesetz. Die ver­ant­wor­tende Per­son soll das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist ein­gere­icht, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts es aufgeze­ich­net hat.”

In § 9 Abs. 2 wer­den die Wörter “und die Aus­la­gen für die Versendung” durch die Wörter “sowie die Aus­la­gen für die Versendung und die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung” ersetzt.
In § 12 Abs. 4 wer­den die Wörter “der Ablich­tung eines” durch die Wörter “ein­er Ablich­tung oder eines Aus­drucks des” ersetzt.
In § 17 Abs. 2 wer­den nach dem Wort “Versendung” die Wörter “und die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung” eingefügt.
In § 19 Abs. 4 wer­den die Wörter “und die Aus­la­gen für die Versendung” durch die Wörter “sowie die Aus­la­gen für die Versendung und die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung” ersetzt.
§ 28 wird wie fol­gt gefasst:

Ҥ 28

Bes­timmte son­stige Auslagen

(1) Die Doku­menten­pauschale schuldet fern­er, wer die Erteilung der Aus­fer­ti­gun­gen, Ablich­tun­gen oder Aus­drucke beantragt hat. Sind Ablich­tun­gen oder Aus­drucke ange­fer­tigt wor­den, weil die Partei oder der Beteiligte es unter­lassen hat, die erforder­liche Zahl von Mehrfer­ti­gun­gen beizufü­gen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Aus­la­gen nach Num­mer 9003 des Kosten­verze­ich­niss­es schuldet nur, wer die Versendung oder die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Akte beantragt hat.”

§ 56 Abs. 2 wird wie fol­gt gefasst:

“Schuld­ner der Aus­la­gen nach Num­mer 9003 des Kosten­verze­ich­niss­es ist nur der­jenige, der die Versendung oder die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung der Akte beantragt hat.”

In § 61 Satz 1 wer­den die Wörter “; § 130a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt entsprechend” gestrichen.
In § 66 Abs. 5 Satz 1 wer­den die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivil­prozes­sor­d­nung gel­ten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt ent-sprechend” ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie fol­gt geändert:

a) Der Anmerkung zu Num­mer 9000 wird fol­gen­der Absatz 5 angefügt:

“(5) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gel­ten auch Aus­drucke elek­tro­n­isch gespe­ichert­er Dateien.”

b) Num­mer 9003 wird wie fol­gt gefasst:

“9003 Pauschale für

die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .….….….….….….….…

die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung ein­er elek­tro­n­isch geführten Akte auf Antrag .……

Die Aus­la­gen wer­den von dem­jeni­gen Kosten­schuld­ner nicht erhoben, von dem die

Gebühr 1645 zu erheben ist.

8,00 EUR

5,00 EUR”.

Die Anlage 1 (Kosten­verze­ich­nis) wird wie fol­gt geändert:

a) In Num­mer 2114 wer­den im Gebührentatbe­stand die Wörter “der Ablich­tung eines” durch die Wörter “ein­er Ablich­tung oder eines Aus­drucks des” ersetzt.

b) Num­mer 9000 wird wie fol­gt geändert:

aa) Der Gebührentatbe­stand wird wie fol­gt geändert:

aaa) In Num­mer 1 wer­den die Wörter “und Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” und die Wörter “von Ablich­tun­gen” durch die Wörter “von Mehrfer­ti­gun­gen” ersetzt.

bbb) In Num­mer 2 wer­den die Wörter “und Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

bb) Die Anmerkung wird wie fol­gt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wer­den nach dem Wort “Ablich­tung” die Wörter “oder ein voll­ständi­ger Aus­druck” eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wer­den nach dem Wort “Ablich­tung” die Wörter “oder ein Aus­druck” eingefügt.

ccc) In Absatz 3 wer­den nach dem Wort “Ablich­tung” die Wörter “oder den ers-ten Aus­druck” eingefügt.

c) Num­mer 9003 wird wie fol­gt gefasst:

Nr. Aus­la­gen­tatbe­stand Höhe
“9003 Pauschale für
1.die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung.….….….….. 12,00 EUR
2.die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung ein­er elek­tro­n­isch geführten Akte auf Antrag.…. 5,00 EUR”
(1) Die Hin- und Rück­sendung der Akten gel­ten zusam­men als eine Sendung.
(2) Die Aus­la­gen wer­den von dem­jeni­gen Kosten­schuld­ner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist.
(2) Die Kostenord­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 361–1,

veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:

(2) Die Kostenord­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 361–1, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
Vor § 1 wird die Angabe “1. Gel­tungs­bere­ich” durch die Angabe “1. Gel­tungs­bere­ich, elek­tro­n­is­ches Doku­ment” erset­zt.
Die Über­schrift des § 1 wird wie fol­gt gefasst:

Ҥ 1

Gel­tungs­bere­ich”

Nach § 1 wird fol­gen­der § 1a eingefügt:

Ҥ 1a

Elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Soweit für Anträge und Erk­lärun­gen in der Angele­gen­heit, in der die Kosten anfall­en, die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erk­lärun­gen nach diesem Gesetz. Die ver­ant­wor­tende Per­son soll das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist ein­gere­icht, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts es aufgeze­ich­net hat.”

In § 10 Abs. 1 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen, Aus­drucke” ersetzt.
In § 14 Abs. 6 Satz 1 wer­den die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivil­prozes­sor­d­nung gel­ten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt ent-sprechend” ersetzt.

In § 51 Abs. 5 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

§ 55 wird wie fol­gt geändert:

a). In der Über­schrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jew­eils das Wort ” Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­druck­en” ersetzt.

b). In Absatz 2 wird das Wort ” Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

In § 73 wird jew­eils in der Über­schrift und in den Absätzen 1, 3 und 5 das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablich­tun­gen” ersetzt.
In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.
In § 89 wird jew­eils in der Über­schrift und in Absatz 1 das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablich­tun­gen” ersetzt.
§ 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie fol­gt geändert:

a) Im ersten Halb­satz wer­den die Wörter “oder Abschrift” durch die Wörter “, eine Ablich­tung oder ein Aus­druck” ersetzt.

b) Im zweit­en Halb­satz wer­den die Wörter “oder Abschrift” durch die Wörter “, der Ablich­tung oder des Aus­drucks” ersetzt.

§ 126 Abs. 3 wird wie fol­gt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Abschrift” durch das Wort “Ablich­tung” ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Abschriften” durch das Wort “Ablich­tun­gen” ersetzt.

In § 132 wird in der Über­schrift und im Text jew­eils das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” ersetzt.
Dem § 136 wird fol­gen­der Absatz 6 angefügt:

“(6) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gel­ten auch Aus­drucke elek­tro­n­isch gespe­ichert­er Dateien.”

§ 136 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wer­den die Wörter “oder Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” ersetzt.

b) In Absatz 3 wer­den die Wörter “und Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie fol­gt geändert:

aa) In Num­mer 1 wer­den die Wörter “oder Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” und die Wörter “oder Ablich­tung” durch die Wörter “, eine Ablich­tung oder ein Aus­druck” ersetzt.

bb) Num­mer 2 wird wie fol­gt geändert:

aaa) In Buch­stabe a wer­den nach dem Wort “Ablich­tung” die Wörter “oder ein voll­ständi­ger Aus­druck” eingefügt.

bbb) In Buch­stabe c wer­den nach dem Wort “Ablich­tung” die Wörter “oder ein Aus­druck” eingefügt.

Dem § 137 Nr. 4 wird fol­gen­der Halb­satz angefügt:

“wird die Akte elek­tro­n­isch geführt und erfol­gt ihre Über­mit­tlung elek­tro­n­isch, wird ein Betrag von 5 Euro erhoben;”

In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buch­stabe a wer­den die Wörter “und Ablich­tun­gen” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.
(3) Die Anlage zum Gerichtsvol­lzieherkostenge­setz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zulet­zt durch … geän­dert wor­den ist, wird wie fol­gt geändert: (3) Das Gerichtsvol­lzieherkostenge­setz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 wer­den die Wörter “ist § 66 Abs. 2 bis 8 des Gericht­skostenge­set­zes” durch die Wörter “sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gericht­skostenge­set­zes” ersetzt.
Der Anmerkung zu Num­mer 700 wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

“(4) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gel­ten auch Aus­drucke elek­tro­n­isch gespe­ichert­er Dateien.”

Num­mer 700 der Anlage wird wie fol­gt gefasst:

Nr. Aus­la­gen­tatbe­stand Höhe

“700 Pauschale für die Her­stel­lung und Über­las­sung von Dokumenten:

1. Ablich­tun­gen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag ange­fer­tigt oder per Tele­fax über­mit­telt werden,

b) die ange­fer­tigt wer­den, weil der Auf­tragge­ber es unter­lassen hat, die erforder­liche Zahl von Mehrfer­ti­gun­gen beizufügen:

für die ersten 50 Seit­en je Seite.….….….….….….….….….….….…..für jede weit­ere Seite.….….….….….….….….….….….…..

2. Über­las­sung von elek­tro­n­isch gespe­icherten Dateien anstelle der in Num­mer 1 genan­nten Ablich­tun­gen und Aus­drucke: je Datei.….….….….….….….….….….….…..

(1) Die Höhe der Doku­menten­pauschale nach Num­mer 1 ist bei Durch­führung eines jeden Auf­trags und für jeden Kosten­schuld­ner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG geson­dert zu berech­nen; Gesamtschuld­ner gel­ten als ein Schuldner.

(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Eine Doku­menten­pauschale für die erste Ablich­tung oder den ersten Aus­druck eines mit eidesstat­tlich­er Ver­si-cherung abgegebe­nen Ver­mö­gensverze­ich­niss­es und der Nieder­schrift über die Abgabe der eidesstat­tlichen Ver­sicherung wer­den von dem­jeni­gen Kosten­schuld­ner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

0,50 EUR 0,15 EUR 2,50 EUR”

(4) § 4 Abs. 2 der Jus­tizver­wal­tungskostenord­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 363–1, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, die zulet­zt durch …

geän­dert wor­den ist, wird wie fol­gt gefasst:

“(2) § 136 Abs. 2, 5 und 6 der Kostenord­nung ist anzuwenden.”

(4) Die Jus­tizver­wal­tungskostenord­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 363–1, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
§ 4 wird wie fol­gt geändert:

a) In Absatz 1 wer­den die Wörter “oder Abschriften” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” ersetzt.

a) In Absatz 1 wer­den die Wörter “oder Abschriften” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

c) In Absatz 4 wer­den die Wörter “und Abschriften” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort “Abschriften” durch die Wörter “Ablich­tun­gen oder Aus­drucke” ersetzt.

In § 7 Abs. 3 wer­den die Wörter “und Abschriften” durch die Wörter “, Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.
§ 13 Satz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenord­nung gel­ten entsprechend.”

4. Num­mer 102 der Anlage wird wie fol­gt gefasst:
Nr. Gebührentatbe­stand Gebühren­be­trag
“102 Beglaubi­gung von Ablich­tun­gen, Aus­druck­en und Auszü­gen.….….….….….…..Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubi­gung beantragt ist. Wird die Ablich­tung oder der Aus­druck von der Behörde selb­st hergestellt, so kommt die Do-kumenten­pauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz abse­hen, wenn die Beglaubi­gung für Zwecke ver­langt wird, deren Ver­fol­gung über­wiegend im öffentli-chen Inter­esse liegt. 0,50 EUR für jede ange­fan­gene Seite, min­destens 5,00 EUR”
(5) Das Jus­tizvergü­tungs- und ‑entschädi­gungs­ge­setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In der Inhalt­süber­sicht wird nach der Angabe zu § 4 die Angabe “§ 4a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Doku­ment” eingefügt.
In § 4 Abs. 6 Satz 1 wer­den die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivil­prozes­sor­d­nung gel­ten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt entsprechend” ersetzt.
Nach § 4 wird fol­gen­der § 4a eingefügt:

“§ 4a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elek­tro­n­is­che Akte und das gerichtliche elek­tro­n­is­che Doku­ment für das Ver­fahren, in dem der Anspruchs­berechtigte herange­zo­gen wor­den ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erk­lärun­gen in dem Ver­fahren, in dem der Anspruchs­berechtigte herange­zo­gen wor­den ist, die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erk­lärun­gen nach diesem Gesetz. Die ver­ant­wor­tende Per­son soll das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist ein­gere­icht, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts es aufgeze­ich­net hat.”

§ 7 wird wie fol­gt geändert:

a) Absatz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“(2) Für die Anfer­ti­gung von Ablich­tun­gen und Aus­druck­en wer­den 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seit­en und 0,15 Euro für jede weit­ere Seite, für die Anfer­ti­gung von Far­bkopi­en oder Far­baus­druck­en 2 Euro je Seite erset­zt. Die Höhe der Pauschale ist in der­sel­ben Angele­gen­heit ein­heitlich zu berech­nen. Die Pauschale wird für Ablich­tun­gen und Aus­drucke aus Behör­den- und Gericht­sak­ten gewährt, soweit deren Her­stel­lung zur sachgemäßen Vor­bere­itung oder Bear­beitung der Angele­gen­heit geboten war, sowie für Ablich­tun­gen und zusät­zliche Aus­drucke, die nach Auf­forderung durch die her­anziehende Stelle ange­fer­tigt wor­den sind.”

b) In Absatz 3 wird das Wort “Ablich­tun­gen” durch die Wörter “Ablich­tun­gen und Aus­drucke” ersetzt.

(6) Das Recht­san­waltsvergü­tungs­ge­setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zulet­zt geän­dert durch …, wird wie fol­gt geändert:
In der Inhalt­süber­sicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe “§ 12a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Doku­ment” eingefügt.
§ 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie fol­gt gefasst:

“§ 129a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt entsprechend.”

Nach § 12 wird fol­gen­der § 12a eingefügt:

“§ 12a Elek­tro­n­is­che Akte, elek­tro­n­is­ches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elek­tro­n­is­che Akte und das gerichtliche elek­tro­n­is­che Doku­ment für das Ver­fahren, in dem der Recht­san­walt die Vergü­tung erhält, sind anzuwen­den. Im Fall der Beratung­shil­fe sind die entsprechen­den Vorschriften der Zivil­prozes­sor­d­nung anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erk­lärun­gen in dem Ver­fahren, in dem der Recht­san­walt die Vergü­tung erhält, die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erk­lärun­gen nach diesem Gesetz. Das­selbe gilt im Fall der Beratung­shil­fe, soweit nach den Vorschriften der Zivil­prozes­sor­d­nung die Aufze­ich­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment genügt. Die ver­ant­wor­tende Per­son soll das Doku­ment mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen. Ist ein über­mit­teltes elek­tro­n­is­ches Doku­ment für das Gericht zur Bear­beitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel­tenden tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elek­tro­n­is­ches Doku­ment ist ein­gere­icht, sobald die für den Emp­fang bes­timmte Ein­rich­tung des Gerichts es aufgeze­ich­net hat.”

In § 33 Abs. 7 Satz 1 wer­den die Wörter “die §§ 129a und 130a der Zivil­prozes­sor­d­nung gel­ten entsprechend” durch die Wörter “§ 129a der Zivil­prozes­sor­d­nung gilt entsprechend” ersetzt.

Num­mer 7000 der Anlage 1 (Vergü­tungsverze­ich­nis) wird wie fol­gt gefasst:
Nr. Aus­la­gen­tatbe­stand Höhe
“7000 Pauschale für die Her­stel­lung und Über­las­sung von Dokumenten:
1. für Ablich­tun­gen und Ausdrucke
a) .….….….….….….….….. aus Behör­den- und Gericht­sak­ten, soweit deren Her­stel­lung zur sachgemäßen Bear­bei-tung der Rechtssache geboten war,
b) .….….….….….….….….. zur Zustel­lung oder Mit­teilung an Geg­n­er oder Beteiligte und Ver­fahrens­bevollmächtigte auf­grund ein­er Rechtsvorschrift oder nach Auf­forderung durch das Gericht, die Be-hörde oder die son­st das Ver­fahren führende Stelle, soweit hier­für mehr als 100 Sei-ten zu fer­ti­gen waren,
c) .….….….….….….….….. zur notwendi­gen Unter­rich­tung des Auf­tragge­bers, soweit hier­für mehr als 100 Seit­en zu fer­ti­gen waren,
d) .….….….….….….….….. in son­sti­gen Fällen nur, wenn sie im Ein­ver­ständ­nis mit dem Auf­tragge­ber zusät­zlich, auch zur Unter­rich­tung Drit­ter, ange­fer­tigt wor­den sind:
für die ersten 50 abzurech­nen­den Seit­en je
Seite .….….….….….….….….. für jede weitere 0,50 EUR
Seite .….….….….….….….….. 0,15 EUR
2. für die Über­las­sung von elek­tro­n­isch gespe­icherten Dateien anstelle der in Num­mer 1 Buch­stabe d genan­nten Ablich­tun­gen und Aus­drucke: je Datei .….….….….….….….….. 2,50 EUR

Die Höhe der Doku­menten­pauschale nach Num­mer 1 ist in der­sel­ben Angele­gen­heit und in gerichtli-chen Ver­fahren in dem­sel­ben Recht­szug ein­heitlich zu berechnen.

(5) Dem § 27 der Bun­des­ge­bührenord­nung für Recht­san­wälte in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 368–1, veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, die zulet­zt durch … geän­dert wor­den ist, wird fol­gen­der Absatz 3 angefügt:

“(3) Als Abschriften im Sinne dieser Vorschrift gel­ten auch Aus­drucke elek­tro­n­isch gespe­ichert­er Dateien.”

Artikel 15

Änderung der Bundesnotarordnung

Dem § 15 der Bun­desno­tarord­nung in der im Bun­des­ge­set­zblatt Teil III, Gliederungsnum­mer 303–1 veröf­fentlicht­en bere­inigten Fas­sung, die zulet­zt durch … geän­dert wor­den ist, wird fol­gen­der Absatz 3 angefügt:

“(3) In Abwe­ichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amt­stätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkun­dungs­ge­set­zes ver­weigern, soweit er nicht über die notwendi­gen tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen ver­fügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumin­d­est eine Ein­rich­tung ver­fü­gen, die Ver­fahren nach Satz 1 ermöglicht.”

Artikel 14

Über­gangsregelun­gen

Der Notar darf in Abwe­ichung von § 15 der Bun­desno­tarord­nung seine Amt­stätigkeit in den

Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkun­dungs­ge­set­zes ver­weigern, soweit er nicht über die

notwendi­gen tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen ver­fügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem

1. April 2005 über zumin­d­est eine Ein­rich­tung ver­fü­gen, die Ver­fahren nach Satz 1

ermöglicht.

Artikel 15

Inkraft­treten

Artikel 16

Inkraft­treten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des dreizehn­ten auf die Verkün­dung fol­gen­den Kalen­der­monats in Kraft.