Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters
Ziel des im Entwurf vorgelegten Gesetzes ist eine Änderung der Gewerbeordnung und des Bundezentralregistergesetzes – vornehmlich, um einen Austausch von Strafregisterinformationen auch mit dem Vereinigten Königreich als nunmehr Drittstaat zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass mit § 5 Abs. 1 Nr. 8 und § 58a‑c BZRG Normen angepasst werden, die ohnehin erst zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Änderungen sollen außerdem zukünftig natürlichen Personen einen weiteren Weg zur elektronischen Beantragung des Führungszeugnisses zur Verfügung stellen.
Mit der auf dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits vom 24. Dezember 2020 (ABl. L 444 vom 31. Dezember 2020, S. 14) beruhenden Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vereinigte Königreich nun für die EU Drittstaat ist und die speziell für EU-Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsgrundlagen für ECRIS nicht mehr unmittelbar für das Vereinigte Königreich gelten. Dies ist zu begrüßen.
1. Onlinezugangsgesetz (OZG)
Die angestrebten Änderungen sollen das BZRG und die GewO für die Digitalisierungsvorhaben des Bundes rüsten. Zudem soll zukünftig die digitale Beantragung des Führungszeugnisses auch über den Portalverbund ermöglicht werden. Dies ist ebenfalls zu begrüßen. Allerdings hätte parallel hierzu auch geprüft werden können, ob zusätzlich – wie im Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl I 4607) für den elektronischen Rechtsverkehr vorgesehen – der Weg zum Bundeszentralregister über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach hätte eröffnet werden können.