Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters

Ziel des im Entwurf vorgelegten Geset­zes ist eine Änderung der Gewer­be­ord­nung und des Bun­dezen­tral­reg­is­terge­set­zes – vornehm­lich, um einen Aus­tausch von Strafreg­is­ter­in­for­ma­tio­nen auch mit dem Vere­inigten Kön­i­gre­ich als nun­mehr Drittstaat zu ermöglichen. Zu beacht­en ist, dass mit § 5 Abs. 1 Nr. 8 und § 58a‑c BZRG Nor­men angepasst wer­den, die ohne­hin erst zum 1. Okto­ber 2022 in Kraft treten. Die Änderun­gen sollen außer­dem zukün­ftig natür­lichen Per­so­n­en einen weit­eren Weg zur elek­tro­n­is­chen Beantra­gung des Führungszeug­niss­es zur Ver­fü­gung stellen.

Mit der auf dem Han­dels- und Koop­er­a­tions­abkom­men zwis­chen der Europäis­chen Union und der Europäis­chen Atom­ge­mein­schaft ein­er­seits und dem Vere­inigten Kön­i­gre­ich von Großbri­tan­nien und Nordir­land ander­er­seits vom 24. Dezem­ber 2020 (ABl. L 444 vom 31. Dezem­ber 2020, S. 14) beruhen­den Ergänzung der geset­zlichen Grund­la­gen wird dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass das Vere­inigte Kön­i­gre­ich nun für die EU Drittstaat ist und die speziell für EU-Mit­glied­staat­en erlasse­nen Rechts­grund­la­gen für ECRIS nicht mehr unmit­tel­bar für das Vere­inigte Kön­i­gre­ich gel­ten. Dies ist zu begrüßen.

1.       Onlinezu­gangs­ge­setz (OZG)

Die angestrebten Änderun­gen sollen das BZRG und die GewO für die Dig­i­tal­isierungsvorhaben des Bun­des rüsten. Zudem soll zukün­ftig die dig­i­tale Beantra­gung des Führungszeug­niss­es auch über den Por­talver­bund ermöglicht wer­den. Dies ist eben­falls zu begrüßen. Allerd­ings hätte par­al­lel hierzu auch geprüft wer­den kön­nen, ob zusät­zlich – wie im Gesetz zum Aus­bau des elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehrs mit den Gericht­en und zur Änderung weit­er­er Vorschriften vom 5. Okto­ber 2021 (BGBl I 4607) für den elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr vorge­se­hen – der Weg zum Bun­deszen­tral­reg­is­ter über das beson­dere elek­tro­n­is­che Bürg­er- und Organ­i­sa­tio­nen­post­fach hätte eröffnet wer­den können.

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